Pflichten von Anliegern von Fließgewässern

19.07.2021

Aus aktuellem Anlass weist das Referat Wasserbau, Gewässer und Hochwasserschutz auf die Pflichten von Anliegern von Fließgewässern hin.

Die fließenden Gewässer werden in Gewässer 1. und 2. Ordnung eingeteilt. Für Gewässer 1. Ordnung ist die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen für die Unterhaltung verantwortlich. Für alle anderen Gewässer sind die Städte und Gemeinden unterhaltungspflichtig, da es sich um Gewässer 2. Ordnung handelt. Zum Umfang der Unterhaltung zählt unter anderem die Pflicht, das Gewässerbett (Gewässersohle) und die Ufer (von der Linie des Mittelwasserstandes bis zur Böschungsoberkante) für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für den guten ökologischen Zustand des Gewässers zu erhalten. Ziel ist die Förderung einer natürlichen Gewässerentwicklung unter Beachtung des Hochwasserschutzes. Auch die Anlieger und Grundstückseigentümer sind verpflichtet einen Beitrag zur Erhaltung der Funktionen der Gewässer zu leisten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Gewässerrandstreifen zu richten. Als Gewässerrandstreifen gelten die sich an die Ufer ab der Böschungsoberkante landeinwärts anschließenden Flächen. Sie besitzen in bebauten Bereichen eine Breite von fünf Metern und außerhalb von Ortslagen zehn Meter. Die Gewässerrandstreifen sind ihrer Funktionen entsprechend zu bewirtschaften und zu pflegen.

Im Gewässerrandstreifen sind folgende Maßnahmen verboten:

  • die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können (zum Beispiel Grünschnitt, Laub, Reisig, Abfälle, Baustoffe)
  • die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind (wie auch Neuerrichtung von Zaunanlagen)
  • die Verwendung von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln, außer Wundverschlussmittel zur Baumpflege
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wie Öle, Kraftstoffe, Pestizide)
  • das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern (unter anderem Erlen, Weiden, Eschen) sowie Neuanpflanzungen nicht standortgerechter Gehölze (zum Beispiel Fichten, Thuja)
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

Die Böschungen sind möglichst im natürlichen Zustand zu belassen beziehungsweise herzustellen. Ein standortgerechter Bewuchs mit zum Beispiel Erle oder Weide dient dabei zur Stabilisierung und Beschattung. Ufermauern engen mitunter das Gewässerbett ein und sollten nur noch dort erhalten werden, wo es zum direkten Schutz von Gebäuden oder Verkehrsflächen nötig ist. Die gegebenenfalls erforderliche Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen am Gewässer (zum Beispiel Uferstützmauern, Brücken, Stege, Verlegung von Leitungen) bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Entnahme von Wasser (außer mit Handschöpfgeräten) bedarf in der Regel der wasserrechtlichen Erlaubnis. Genehmigungen, Erlaubnisse und Befreiungen sind beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Wasserbau, Gewässer und Hochwasserschutz schriftlich zu beantragen.

Weitergehende Informationen gibt es auch über den Internetauftritt der unteren Wasserbehörde.