Wasserkraftanlagen

Wasserkraftanlagen

Allgemeine Informationen

Im Kreisgebiet Mittelsachsen befinden sich 79 Wasserkraftanlagen.

Zuständigkeiten

Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4040
Fax: 03731 799-4087
wasser[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartner

Herr Friedel
Telefon: 03731 799-4038

Verfahrensablauf

Die für die Wasserkraftanlagen wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) verankert.

Der Freistaat Sachsen hat für „Vorhaben zum Bau und Betrieb sowie zur Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 1 WHG“ ein Verfahrenshandbuch veröffentlicht. Dieses Handbuch gibt Vorhabenträgern, die in erneuerbare Energien investieren möchten, einen Überblick über weitere rechtliche und fachliche Anforderungen, die für eine Wasserkraftnutzung notwendigen Zulassungsverfahren bzw. deren inhaltlichen Anforderungen, die wesentlichen Verfahrensschritte sowie die zuständigen Behörden.

Abrufbar ist das Verfahrenshandbuch über den Internetauftritt des Freistaates Sachsen, sodann unter der Überschrift „Sonstige Fachveröffentlichungen“.

Ein Merkblatt (PDF) informiert, was bei Baumaßnahmen am und im Gewässer/Oberflächenwasserkörper zu beachten ist.

Mehr dazu im Wasserportal des Freistaates Sachsen.

Weitere Zuständigkeiten obliegen dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), der Landesdirektion (LD), dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie (LfULG), der Landestalsperrenverwaltung (LTV) sowie dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA).

Sonstiges

Umfangreiche Informationen zum Themenbereich Wasser/Wasserwirtschaft/Wasserrecht gibt es auch unter 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.