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Das Abbrennen von Feuerwerken ist geeignet, Tiere zu beeinträchtigen. Sind diese besonders geschützt, ist eine erhebliche Störung jedoch verboten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).
Besucheradresse:
Referat Naturschutz
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Um eine ausreichende Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, ist eine Beteiligung des Referates Naturschutz und des Landratsamtes Mittelsachsen vor Zulassung des Feuerwerkes erforderlich.
Die Beteiligungserfordernisse können nur entfallen, wenn
MEHR INFORMATIONEN
Das Abbrennen von Feuerwerken durch einen „Pyrotechniker“, also durch einen Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, ist zwei Wochen vorher schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, bei dem Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, anzuzeigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.