Versicherungsamt

Versicherungsamt

Allgemeine Informationen

Das Versicherungsamt ist Ansprechpartner für Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung), insbesondere für:

  • Aufnahme und Weiterleitung von Anträgen auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Auskunftserteilung in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (insbesondere Rentenversicherungsangelegenheiten)
  • Aufnahme von Widersprüchen gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger und Unterstützung im Anhörungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren
  • Aufnahme von Zeugenerklärungen/Eidesstattlichen Versicherungen zur Klärung des Versicherungsverlaufes
  • Beglaubigung von Kopien für Sozialversicherungszwecke
  • Bereithaltung von Broschüren der Rentenversicherungsträger 

HINWEIS 
Mehr dazu kann im Flyer des Versicherungsamtes nachgelesen werden. 

Zuständigkeiten

Referat Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Ansprechpartnerinnen nur am Standort Mittweida, Am Landratsamt 3, Haus A Buchstabe A – M

Frau Ulbricht
Telefon: 03731 799-6300
versicherungsamt[at]landkreis-mittelsachsen.de

Telefax 03731 799-76685


Buchstabe N – Z

Frau Hänel
Telefon: 03731 799-6321
versicherungsamt[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Sie wohnen im Landkreis Mittelsachsen oder haben hier Ihren Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsort.

Verfahrensablauf

Sie haben Anliegen oder Fragen zu Sozialversicherungsangelegenheiten (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung)?

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.

Erforderliche Unterlagen

Bei Terminvereinbarung wird zugleich darüber informiert, welche Unterlagen benötigt werden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.