Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes - IfSG)

23.03.2021

Allgemeinverfügung

1. Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall der Coronavirus-Krankheit-2019 COVID-19 (Quellfall) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind. Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige), sind auch dann Kontaktpersonen der Kategorie I, wenn sie noch keine Mitteilung gemäß Satz 1 erhalten haben.

1.2 Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, welche auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest positiv getestet haben (sog. Corona-Laien-Test, der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde), gelten bis zum Vorliegen des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) als Verdachtsperson nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung.

1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) oder ein nach der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder Kontaktpersonen der Kategorie I nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 oder 1.3 dieser Allgemeinverfügung sind.

2. Vorschriften zur Absonderung

2.1 Anordnung der Absonderung:

2.1.1 Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich ab der Mitteilung gemäß Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung absondern, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person in Absonderung begeben. Hausstandsangehörige, in deren Haushalt eine Verdachtsperson gem. Nr. 1.2 und/oder 1.3 dieser Allgemeinverfügung lebt, sollen ihre Kontakte reduzieren. Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung und der Weitergabe ihrer Kontaktdaten bzw. der Reduktion ihrer Kontakte sind folgende Personen:

a) Hausstandsangehörige, die bereits selbst vor höchstens drei Monaten mittels PCR-Test positiv getestet wurden, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist sowie

b) Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. Symptombeginn sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen. Wenn bei dem Quellfall der Kontaktperson (inkl. Hausstandsangehörige nach Buchstabe a dieser Allgemeinverfügung) der Verdacht auf eine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurden, besteht bzw. eine solche Infektion nachgewiesen ist, ist keine Ausnahme der Absonderung möglich.

2.1.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, nach Vornahme der Testung absondern. Verdachtspersonen nach Nr. 1.3 dieser Allgemeinverfügung müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses absondern. Für den Zeitraum der Durchführung einer Testung außerhalb des Absonderungsortes gilt die Absonderung als aufgehoben. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt die Person dann als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

2.1.3 Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über das positive Testergebnis absondern. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis zu informieren. Sie hat zugleich dem Gesundheitsamt ihre Absonderung mitzuteilen und folgende Kontaktdaten zu übermitteln: Vornamen, Familienname, Geburtsdatum und Postadresse sowie darüber hinaus E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Die Nutzung des Kontaktformulars unter www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/coronaverdachtsfall.html wird dringend empfohlen.

2.1.4 Durch einen Antigenschnelltest positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen, um das Testergebnis zu bestätigen. Dies hat bei einem niedergelassenen Arzt oder einer testenden Stelle zu erfolgen. Im Falle der Positivtestung durch einen Selbsttest (Corona-Laien-Test) besteht die Pflicht zur Nachtestung mittels PCR-Untersuchung, bis zum Vorliegen des Ergebnisses gelten sie als Verdachtsperson gem. 2.1.2.

2.2 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem vergleichbaren anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Absonderungsort).

2.3 Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem Garten, auf einer Terrasse oder auf einem Balkon ist ausschließlich alleine und nur dann gestattet, wenn Garten, Terrasse oder Balkon zum Absonderungsort gehören.

2.4 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

2.5 Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

2.6 Die testende Stelle informiert die getesteten Personen schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Absonderung. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Die Meldung soll unter Nutzung des Meldeportals des Landkreises Mittelsachsen über mittelsachsen.schnelltest.click erfolgen.

3. Hygieneregeln während der Absonderung

Die Hinweise des Gesundheitsamts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.

4. Maßnahmen während der Absonderung

4.1 Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der Kontaktperson der Kategorie I bzw. mit dem Leiter einer Einrichtung, in welcher Personen als Kontaktpersonen der Kategorie I vom Gesundheitsamt festgelegt wurden, (Kontaktempfänger) aktiv aufnehmen, die entsprechende Erreichbarkeit des Kontaktempfängers ist deshalb durch den Kontaktempfänger sicherzustellen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per Telefon, hilfsweise durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien.

