Forstaufsicht (Waldbesitzer)

Forstaufsicht (Waldbesitzer)

Allgemeine Informationen

Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörde gegenüber den Waldbesitzern ausübt, um den Privat- und Körperschaftswald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

Bedienstete im forstlichen Außendienst der Forstbehörde haben dabei die Stellung von Polizeibediensteten i.S. des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen inne. Sie sind dazu verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Bedienstete und Beauftragte der Forstbehörde sind dazu befugt, Grundstücke zu betreten, Waldwege zu befahren und Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Zuständigkeiten

Untere Forstbehörde

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerinnen

Silva Wackwitz
Telefon: 03731 799-3612
silva.wackwitz[at]landkreis-mittelsachsen.de

Dagmar Münzer
Telefon: 03731 799-3611
dagmar.muenzer[at]landkreis-mittelsachsen.de

Sonstiges

Verstößt ein Waldbesitzer gegen Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf Mängel hin (Forstaufsichtlicher Hinweis). Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen (gebührenpflichtige Forstaufsichtliche Anordnung). Durch Waldbesitzer begangene Ordnungswidrigkeiten können zudem als Besondere Ordnungswidrigkeiten nach Sächsischem Waldgesetz verfolgt und geahndet werden.

Schlussprüfung Kaufobjekte BVVG

15 Jahre nach dem Erwerb von Waldfläche von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) führt die untere Forstbehörde in deren Auftrag eine Schlussprüfung zur Sicherung der Zweckbindung des Kaufobjektes laut Kaufvertrag durch. Dabei wird nach örtlicher Prüfung und aufgrund der Aktenlage bestätigt, dass die Waldeigenschaft gemäß § 2 SächsWaldG zum Zeitpunkt des Erwerbs und zum Zeitpunkt der Schlussprüfung auf allen im Kaufvertrag aufgeführten, ganz oder teilweise bewaldeten Flurstücken identisch ist.

Zudem wird bestätigt, dass seit dem 1. August 2008 keine Forstaufsichtlichen Anordnungen gemäß § 40 Abs.4 Satz 2 SächsWaldG, die Wald des Kaufobjektes betreffen, an den Waldeigentümer gerichtet wurden. Anderenfalls wird die BVVG auf erkannte Nutzungsänderungen oder Widersprüche sowie ergangene Forstaufsichtliche Anordnungen hingewiesen.

Diese Prüfung, welche eine Voraussetzung zum vollständigen Erwerb des Waldeigentums darstellt, ist kostenpflichtig. Der jeweiligen Kostenentscheidung liegt der Verwaltungsaufwand zur obengenannten Prüfung zugrunde. Die Kalkulation erfolgt laut VwV Kostenfestlegung 2013 im Rahmen der Regelungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.