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Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung (§ 8 Abs. 1 SächsWaldG).
Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 8 Abs. 2 SächswaldG).
Werden definierte Flächengrößen (UVPG, Anlage 1) überschritten, besteht die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeits-(vor-)prüfung.
Für eine dauerhafte Waldumwandlung werden Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen, im Regelfall eine Erstaufforstung, in einer von der Forstbehörde festzulegenden Höhe gefordert. Eine Erstaufforstung muss vorab von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden.
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Formloser schriftlicher Antrag
Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige untere Forstbehörde. Im Verfahren werden verschiedene weitere Fachbehörden beteiligt, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
Siehe Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 39, Tarifstelle 1
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.