4.2 Während der Zeit der Absonderung haben die Kontaktperson der Kategorie I und die positiv getestete Person ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind diesem die Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

4.3 Während der Absonderung haben die Kontaktperson der Kategorie I und die positiv getestete Person Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen.

4.4 Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Absonderung gefährdet, kann bei asymptomatischen positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.

4.5 Nr. 4.4 gilt nicht für Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäusern, wenn bei der positiv getesteten Person oder dem Quellfall der Kontaktperson der Verdacht auf eine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurden, besteht bzw. eine solche Infektion nachgewiesen ist.

5. Weitergehende Regelungen während der Absonderung

5.1 Wenn Kontaktpersonen der Kategorie I Krankheitszeichen zeigen, welche mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich

per E-Mail: infektionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de

hilfsweise telefonisch: 03731 799‐6249

zu kontaktieren. In diesem Zusammenhang haben die betroffenen Personen folgende Angaben zu machen: Vornamen, Familienname, Geburtsdatum, Beginn der Absonderungszeit und Name der positiv getesteten Person, zu welcher sie Kontaktperson sind (Quellfall) sowie darüber hinaus E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.

5.2 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich zu unterrichten.

5.3 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist für die betroffene Person eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Betreuer, soweit es zum übertragenen Aufgabenkreis gehört, für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

6. Beendigung der Maßnahmen

6.1 Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind, soweit das Gesundheitsamt nichts Anderes angeordnet hat. Bei Hinweis auf eine der oder Nachweis einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurden, muss die Kontaktperson noch sieben Tage nach dem Ende der 14-tägigen Absonderungsdauer eine ergänzende Selbstbeobachtung auf Krankheitszeichen durchführen und bei Auftreten von Symptomen das Gesundheitsamt informieren. Treten für COVID-19 typische Krankheitszeichen auf, ist eine Testung (Antigenschnelltest oder PCR-Test) unverzüglich vorzunehmen. Im Fall eines positiven Testergebnisses gelten die Regelungen für positiv getestete Personen nach Nr. 6.3. dieser Allgemeinverfügung. Das Gesundheitsamt kann eine Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Untersuchung am Ende der Absonderungszeit anordnen. Die Absonderung endet, wenn ein PCR-Test bei dem Quellfall das positive Testergebnis des Antigenschnelltests bzw. den Verdacht auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion nicht bestätigt.

6.2 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen nach Nr. 6.3 dieser Allgemeinverfügung.

6.3 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach 14 Tagen. Die Verkürzung der Absonderungszeit ist in Einzelfällen möglich, wenn nachgewiesen ist oder eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass keine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurde, vorliegt. Hier trifft das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Absonderung.

Bei Hinweis auf eine oder Nachweis einer Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurden, kann das Gesundheitsamt zum Ende des Absonderungszeitraumes, frühestens am 13. Tag, die erneute Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Untersuchung anordnen. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich über das Testergebnis zu informieren.

Bei fortbestehendem Nachweis von SARS-CoV-2 über den Absonderungszeitraum hinaus, kann das Gesundheitsamt die Absonderung verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen. Bei mittels Antigenschnelltest positiv getesteten Personen endet ihre Absonderung und ggfs. die der Hausstandsangehörigen mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses durch PCR-Test.

7. Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

8. Inkrafttreten und Adressatenkreis

8.1 Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des 23. März 2021 als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 24. März 2021 um 0 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.

8.2 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG im Landkreis Mittelsachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.

8.3 Über Nr. 8.2 dieser Allgemeinverfügung hinaus gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung auch für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Mittelsachsen hervortritt. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das nach § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständige Gesundheitsamt, welches vom Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen unverzüglich unterrichtet wird, etwas Anderes entscheidet.

9. Widerruf

9.1 Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf Coronavirus getesteten Personen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 12. Februar 2021, Ausgabe 21/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, (Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021) wird widerrufen. Sie tritt daher mit Ablauf des 23. März 2021 außer Kraft.

