Verwarnungsgeld bezahlen

Verwarnungsgeld bezahlen

Allgemeine Informationen

Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich.

Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen:

  • verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
    • Beleuchtung nicht eingeschaltet, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordert hätten
    • falsches Überholen ohne dass dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
    • Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht
  • nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
    • Ruhestörungen
    • Müll fallen lassen
    • Hund unangeleint auf Spielplätzen laufen lassen
    • Grillen auf nicht genehmigten Plätzen

Zuständigkeiten

Referat Bußgeldstelle

Besucheradresse:
Referat Bußgeldstelle
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Bußgeldstelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Eine Verwarnung ist nur gültig, wenn

  • Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und
  • Sie mündlich oder schriftlich über Ihr Weigerungsrecht belehrt wurden.

Verfahrensablauf

Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen eine Anhörung mit Verwarngeldangebot per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld

  • persönlich bei der zuständigen Stelle oder
  • per Überweisung

Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren,

bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Punkteeintragung in das Fahreignungsregister. 

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren,

müssen Sie dieser innerhalb einer Woche in geeigneter Weise Begründungen abgeben. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden ist. 

Wenn Sie innerhalb der Frist von einer Woche weder das Verwarngeld bezahlen noch gegensätzliche Begründungen vorlegen,

eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden.

Erforderliche Unterlagen

Auf jedem Verwarnungsbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen (Aktenzeichen). Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.

Fristen

Zahlungsfrist: eine Woche nach Zugang des Bescheides

Kosten

Verwarnungsgeld: zwischen 5,00 Euro und 55,00 Euro

Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine weiteren Gebühren an.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.