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Die Urkundsperson der Behörde ist gem. § 7 Abs. 1 BtOG befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde erstreckt sich auf alle Vollmachten, die von natürlichen Personen erteilt werden und schließt damit die Beglaubigung von solchen Vollmachten aus, die im Gesellschaftsrecht von Gesellschaften an deren Vertreter oder in Ausübung einer Vertretung von juristischen Personen erteilt werden.
Eine Vorsorgevollmacht ist jede Vollmacht, die dem Zweck dient, entweder eine Betreuung nach §§ 1814 ff. BGB ganz überflüssig oder zumindest für einzelne Aufgabenbereiche entbehrlich zu machen.
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betreuungsbehoerde[at]landkreis-mittelsachsen.de
Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf. Es erfolgt eine allgemeine Beratung zur Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung durch den Bediensteten („Urkundsperson“). Eine inhaltliche und juristische Prüfung des vorgelegten Textes in der Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung erfolgt jedoch nicht.
Im Beisein der Urkundsperson setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
HINWEIS:
Uber den nachfolgenden Link finden Sie Beispiele für geeignete Vordruckmuster für eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung:
10 Euro je Beglaubigung
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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