Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen

Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen

Allgemeine Informationen

Je nachdem, aus welchem Land Sie kommen, kann bei der Einreise in Deutschland ein Visum erforderlich sein. Die Staaten, auf die dies zutrifft, ermitteln Sie mit Hilfe der Staatenliste zur Visumpflicht des Auswärtigen Amtes. Wenn Sie bereits im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind, brauchen Sie zur Einreise kein Visum. Bei der Erteilung eines Visums werden zwei Fälle unterschieden:

Durchreise und Kurzaufenthalte

Wenn Sie nur durch das Schengen-Gebiet auf dem Luft- oder Landweg hindurchreisen, also auf dem Weg in einen so genannten Drittstaat sind (der selbst nicht Schengen-Staat ist), müssen Sie ein Schengen-Visum der Kategorie "A" beziehungsweise "C" beantragen. Für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten kommt ein Schengen-Visum Kategorie "C" in Betracht, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigt ist. Dieses Visum berechtigt auch zu Kurzaufenthalten in den anderen Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens.
Hinweis: Sie können das Visum für kurzfristige Aufenthalte auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erhalten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltszeitraum von jeweils drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise nicht überschritten werden darf. Beachten Sie auch, dass das Visum nach Ihrer Einreise nur in sehr eingeschränktem Umfang von der Ausländerbehörde verlängert werden kann.

Längerfristige Aufenthalte

Längerfristige, das heißt über drei Monate hinausgehende Aufenthalte (zum Beispiel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zum Zweck des Familiennachzugs) erfordern bei visumpflichtigen Ausländern ein nationales Visum. Die Erteilung richtet sich nach den Vorschriften für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort. Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck die entsprechende Erlaubnis erteilt. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kann auch sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung ist vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 
Hinweis: Für Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Grundsätzlich gilt dies auch für Staatsangehörige der Schweiz.

Zuständigkeiten

Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht

Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Die Erteilung eines Visums setzt in der Regel voraus, dass 
  • Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen,
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. 
Ist ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt, müssen außerdem zusätzlich die speziellen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel entsprechend dem vorgesehenen Aufenthaltszweck vorliegen.  Die Erteilung eines Visums kommt nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind, solange die für das Wiedereinreiseverbot gesetzte Frist nicht abgelaufen ist.

Verfahrensablauf

  • Das Formular zur Beantragung eines Einreisevisums steht Ihnen auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Land in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
  • Füllen Sie den Vordruck genau aus und versehen sie ihn mit Ihrer Unterschrift.
  • Stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
  • Geben Sie den Antrag (mindestens zwei Exemplare) mit den erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Heimatland oder der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ab.

Prüfung und Erteilung des Visums

Die Auslandsvertretung der Bundesrepublik holt die Zustimmung der Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnsitz in Deutschland ein. Mit der Zustimmung kann die Auslandsvertretung das Visum erteilen. 

Einreise

Wenn Sie ein Visum erteilt bekommen, wird mit einem Sichtvermerk im Pass die Einreise und der Aufenthalt erlaubt. Dauert Ihr Aufenthalt länger als drei Monate, beantragen Sie vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Visumsantrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich über die von Ihnen einzureichenden Unterlagen informieren.

Fristen

  • Dauer für Erteilung des Visums: Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
  • Gültigkeit: in der Regel mindestens drei Monate 
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollten Sie den Antrag deshalb rechtzeitig stellen.

Kosten

EUR 60,00

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.