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Den Wald in seiner Einheit von Nutz,- Schutz-, und Erholungsfunktion zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern sind als Ziele im Waldgesetz für den Freistaat Sachen formuliert.
Mit einem Waldanteil von 16 Prozent an der Landkreisfläche zählt der Landkreis Mittelsachsen heute zu den waldarmen Regionen – das Bewaldungsprozent Sachsens liegt bei 28, Deutschlands bei 30.
Angesichts der herausgehobenen Bedeutung des Waldes für den Naturhaushalt sowie steigender gesellschaftlicher Ansprüche an ihn ist Waldmehrung ein erklärtes Ziel der sächsischen Landespolitik. Der Landesentwicklungsplan gibt perspektivisch die Erhöhung des Waldanteils für Sachsen auf 30 Prozent und für die Planungsregion Chemnitz auf 32 Prozent vor.
Waldflächen, die Schutz- und/oder Erholungsfunktionen in herausgehobenem Maße erfüllen, werden im Rahmen der Waldfunktionenkartierung dokumentiert. Dies trifft beispielsweise für im Wald befindliche Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete zu. Die Waldfunktionen werden flächendeckend und unabhängig von der Waldeigentumsart kartiert und regelmäßig aktualisiert. Im Waldgesetz wird die Berücksichtigung der Kartierungsergebnisse bei Planungen und den Wald betreffende Maßnahmen gefordert.
Laut Waldfunktionenkartierung sind aktuell 10 Prozent der Waldfläche im Landkreis mit einer besonderen Funktion im Bereich Boden belegt, 42 Prozent im Bereich Wasser, 15 Prozent im Bereich Luft, 72 Prozent im Bereich Natur, 51 Prozent im Bereich Landschaft, Fünf Prozent im Bereich Kultur, 63 Prozent im Bereich Erholung. Die Waldfunktionen überlagern sich mit einem Faktor von 2,7. Das bedeutet: im Durchschnitt erfüllt jede Waldfläche im Landkreis fast drei Funktionen, die über das normale Maß hinaus gehen.
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Zum Wald zählen mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die in der Lage sind, auf Grund ihrer Größe Nutz-, Schutz oder Erholungsfunktion auszuüben. Ob eine Fläche zum Wald zählt oder nicht, hängt somit von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ab. Eintragungen in Verzeichnissen, im Grundbuch oder in Plänen geben lediglich einen Anhaltspunkt, entscheiden letztlich aber nicht über die Waldeigenschaft einer Fläche. Im Zweifelsfall kann eine Anfrage an die untere Forstbehörde gerichtet werden.
Für Waldflächen gelten die forstrechtlichen Regelungen, beispielsweise bezüglich der Bebaubarkeit des betreffenden und angrenzender Grundstücke (z. B. Einhaltung des Waldabstandes nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG). Eine Änderung der Nutzungsart (Waldumwandlung) ist nur mit vorheriger forstrechtlicher Genehmigung zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.