Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Allgemeine Informationen

Zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern zählt zum Beispiel die Wasserentnahme mit Pumpen.  

Zuständigkeiten

Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4006
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartner

Robert Friedel
Telefon: 03731 799-4038
robert.friedel[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich: 

  • Das Gewässer wird durch Ihre Benutzung nicht geschädigt.
  • Das Wohl der Allgemeinheit oder sonstiger ist nicht gefährdet (beispielsweise bei der Grundwasserversorgung).
  • gegebenenfalls: umweltrechtliche Genehmigung

Verfahrensablauf

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung (Wasserentnahme) ist schriftlich zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Fotos der Entnahmestelle und ggf. der Wiedereinleitung
  • Eine geeignete Flurkarte mit eingezeichneter/markierter Lage der Entnahmestelle sowie ggf. Wiedereinleitung in das Gewässer (Angabe der Flurstücknummern)
  • Angaben zur Dimensionierung des genutzten Entnahmebauwerks und ggf. der Wiedereinleitung
  • Aussagen über die Regelbarkeit der Anlage (Regelung der Entnahmemenge insbesondere zu Trockenzeiten/Niedrigwasser möglich?)
  • Angaben zur (maximalen) Entnahmemenge
  • Angaben zur Nutzungsdauer (Entnahme ganzjährig oder saisonal)

Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung in Papierform unter der zentralen Postadresse einzureichen. Zusätzlich können die Antragsunterlagen in digitaler Form eingereicht werden.

Kosten

Die Kosten für eine wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und dem Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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