Allgemeine Informationen
Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Diese Stoffe können aus dem industriellen, landwirtschaftlichen sowie dem privaten Bereich stammen.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben oder wesentlich ändern will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
Rechtliche Grundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) und insbesondere die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Beispiel Heizölanlagen, Tankstellen aller Art (auch Kleinsttankstellen) und KFZ-Werkstätten mit Öl- und Schmierstofflagerung, Waschanlagen-/Plätze, Abscheider (Koaleszenz- und Fettabscheider), Lagerhallen, - Räume und -Flächen bei Lagerung von wasssergefährdenden Stoffen, Umschlag- und Abfüllflächen (zum Beispiel vor Diesel- und Heizölbehältern im Außenbereich), Gefahrstoffcontainer, IBC-Behälter, Strecken in Produktionsprozessen (zum Beispiel in Farbmisch- und Aufbereitungs- oder in Abfallanlagen) und auch größere Einheiten von Kleinstbehältern (sogenannte Faß- und Gebindelager) sowie Windräder. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Entscheidend ist, ob die zu lagernden Stoffe in eine Wassergefährdungsklasse (eins bis drei) eingestuft wurden bzw. werden oder als allgemein wassergefährdend gelten und welche Mengen (Liter oder Tonnen) gelagert, wie gelagert, umgeschlagen oder verwendet werden.
Aus diesen Angaben wird auf Grundlage der AwSV die Wassergefährdungsstufe A bis D ermittelt. Unter Beachtung spezieller technischer Vorgaben sind dann zur Lagerung etc. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese Vorgaben finden sich in den Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS), in DIN-Vorschriften oder auch der Abwasserverordnung.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Trinkwasserschutzgebieten zu widmen. In denen ist je nach Schutzgebietsverordnung der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten oder nur unter strengen Auflagen erlaubt. Ein Verbot betrifft insbesondere vielfach unterirdische Anlagen.
Heizölanlagen und Heizöllagerung
Die Errichtung neuer Heizölanlagen und die Lagerung von Heizöl in Überschwemmungsgebieten beziehungsweise Risikogebieten ist gemäß § 78c WHG grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Landratsamt Mittelsachsen bei der unteren Wasserbörde beantragt werden.
Wenn Ihre bestehende Heizölanlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, dann müssen Sie diese Anlage gem. § 78c Abs. 3 WHG bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachrüsten.
Nach der Nachrüstung muss die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und durch einen Sachverständigen abgenommen/geprüft werden.
Als Betreiber einer Heizölanlage müssen Sie die Nachrüstung – wie jede wesentliche Änderung an der Anlage – der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig mindestens sechs Wochen vorher anzeigen.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zur hochwassersicheren Nachrüstung Ihrer Heizölanlage und zu den fälligen Prüfterminen (siehe hierzu auch Anlage 6 der AwSV) an ein Fachunternehmen der Heizungsinstallation oder einer Sachverständigenorganisation.
Woher erfahren Sie, ob Ihre Heizung in einem Überschwemmungsgebiet liegt?
Auskünfte zu Überschwemmungsgebieten und Hochwasserrisikogebieten gibt die untere Wasserbehörde im Landratsamt Mittelsachsen. Weiterhin können Sie sich auf der Internetseite des Sächsischen Umweltministeriums mit der interaktiven Kartenansicht vorab über die Lage der festgesetzten Gebiete informieren.
Heizölanlagen und Versicherung (Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
Heizölanlagen, welche nach dem Einbau und der Inbetriebnahme beziehungsweise Lagerung von Heizöl nicht bei der unteren Wasserbehörde angezeigt und durch die Sachverständigen geprüft werden sowie im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfpflicht (in der Regel aller fünf Jahre) nicht geprüft wurden, sind durch eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nicht geschützt.
Der jeweilige Versicherer wird jedwede Schadensregulierung ablehnen, falls die nach der Anlagenverordnung (AwSV) rechtlich erforderlichen Pflichten nicht eingehalten und durchgeführt werden.
Alle Unterlagen, welche als Nachweis der unteren Wasserbehörde und ihrem Versicherer vorzulegen sind, bitte unbedingt aufbewahren und auch den nächsten Betreibern und Eigentümern mit übergeben.