Artenschutz – Feuerwerk

Artenschutz – Feuerwerk

Allgemeine Informationen

Das Abbrennen von Feuerwerken ist geeignet, Tiere zu beeinträchtigen. Sind diese besonders geschützt, ist eine erhebliche Störung jedoch verboten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Um eine ausreichende Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, ist eine Beteiligung des Referates Naturschutz und des Landratsamtes Mittelsachsen vor Zulassung des Feuerwerkes erforderlich.

Die Beteiligungserfordernisse können nur entfallen, wenn

  • das Feuerwerk zwischen dem 16. August und dem 14. März stattfindet und der Abschussort sich in mindestens 150 Metern Abstand zu naturschutzrelevanten Gebieten (Feldgehölzen, Wäldern und Forsten, Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG besonders geschützten Biotopen, Parks) befindet 
  • und das Feuerwerk nicht in Richtung naturschutzrelevanter Gebiete geschossen wird (Feldgehölze, Wälder und Forste, Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope, Parks)
  • und auf den Abschuss von Böllern verzichtet wird, also ausschließlich Lichtfeuerwerkskörper zum Einsatz kommen.

 

MEHR INFORMATIONEN

Sonstiges

Das Abbrennen von Feuerwerken durch einen „Pyrotechniker“, also durch einen Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, ist zwei Wochen vorher schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, bei dem Referat  Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, anzuzeigen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.