9.2 Auf Personen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bereits betroffene Personen nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021 waren, sind die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021, mit Ausnahme der Regelung zum außer Kraft treten nach Nummer 8.1 Satz 2 Halbsatz 2 der Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021, weiterhin anzuwenden.

Gründe:

I.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet und eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Mittelsachsen zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus weiterhin auf hohem Niveau. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 23.03.2021 bei 160,5 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert Koch Institut - RKI). Seit Beginn der Erhebung der Infektionszahlen im Landkreis Mittelsachsen am 09. März 2020 haben sich 16.865 Menschen mit dem Coronavirus infiziert (Stand: 23.03.2021).

Da derzeit der Impfstoff noch nicht für die gesamte Bevölkerung und keine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Mit Hilfe von zum Teil einschneidenden Maßnahmen kann es gelingen, die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 sowie die Letalitätsrate aufgrund einer COVID-19-Erkrankung zu verringern.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen wie eine Absonderung von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Angesichts der sich ausbreitenden „besorgniserregenden“ Varianten des SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) empfiehlt das Robert Koch-Institut die Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere das Kontaktpersonenmanagement, zu verschärfen. Es besteht der dringende Verdacht, dass diese neuartigen Varianten leichter übertragbar sind bzw. der Zeitraum der Infektiosität länger ist. Abschließende wissenschaftliche Erkenntnisse, bspw. zum Infektionsverlauf oder zur Infektion von genesenen oder geimpften Personen, liegen noch nicht vor. Um die weitere Ausbreitung der Virusvarianten zu verlangsamen, werden die Schutzmaßnahmen der Absonderung verschärft.

In diesem Zusammenhang verwendet die Allgemeinverfügung drei Begriffe: Verdacht, Hinweis und Nachweis. Verdacht meint die Besorgnis auf Vorliegen von besorgniserregenden Varianten des SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) aufgrund der äußeren Umstände, insbesondere des Infektionsgeschehens in der Region. Hinweis ist das Ergebnis der variantenspezifischen PCR-Testung und Nachweis das Ergebnis der Genomsequenzierung.

II.

Zuständigkeit:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nr. 1:

Unter die Definition einer Kontaktperson der Kategorie I fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten im Sinn der Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2“ des Robert Koch-Instituts (Stand: 10.02.2021) gehabt haben. In der vorgenannten aktuellen Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt. Voraussetzung der Verpflichtung zur Absonderung ist, dass die betreffende Person durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamts erhalten hat.

Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den Kontaktpersonen der Kategorie I. Deswegen wird ihre Absonderung ohne Einzelfallprüfung angeordnet. Als Ausnahmetatbestand von der kategorischen Absonderungspflicht ist der Fall aufgenommen, dass die Hausstandsangehörigen innerhalb der letzten drei Monate selbst infiziert waren. Damit soll eine Dauerabsonderung aufgrund von Infektionsketten innerhalb eines Hausstandes vermieden werden. Die infektiologischen Risiken sind wegen einer anzunehmenden Immunität nach einer überstandenen Infektion vergleichsweise gering.

Der Ausnahmetatbestand gilt entsprechend auch für die weiteren Kontaktpersonen der Kategorie 1, wenn das Gesundheitsamt dies so entscheidet.

Auch geimpfte Personen müssen sich absondern, da noch nicht endgültig nachgewiesen ist, dass geimpfte Personen nicht das Virus übertragen können.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Erkrankungszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und für die entweder vom Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Corona-Laien-Tests positiv getestet haben. Hier handelt es sich um die Selbsttestungen, die ohne Aufsicht durch eine in der Testung fachkundige Person durchgeführt wurden.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener oder unter fachkundiger Aufsicht selbstdurchgeführter Antigenschnelltest oder PCR-Test für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist. Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Absonderung verpflichtet sind und die Pflicht zur Absonderung für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert.

