Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten

28.03.2019

Am 22. März 2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten. Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012.

Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema können im Landratsamt Mittelsachsen erfragt werden.

Kontakt:
Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft 
Referat Recht, Abfall und Bodenschutz 
Tel. 03731 799-4027, -4149 oder-4052

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