Wassergefährdende Stoffe – Umgang und Lagerung

Wassergefährdende Stoffe – Umgang und Lagerung

Allgemeine Informationen

Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Diese Stoffe können aus dem industriellen, landwirtschaftlichen sowie dem privaten Bereich stammen.

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben oder wesentlich ändern will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.

Rechtliche Grundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) und insbesondere die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Beispiel Heizölanlagen, Tankstellen aller Art (auch Kleinsttankstellen) und KFZ-Werkstätten mit Öl- und Schmierstofflagerung, Waschanlagen-/Plätze, Abscheider (Koaleszenz- und Fettabscheider), Lagerhallen, - Räume und -Flächen bei Lagerung von wasssergefährdenden Stoffen, Umschlag- und Abfüllflächen (zum Beispiel vor Diesel- und Heizölbehältern im Außenbereich), Gefahrstoffcontainer, IBC-Behälter, Strecken in Produktionsprozessen (zum Beispiel in Farbmisch- und Aufbereitungs- oder in Abfallanlagen) und auch größere Einheiten von Kleinstbehältern (sogenannte Faß- und Gebindelager) sowie Windräder. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Entscheidend ist, ob die zu lagernden Stoffe in eine Wassergefährdungsklasse (eins bis drei) eingestuft wurden bzw. werden oder als allgemein wassergefährdend gelten und welche Mengen (Liter oder Tonnen) gelagert, wie gelagert, umgeschlagen oder verwendet werden.

Aus diesen Angaben wird auf Grundlage der AwSV die Wassergefährdungsstufe A bis D ermittelt. Unter Beachtung spezieller technischer Vorgaben sind dann zur Lagerung etc. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese Vorgaben finden sich in den Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS), in DIN-Vorschriften oder auch der Abwasserverordnung.

Besondere Aufmerksamkeit ist den Trinkwasserschutzgebieten zu widmen. In denen ist je nach Schutzgebietsverordnung der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten oder nur unter strengen Auflagen erlaubt. Ein Verbot betrifft insbesondere vielfach unterirdische Anlagen.

Heizölanlagen und Heizöllagerung

Die Errichtung neuer Heizölanlagen und die Lagerung von Heizöl in Überschwemmungsgebieten beziehungsweise Risikogebieten ist gemäß § 78c WHG grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Landratsamt Mittelsachsen bei der unteren Wasserbörde  beantragt werden.

Wenn Ihre bestehende Heizölanlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, dann müssen Sie diese Anlage gem. § 78c Abs. 3 WHG bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachrüsten.  

Nach der Nachrüstung muss die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und durch einen Sachverständigen abgenommen/geprüft werden. 

Als Betreiber einer Heizölanlage müssen Sie die Nachrüstung – wie jede wesentliche Änderung an der Anlage – der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig mindestens sechs Wochen vorher anzeigen.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zur hochwassersicheren Nachrüstung Ihrer Heizölanlage und zu den fälligen Prüfterminen (siehe hierzu auch Anlage 6 der AwSV) an ein Fachunternehmen der Heizungsinstallation oder einer Sachverständigenorganisation.

Woher erfahren Sie, ob Ihre Heizung in einem Überschwemmungsgebiet liegt?

Auskünfte zu Überschwemmungsgebieten und Hochwasserrisikogebieten gibt die untere Wasserbehörde im Landratsamt Mittelsachsen. Weiterhin können Sie sich auf der Internetseite des Sächsischen Umweltministeriums mit der interaktiven Kartenansicht vorab über die Lage der festgesetzten Gebiete informieren.

Heizölanlagen und Versicherung (Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) 
Heizölanlagen, welche nach dem Einbau und der Inbetriebnahme beziehungsweise Lagerung von Heizöl nicht bei der unteren Wasserbehörde angezeigt und durch die Sachverständigen geprüft werden sowie im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfpflicht (in der Regel aller fünf Jahre) nicht geprüft wurden, sind durch eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nicht geschützt.
Der jeweilige Versicherer wird jedwede Schadensregulierung ablehnen, falls die nach der Anlagenverordnung (AwSV) rechtlich erforderlichen Pflichten nicht eingehalten und durchgeführt werden.
Alle Unterlagen, welche als Nachweis der unteren Wasserbehörde und ihrem Versicherer vorzulegen sind, bitte unbedingt aufbewahren und auch den nächsten Betreibern und Eigentümern mit übergeben.