Zu Nr. 2:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich im Landkreis Mittelsachsen stark ausgebreitet hat. Da die Infektion mit SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten und Niesen, erfolgt, kann es über diesen Weg zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Prinzipiell ist auch eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen. Beide Übertragungswege sind bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen daher zu berücksichtigen.

Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine Absonderung in jedem Fall erforderlich. Nur so können die Weitergabe von SARS-CoV-2 an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden.

Durch eine schnelle Identifizierung und Absonderung von engen Kontaktpersonen der Kategorie I durch das Gesundheitsamt wird sichergestellt, dass möglichst keine unkontrollierte Weitergabe des Virus erfolgt. Um die Infektionsverbreitung so schnell wie möglich zu unterbinden, müssen sich auch Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person unverzüglich absondern. Dies trifft auch zu, solange sie noch nicht als Kontaktperson I vom Gesundheitsamt eingestuft wurden. Hier ist aufgrund der Nähe die Wahrscheinlichkeit einer bereits erfolgten Übertragung des Virus hoch. Um frühzeitig Infektionsketten zu unterbrechen, sind die Hausstandsangehörigen von Verdachtspersonen aufgefordert, ihre Kontakte einzuschränken.

Ausnahmen von der Absonderungspflicht gelten für Hausstandsangehörige, die innerhalb der letzten drei Monate bereits selbst infiziert waren oder in den letzten zwei Tagen keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten, da hier von einer gewissen Immunität auszugehen ist bzw. tatsächlich kein Kontakt im maßgeblichen Zeitraum bestand. Dies gilt allerdings nur, wenn kein Verdacht auf eine Infektion mit besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC) beim Quellfall besteht.

Vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten ist die zeitlich befristete Anordnung einer Absonderung aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Das Gesundheitsamt nimmt aktiv Kontakt mit den Betroffenen auf, belehrt sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und übermittelt entsprechendes Informationsmaterial.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen, für die aufgrund dieser medizinischen Indikation entweder vom Gesundheitsamt eine Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben, zunächst in Absonderung begeben. Das Gesundheitsamt oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Absonderung zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Absonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis (molekularbiologische Untersuchung bzw. Antigenschnelltest) unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich und ggf. ihre Hausstandsangehörigen unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

Personen, die mittels eines Antigenschnelltests positiv getestet wurden, haben Anspruch auf eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test), um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt als das zuständige Gesundheitsamt auf dem Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen von sich aus das zuständige Gesundheitsamt und ihre engen Kontaktpersonen (insb. Hausstandsangehörige) über das positive Testergebnis informieren. Das Gesundheitsamt trifft dann die weiteren Anordnungen.

Testende Stellen können insb. Arztpraxen, Testzentren, Apotheken, Betriebsärzte oder weitere Leistungsträger sein. Sie informieren die getesteten Personen über die Rechtsfolgen (insb. Pflicht zur Absonderung) und bestätigen das Testergebnis schriftlich oder elektronisch, wenn nicht das untersuchende Labor das Testergebnis bekanntgibt. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Die Meldung soll unter Nutzung über mittelsachsen.schnelltest.click erfolgen. Die Zugangsdaten zum Meldeportal können vom Gesundheitsamt Mittelsachsen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Zu Nr. 3:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Hausstand lebenden Personen zu. Hierzu ist eine umfassende Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgesehen.

Zu Nr. 4:

Um zeitkritisch die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den Kontaktpersonen der Kategorie I, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, müssen Kontaktperson und Gesundheitsamt regelmäßigen Kontakt halten. Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen und die positiv getesteten Personen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt, gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Absonderung bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Für Fälle, in denen die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, ist die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall vorgesehen, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter von Infektionen verbunden werden soll. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung dienen.

Dies gilt nicht für Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäusern, wenn bei der positiv getesteten Person oder dem Quellfall der Kontaktperson der Verdacht auf eine Infektion mit besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC) besteht bzw. eine solche Infektion nachgewiesen ist.

