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Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich.
Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen:
Besucheradresse:
Referat Bußgeldstelle
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Bußgeldstelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-1301
Fax: 03731 799-1348
verkehrsordnungswidrigkeiten[at]landkreis-mittelsachsen.de
Eine Verwarnung ist nur gültig, wenn
Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen eine Anhörung mit Verwarngeldangebot per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld
bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Punkteeintragung in das Fahreignungsregister.
müssen Sie dieser innerhalb einer Woche in geeigneter Weise Begründungen abgeben. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden ist.
eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden.
Auf jedem Verwarnungsbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen (Aktenzeichen). Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.
Zahlungsfrist: eine Woche nach Zugang des Bescheides
Verwarnungsgeld: zwischen 5,00 Euro und 55,00 Euro
Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine weiteren Gebühren an.
Außerdem gelten die jeweiligen Fachgesetze, zum Beispiel:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.