Zuständigkeiten

Referat Siedlungswasserwirtschaft

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4040
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartner

Jens Meyer
Telefon: 03731 799-4022
jens.meyer[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt formgebunden.

Die Anzeigepflicht besteht bei Einbau und Betrieb einer solchen Anlage, bei Betreiberwechsel und bei einer Änderung der Anlage, die zu einer höheren Wassergefährdungsstufe führt. Weiterhin sind wesentliche Änderungen der Anlage, dazu gehört auch die Stilllegung, anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen umfasst das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stilllegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe generell sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe innerhalb eines Werksgeländes. 

Es besteht bei den oben genannten Maßnahmen grundsätzlich Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV).

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind gemäß Anlage 5 und 6 der AwSV bestimmte Anlagen, wie zum Beispiel:

  • Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A,
  • Anlagen im Zusammenhang mit dem Hausgebrauch für nicht erwerbsmäßige Zwecke, mit Ausnahme von Heizölverbraucheranlagen,
  • Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen über 1000 Tonnen Lagermöglichkeit. 

Die wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wasser-gefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Die Einstufung der Stoffe in eine Wassergefährdungsstufe (WGS) erfolgt anhand der nachfolgenden Tabelle (§ 39 AwSV). Die dafür erforderliche WGK ist anhand der Internetdatenbank „Webrigoletto“ beziehungsweise nach Kapitel 2 der AwSV zu ermitteln.

Schon vor dem 1. August 2017 eingestufte Stoffe sind in der „Bekanntmachung der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Abs. 1 der AwSV“ zu finden.
Selbsteinstufung nach § 4 Abs. 1 AwSV 

Volumen (V) in m³ oder Masse

in Tonnen (t)

Wassergefährdungsklasse (WGK)

WGK 1
schwach wassergefährdend

WGK 2
deutlich wassergefährdend

WGK 3
stark wassergefährdend

≤ 0,22 m³ oder 0,2 t

Stufe A

Stufe A

Stufe A

> 0,22 m³ oder 0,2 t       ≤ 1

Stufe A

Stufe A

Stufe B

> 1         ≤ 10

Stufe A

Stufe B

Stufe C

> 10       ≤ 100

Stufe A

Stufe C

Stufe D

> 100     ≤ 1000

Stufe B

Stufe D

Stufe D

> 1000

Stufe C

Stufe D

Stufe D

 

Prüfpflichten

Der Betreiber hat seine Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand gemäß Anlage 5 und 6 der AwSV überprüfen zu lassen und zwar

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  • spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung,
  • bei unterirdischer Lagerung in Trinkwasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  • vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  • wenn die Anlage stillgelegt wird
  • und bei weiteren Sachverhalten.

Die Prüfpflicht besteht zum Beispiel für folgende Anlagen:

  • unterirdische Anlagen und Anlagenteile der Gefährdungsstufe A, B, C und D mit gasförmigen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D mit gasförmigen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen
  • Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. 

Weitere, umfassende Informationen zu wassergefährdenden Stoffen, Sachverständigenorganisationen und mehr sind auf nachfolgender Internetseite zu finden:

Landwirtschaftlicher Bereich (JGS-Anlagen)

Zusätzlich zu den schwach, deutlich und stark wassergefährdenden Stoffen gehören zum Bereich der Landwirtschaft auch die allgemein wassergefährdenden Stoffe nach § 3 Abs. 2 AwSV. Diese befinden sich hauptsächlich  in Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen). Hierzu gehören zum Beispiel Festmistplatten, Güllebehälter, Fahrsilos, Gärrestbehälter etc. Diese Anlagen sind grundsätzlich anzeigepflichtig

Als Rechtsgrundlage gilt insbesondere für diese Anlagen der § 13 Abs. 3 und § 15 in Verbindung mit Anlage 7 der AwSV.

Gültige Rechtsnormen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG), im Besonderen die ab 1. August 2017 gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie im Speziellen technische Regeln, Normen und behördliche Anordnungen. Zusätzlich müssen noch regionale Schutzgebietsverordnungen beachtet werden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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