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21.10.2020
Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBI. 1 S. 1385), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) (IfSGZuVO), und § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARSCoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. September 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 518), folgende
1. In Sportstätten, Gastronomie, Hotels und Beherbergungsstätten sowie bei organisierten Zusammenkünften im öffentlichen Raum sind die Kontaktdaten der Besucher zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben.
Die Erhebung dieser Kontaktdaten ist durch die jeweiligen Veranstalter und Betreiber sicherzustellen. Die Kontaktdaten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an das Landratsamt Mittelsachsen zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Kontaktdaten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
Für Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der durch Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung geregelten Fassung, sind keine Kontaktdaten zu erheben.
2. Für private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit gemäß § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird die Personenzahl auf 25 beschränkt. Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit von mehr als 25 Personen sind verboten.
3. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind, abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, nur mit bis zu fünf weiteren Personen zulässig.
§ 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist daher wie folgt anzuwenden:
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen,für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
2. mit bis zu fünf weiteren Personen.
4. Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern und Jubiläumsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) nach § 2 Abs. 3 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind, abweichend von § 2 Abs. 3 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.
5. Betriebs- und Vereinsfeiern sind, abweichend von § 2 Abs. 4 S. 1 der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung, mit bis zu 25 Personen zulässig.
6. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 9 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind, abweichend von Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung und von § 2 Abs. 2 und Abs. 9 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern mit einer Teilnehmerzahl bis zu 250 Personen zulässig.
7. Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind, abweichend von § 3 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, sofern sie im öffentlichen Raum stattfinden, nur mit einer Teilnehmerzahl bis zu 250 Personen zulässig.
8. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen nach Nummern 4 bis 7 dieser Allgemeinverfügung sind Kontaktdaten der Teilnehmer oder Besucher zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Die Erhebung dieser Kontaktdaten der Teilnehmer oder Besucher ist durch die jeweiligen Veranstalter oder Gastgeber sicherzustellen.
Die Kontaktdaten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an das Landratsamt Mittelsachsen zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Kontaktdaten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
9. Kontaktdaten im Sinne von Nummer 1 und Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung sind
a) Name und Vorname und
b) Wohnanschrift und
c) Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und
d) Zeitraum des Kontakts, des Besuchs oder der Teilnahme.
Die Person, die ihre Kontaktdaten angeben muss, hat die wahrheitsgemäße Erfassung ihrer Daten sicherzustellen.
10. Die Person, die ihre Kontaktdaten angeben muss, hat unter der in Nummer 9 Buchstabe c) dieser Allgemeinverfügung angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für die auf die Angabe folgenden fünf Wochen ihre tägliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
11. Sämtliche Hygienekonzepte für Einrichtungen und Angebote nach § 4 Abs. 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die vor dem 22. Oktober 2020 mit einer Besucherzahl von mehr als 250 Personen genehmigt wurden, sind auf maximal 250 Personen zu begrenzen.
12. Großveranstaltungen nach § 5 Abs. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit einer Besucherzahl ab 1.000 Besuchern sind untersagt.
13. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.
§ 2 Abs. 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die abweichenden Regelungen dieser Allgemeinverfügung im Umfang ihres Abweichens an die Stelle der jeweiligen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung treten. Dies gilt auch, soweit andere Normen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auf § 2 Abs. 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verweisen.
14. Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
15. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 02. November 2020.
16. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 22. Oktober 2020 um 0 Uhr, in Kraft.
Gründe
I.
Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) rapide an. Innerhalb von 24 Stunden ist der Inzidenzwert von 33,9 Einwohnern pro 100.000 Einwohnern (Stand: 20.10.2020) auf 37,5 Einwohner pro 100.000 Einwohner (Stand: 21.10.2020) gestiegen. Der Schwerpunkt der Neuinfektionen ist nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden begrenzt.
Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein neuartiges Virus (Stand: 21.10.2020), das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind und welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, in der manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland über 9000 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 21.10.2020).
(Quelle: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 21.10.2020).
Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln. Dies macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Im Verlauf des bisherigen Pandemiegeschehens kam es immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen. Ein Kennzeichen von COVID-19 ist es, dass infektiöse Personen nur geringe Symptome haben können.
(Quelle: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 21.10.2020).
Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden.
Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 insbesondere bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen und Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, <5µm), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen, sowie in gewissem Umfang auch gegenüber Aerosolen, verringert werden.
