Sonstiges
Verstößt ein Waldbesitzer gegen Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf Mängel hin (Forstaufsichtlicher Hinweis). Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen (gebührenpflichtige Forstaufsichtliche Anordnung). Durch Waldbesitzer begangene Ordnungswidrigkeiten können zudem als Besondere Ordnungswidrigkeiten nach Sächsischem Waldgesetz verfolgt und geahndet werden.
Schlussprüfung Kaufobjekte BVVG
15 Jahre nach dem Erwerb von Waldfläche von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) führt die untere Forstbehörde in deren Auftrag eine Schlussprüfung zur Sicherung der Zweckbindung des Kaufobjektes laut Kaufvertrag durch. Dabei wird nach örtlicher Prüfung und aufgrund der Aktenlage bestätigt, dass die Waldeigenschaft gemäß § 2 SächsWaldG zum Zeitpunkt des Erwerbs und zum Zeitpunkt der Schlussprüfung auf allen im Kaufvertrag aufgeführten, ganz oder teilweise bewaldeten Flurstücken identisch ist.
Zudem wird bestätigt, dass seit dem 1. August 2008 keine Forstaufsichtlichen Anordnungen gemäß § 40 Abs.4 Satz 2 SächsWaldG, die Wald des Kaufobjektes betreffen, an den Waldeigentümer gerichtet wurden. Anderenfalls wird die BVVG auf erkannte Nutzungsänderungen oder Widersprüche sowie ergangene Forstaufsichtliche Anordnungen hingewiesen.
Diese Prüfung, welche eine Voraussetzung zum vollständigen Erwerb des Waldeigentums darstellt, ist kostenpflichtig. Der jeweiligen Kostenentscheidung liegt der Verwaltungsaufwand zur obengenannten Prüfung zugrunde. Die Kalkulation erfolgt laut VwV Kostenfestlegung 2013 im Rahmen der Regelungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.