Ab 1. August zusätzliche Meldepflicht für Schaf-, Ziegen und Schweinehalter auch bei Abgang von Tieren

24.07.2023

Aufgrund des Inkrafttretens des Tiergesundheitsrechtsaktes Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) und der Verordnung (EU) 2019/2035 ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine, Schafe und Ziegen. Ab 1. August sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine vorzunehmen.

Es ist in der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) jeder Zugang als auch jetzt jeder Abgang unter Angabe des Bewegungsdatums, der Viehverkehrsverordnungsnummer der abgebenden Tierhalter bei Zugang beziehungsweise der übernehmenden Tierhalter bei Abgang und die Anzahl der auf- beziehungsweise abgegebenen Tiere innerhalb von sieben Tagen zu melden. Verendungen oder Tötungen sind nicht zu melden.

Die jährliche Stichtagsmeldung an HIT bleibt ebenfalls weiter Pflicht. Diese übernimmt jedoch die Sächsische Tierseuchenkasse wenn die pflichtgemäße Meldung des Tierbestandes zum 1. Januar an diese korrekt erfolgt ist.

Weitere Hinweise dazu finden sich auf der Internetseite von HIT