(Quelle: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 21.10.2020).
Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab.
II.
Zuständigkeit:
Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.
Zu Nummern 1-14 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter diesen Voraussetzungen unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.
Die angeordneten Begrenzungen von Teilnehmerzahlen und die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten stellen jeweils eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Im Bereich des Landkreises Mittelsachsen haben sich – trotz bereits ergriffener Maßnahmen seitens der Sächsischen Staatsregierung durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – 37,5 Einwohner pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen neu mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert (Stand: 21.10.2020). Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Die Coronaviren werden insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Reduzierung der Anzahl der Personen, welche an Zusammenkünften teilnehmen dürfen, eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um weitere Ansteckungen zu verhindern, bzw. den Kreis der möglicherweise Infizierten einzuschränken. Bei kleineren Gruppen ist die Nachverfolgung der Kontakte von infizierten Personen eher möglich. Diese Nachverfolgung ist nötig, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus durch darauf aufbauende Maßnahmen (beispielsweise die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 29 ff. IfSG) zu verhindern. Die Verpflichtung der Veranstalter, Betreiber und Gastgeber, die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erfassen, zu speichern und zur Verfügung zu stellen, sowie die Pflicht von Personen, die ihre Kontaktdaten angeben müssen, erreichbar zu sein, dienen dieser Nachverfolgung und der darauf aufbauenden Maßnahmen.
Mit den Anordnungen wird ein legitimer Zweck verfolgt. Zweck der Anordnungen ist es, die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten zu verlangsamen oder zu verhindern.
Hierfür stellen die Anordnungen ein geeignetes Mittel dar. Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird.
Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch die Reduzierung der Anzahl der Personen, die an Zusammenkünften teilnehmen, wird die Anzahl an Kontaktpersonen reduziert. Die Kontaktnachverfolgung wird durch die Erhebung von Kontaktdaten gefördert.
Die Anordnungen sind auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.
Angesichts der steigenden Zahlen der Infizierten können nur durch eine Reduzierung von Kontakten und durch die Erhebung von Kontaktdaten das Infektionsgeschehen unter Kontrolle behalten und Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden.
Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen. Voraussetzung der Angemessenheit einer Maßnahme ist, dass der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Hier stehen die Beschränkung der Personenzahl, welche an Zusammenkünften teilnehmen dürfen, und die Erhebung von Kontaktdaten bei bestimmten Zusammenkünften jeweils der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen, ihrer Kontaktpersonen und der Gesamtbevölkerung gegenüber.
Grundsätzlich sind durch die getroffenen Anordnungen Zusammenkünfte nur noch in kleinem Umfang und – außerhalb der eigenen Häuslichkeit – überwiegend bei Dokumentierung der Kontaktdaten der Teilnehmer zur Nachverfolgung möglich. Damit gehen Beschränkungen einher, die in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sämtlicher Personen im Landkreis eingreifen. Allerdings wird hierdurch das Infektionsrisiko der Gesamtbevölkerung in erheblichem Maße gesenkt, da die Eindämmung von Infektionsherden effektiv ermöglicht wird. Die Maßnahmen dienen vor diesem Hintergrund insbesondere der Erfüllung der Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben.
Die getroffenen Anordnungen wurden vor dem Hintergrund der genannten Eingriffe nach ihrer Intensität gestaffelt.
So sind Zusammenkünfte im durch Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung bestimmten Umfang weiterhin ohne weitere Beschränkungen möglich, sodass in diesem Umfang keine Belastung stattfindet.
Aufgrund des besonderen Schutzes von Versammlungen werden zudem nach Nummer 14 dieser Allgemeinverfügung Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes von den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung ausgenommen.
Mit Blick auf das mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einhergehende Recht auf Privatsphäre wird bei Zusammenkünften in eigener Häuslichkeit nach Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung ausschließlich die Anzahl der Teilnehmer auf 25 Teilnehmer begrenzt und von einer Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten – anders als bei Zusammenkünften nach Nummer 5 – abgesehen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass den Bewohnern der eigenen Häuslichkeit ihre Gäste bekannt sind, sodass sie im Falle einer möglichen dortigen Übertragung des Coronavirus, gegenüber dem Landkreis Mittelsachsen die erforderlichen Kontaktdaten zur Verfügung stellen können.
