Allgemeine Informationen
Je nachdem, aus welchem Land Sie kommen, kann bei der Einreise in Deutschland ein Visum erforderlich sein. Die Staaten, auf die dies zutrifft, ermitteln Sie mit Hilfe der
Staatenliste zur Visumpflicht des Auswärtigen Amtes. Wenn Sie bereits im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind, brauchen Sie zur Einreise kein Visum. Bei der Erteilung eines Visums werden zwei Fälle unterschieden:
Durchreise und Kurzaufenthalte
Wenn Sie nur durch das Schengen-Gebiet auf dem Luft- oder Landweg hindurchreisen, also auf dem Weg in einen so genannten Drittstaat sind (der selbst nicht Schengen-Staat ist), müssen Sie ein Schengen-Visum der Kategorie "A" beziehungsweise "C" beantragen. Für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten kommt ein Schengen-Visum Kategorie "C" in Betracht, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigt ist. Dieses Visum berechtigt auch zu Kurzaufenthalten in den anderen
Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens.
Hinweis: Sie können das Visum für kurzfristige Aufenthalte auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erhalten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltszeitraum von jeweils drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise nicht überschritten werden darf. Beachten Sie auch, dass das Visum nach Ihrer Einreise nur in sehr eingeschränktem Umfang von der Ausländerbehörde verlängert werden kann.
Längerfristige Aufenthalte
Längerfristige, das heißt über drei Monate hinausgehende Aufenthalte (zum Beispiel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zum Zweck des Familiennachzugs) erfordern bei visumpflichtigen Ausländern ein nationales Visum. Die Erteilung richtet sich nach den Vorschriften für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort. Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck die entsprechende Erlaubnis erteilt. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kann auch sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung ist vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Hinweis: Für Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Grundsätzlich gilt dies auch für Staatsangehörige der Schweiz.