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29.09.2021
Entsprechend der Corona-Schutz-Verordnung gelten in vielen Bereichen die Pflicht zur Kontakterfassung und die sogenannte 3G-Regel: geimpft, getestet oder genesen. Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung wird im Lauf des Tages im elektronischen Amtsblatt erfolgen. Auf der Internetseite des Landkreises wird die Übersicht der Testzentren ständig aktualisiert.
Neue Regeln gelten beispielsweise bei:
In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So ist beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.
Für Großveranstaltungen gelten ab einer Inzidenz von 35 folgende Einschränkungen:
Der Freistaat Sachsen hat auf seiner Internetseite eine Regelübersicht zur Verfügung gestellt
Neue Allgemeinverfügung zur Quarantäne tritt Sonntag in Kraft
Der Landkreis erlässt noch in dieser Woche eine Allgemeinverfügung zur „Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“. Personen, die positiv getestet wurden (bei positivem Schnelltest ist weiterhin die Bestätigung durch einen PCR-Test erforderlich) müssen sich, ohne Anweisung des Gesundheitsamtes, sofort für 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet nach dieser Zeit automatisch, wenn seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Enge Kontaktpersonen zu positiv Getesteten müssen sich nur nach Anweisung durch das Gesundheitsamt in Quarantäne begeben. Bis zu einer Anweisung sollten diese die Kontakte minimieren und bei Symptomen einen Test machen lassen. Die Quarantänezeit bei Kontaktpersonen verkürzt sich von 14 auf zehn Tage. Diese kann mit einem negativen PCR-Test nach fünf beziehungsweise mit einem Schnelltest durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschultem Personal nach sieben Tagen beendet werden – sogenanntes Freitesten. Genesene und geimpfte Personen müssen sich nicht in Quarantäne begeben, müssen aber dem Gesundheitsamt einen entsprechenden Nachweis vorlegen.