Mit der Begrenzung der Teilnehmer an Betriebs- und Vereinsfeiern nach Nummer 5 auf 25 Teilnehmer wird der erheblichen Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit von weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung Rechnung getragen. Denn die Teilnehmer von Betriebs- und Vereinsfeiern kommen in der Regel aus vielen unterschiedlichen Hausständen. Sie kommen häufig nur aus diesem Anlass zusammen und haben außerhalb dieses Anlasses nur wenige Berührungspunkte zueinander.
Die Wahrscheinlichkeit, dass daher in der Folge eines COVID-19-Ausbruchs bei einer solchen Feier eine große Zahl an gefährdeten weiteren Personen entsteht, ist hoch. Mit der steigenden Zahl von akuten SARS-CoV-2-Fällen im Landkreis steigt diese Wahrscheinlichkeit nochmals an.
Mit einem solchen COVID-19-Ausbruch wäre eine starke Verbreitung des Coronavirus zu befürchten, wodurch das Infektionsgeschehen außer Kontrolle geraten könnte. Die daraus resultierenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit von weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung können nur durch die angeordnete enge Begrenzung der Teilnehmerzahl (und somit auch der Zahl an gefährdeten weiteren Personen) auf ein akzeptables Maß gesenkt werden.
Anders als in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung wird die Zahl der Teilnehmer bei Familienfeiern nach Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung auf 50 Teilnehmer begrenzt. Im Unterschied zu Betriebs- und Vereinsfeiern stammen bei Familienfeiern oft erheblich mehr Teilnehmer aus demselben Hausstand, wodurch die zu erwartende Zahl an gefährdeten weiteren Kontaktpersonen pro Teilnehmer im Falle eines COVID-19-Ausbruchs auf einer solchen Feier geringer ist. Zudem wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen.
Soweit in den Nummern 6, 7 und 11 dieser Allgemeinverfügung eine Teilnehmer- bzw. Besucherzahl bis zu 250 Personen zulässig ist, wird durch die hierin enthaltenen Präventionsmaßnahmen die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus reduziert, sodass im Gegenzug – trotz der zu erwartenden hohen Zahl an potentiellen weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der damit einhergehenden Gefahren im Falle eines COVID-19-Ausbruchs – nur durch die Zulassung einer höheren Anzahl an Personen ein angemessenes Verhältnis der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter erzielt wird.
Die in den Nummern 1 und 8 bis 10 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Erhebung und Bereithaltung von Kontaktdaten sowie die damit verbundene Pflicht zur Herausgabe und Erreichbarkeit der Kontaktdaten wird – trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – angeordnet, da nur so die umfassende und gründliche Unterbrechung von Infektionsketten ermöglicht und hierdurch die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit von weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und Besucher sowie der Gesamtbevölkerung auf ein akzeptables Maß reduziert werden können. Die Erhebung der Kontaktdaten dient zudem auch den Teilnehmern und Besuchern selbst. Denn nur so können sie im Falle einer erhöhten persönlichen Infektionsgefahr getestet und – im Falle einer Infektion – frühzeitig behandelt werden. Überdies wird durch die getroffenen Anordnungen zur Geheimhaltung der Kontaktdaten und der sehr eng begrenzten Nutzungsmöglichkeit der Kontaktdaten die Eingriffsintensität weiter gesenkt.
Darüber hinaus werden sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.
Mit Blick auf die Tatsache, dass selbst symptomfrei infizierte Personen das Coronavirus auf andere Menschen übertragen können und mit einer solchen Übertragung die Gefahr einer COVID-19-Erkrankung mit einem schweren Krankheitsverlauf einhergeht, überwiegt der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit gegenüber den genannten Beeinträchtigungen insbesondere vor dem Hintergrund, dass das soziale Leben der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen nicht gänzlich eingeschränkt wird und bei Zusammenkünften von nur wenigen Personen sogar auf eine Erhebung von Kontaktdaten verzichtet wird.
Zu Nummer 15 dieser Allgemeinverfügung:
Die Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, erlassen werden.
Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Mit Blick auf das Außer-Kraft-Treten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung am 02. November 2020 wurde die Befristung zunächst gleichlaufend auf den 02. November 2020 festgesetzt. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann gem. § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG in einer neuen Allgemeinverfügung diese Befristung verkürzt oder verlängert werden oder diese Allgemeinverfügung widerrufen werden.
Zu Nummer 16 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Bekanntgabe beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.
Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.
Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde.
Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
gez. Matthias Damm (Siegel)