Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel im Beobachtungsgebiet

31.01.2021

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen (LÜVA) erlässt

folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

1. Die Allgemeinverfügung vom 27.12.2020 zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes in Teilen des Landkreises Mittelsachsen wegen der Feststellung eines Ausbruches von Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel im Landkreis Leipzig wird hiermit aufgehoben.

2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

3. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Begründung:

I.

In Mutzschen im Landkreis Leipzig ist am 25.12.2020 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt worden. Es wurde das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Dieser befand sich komplett in den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen. Außerdem wurde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem gemeinsamen Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand festgelegt. Das Beobachtungsgebiet umfasste auch Teile des Landkreises Mittelsachsen.

Sämtliche Vögel des Seuchenbestandes wurden getötet und unschädlich beseitigt. Eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestandes wurde durchgeführt und amtlich abgenommen.  Die im Beobachtungsgebiet im Landkreis Mittelsachsen gewerblich gehaltenen Vögel wurden nach der Grobreinigung und Vordesinfektion im Seuchenbestand mit negativen Ergebnissen auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht.

II.

Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 (1) der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 (1) und (3) TierGesG i. V. m. § 1 (1), (2) und (6) SächsAGTierGesG bzw. § 3 (1) VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG.

Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel und an Jagdausübungsberechtigte im genannten Beobachtungsgebiet.

Zu Ziffer 1:

Gemäß § 44 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in Verbindung mit dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde, gilt die Geflügelpest im Beobachtungsgebiet als erloschen, soweit die gehaltenen Vögel des Seuchenausbruchs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion im Seuchenbestand. Diese 30 Tage enden am 31.01.2021. Das Beobachtungsgebiet kann somit mit Wirkung ab 01.02.2021 aufgehoben werden.

Zu Ziffer 2:

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

III.

Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Pkt. 3 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt jedoch gemäß § 37 TierGesG.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgemacht.

Mittweida, den 31.01.2021

gez. Dr. Anke Kunze
Stellvertretende Amtstierärztin