Zu Nr. 5:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer Kontaktperson der Kategorie I muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamtes möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, für die eine Betreuerin bzw. ein Betreuer mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt wurden, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person wird in Nummer 5.3 festgelegt.

Zu Nr. 6.:

Die Absonderung kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Absonderung geführt hat, mindestens 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind. Aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten entfällt aufgrund derzeit fehlender Daten, mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, die Möglichkeit einer Verkürzung der Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test, unabhängig vom Verdacht auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall.

In jedem Fall ist eine fachliche Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamtes zur Aufhebung der Isolation erforderlich. Bestätigt eine bei einer Kontaktperson der Kategorie I vorgenommene molekularbiologische Testung eine Infektion mit SARS-CoV-2, so muss die Absonderung fortgesetzt werden. Das Gesundheitsamt trifft die erforderlichen Anordnungen.

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Die Benachrichtigung über ein negatives Testergebnis kann auch telefonisch erfolgen. Zu Beweiszwecken hinsichtlich der Beendigung der Pflicht zur Absonderung kann die Verdachtsperson aber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen. Da eine unverzügliche Benachrichtigung der Verdachtsperson aber nicht in allen Fällen zuverlässig sichergestellt werden kann, ist eine Höchstdauer der Absonderung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

Bei positiv getesteten Personen trifft das zuständige Gesundheitsamt die erforderlichen weiteren Anordnungen. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet auch über die Dauer der Absonderung.

Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Absonderung nach 14 Tagen. Wenn die Infektion mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine besorgniserregende Variante zurückgeführt wird, kann das Gesundheitsamt die Absonderung auf bis zu zehn Tage verkürzen. Bei Hinweis auf oder Nachweis einer Infektion mit einer besorgniserregenden Variante von SARS-CoV-2 kann auch bei leichten Fällen am Ende der Absonderung, frühestens am 13. Tag seit deren Beginn, ein abschließender Antigenschnelltest oder PCR-Test zum Ausschluss von weiterbestehender Infektiosität angeordnet werden (unabhängig des Alters, der Schwere der Erkrankung, sowie des Hospitalisierungsstatus). Besteht der Verdacht oder der Nachweis, dass die betroffene Person weiterhin SARS-CoV-2- positiv und infektiös ist, kann das Gesundheitsamt die Absonderung verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen. Diese Regelung zielt insbesondere auf zwei Fallgruppen:

Zum einem kann bei einer Infektion mit einer neuartigen besorgniserregenden Variante der Test zum Ende der Absonderungszeit ein positives Ergebnis haben. Hier wird dringend empfohlen, die Absonderung um eine Woche zu verlängern. Die zweite Fallgruppe betrifft die besonderen Patientengruppen wie z. B. immunsuprimierte Personen, die dauerhaft über eine deutlich längere Zeit als 14 Tage Erreger ausscheiden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll unverzüglich das Maß der Infektiosität im Einzelfall durch geeignete Laboruntersuchungen bzw. ärztliches Urteil festgestellt werden und auf deren Grundlage über die Fortdauer bzw. Beendigung der entschieden werden. Es gilt eine dauerhafte Absonderung zu vermeiden. Der persistierende Nachweis des Erregers entspricht nicht einem neuen Fall.

Bei mittels Antigenschnelltest positiv getesteten Personen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses durch PCR-Test, dies gilt entsprechend auch für die Hausstandsangehörigen.

Zu Nr. 7:

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 Abs. 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

Zu Nr. 8:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Mit der Befristung wird den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die künftige Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend voraussehbar. Daher ist es angezeigt, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird sie befristet.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG).

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Mittelsachsen der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Zu Nr. 9:

Die Neueinschätzung der epidemischen Lage im Hinblick die neuartigen bzw. besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurden, dokumentiert sich im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2021. Darin wird eine einheitliche an die Risikoeinschätzung angepasste Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert. Aus diesem Grund und zur besseren Lesbarkeit erfolgte der Widerruf in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 23. März. 2021

(Siegel)

gez. Matthias Damm Landrat