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Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen – in der Regel durch Waldbesucher verursacht – drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu verhindern oder zu beseitigen. Damit unterstützt der Forstschutz die Waldbesitzer aller Waldeigentumsarten gegenüber den Handlungen Dritter.
Ausübung des Forstschutzes bedeutet weiterhin, rechtswidrige Handlungen, die eine Allgemeine Ordnungswidrigkeit/einen Bußgeldtatbestand nach Forstrecht oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen, der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand darstellen, zu verhüten, ihre Fortsetzung zu verhindern, sie anzuzeigen, zu verfolgen und gegebenenfalls zu ahnden.
Forstschutz ist besonderes Polizeirecht. Er obliegt der Forstbehörde. Diese wird dabei durch Forstschutzbeauftragte unterstützt. Sie sind in den jeweiligen Waldungen ihres Dienstherrn/Arbeitgebers örtlich zuständig, Forstschutzbeauftragte der unteren Forstbehörde im Wald aller Eigentumsarten. Sie alle haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten und sind dazu verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
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Forstschutz enthält die allgemeine Ermächtigung für Forstschutzanordnungen. Dies gilt in Bezug auf das Schutzgut Wald und soweit Dritte (in der Regel Waldbesucher) für Gefahren oder Störungen verantwortlich sind. Verursacht ein Waldbesitzer Gefahren oder Störungen in einem fremden Wald (zum Beispiel beim Nachbarn), so kann auch ein Waldbesitzer Adressat einer Forstschutzanordnung sein.
Im Sinne des Forstschutzes begangene Ordnungswidrigkeiten können zudem als Allgemeine Ordnungswidrigkeiten nach Sächsischem Waldgesetz verfolgt und geahndet werden.
Sammeln von Leseholz, Deckreisig, Pilzen, Beeren, Kräutern
und anderen Erzeugnissen des Waldes
Das freie Betretensrecht zu Zwecken der Erholung bedeutet nicht, dass sich Waldbesucher der Erzeugnisse des Waldes frei bedienen dürfen. Neben dem Recht des Waldeigentümers, darüber zu verfügen, sind unter anderem Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Organisierte Sammlungen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.
Leseholz darf nur dann erlaubnisfrei gesammelt werden, wenn es sich um Dünnholz unter sieben Zentimeter Durchmesser handelt, das als Dürrast zu Boden gefallen ist und nicht bearbeitet (zum Beispiel in Stücke gesägt) wurde. Die auf einer Waldfläche gesammelte Menge darf ein geringes Maß (zum Beispiel Rucksack, Handwagen) nicht überschreiten.
Deckreisig darf nur dann erlaubnisfrei geschnitten werden, wenn es am Boden liegt, also von bereits gefällten Bäumen stammt. Stehende Bäume dürfen nicht beschnitten werden! Die erlaubte Menge ist auf geringen Eigenbedarf beschränkt.
Pilze, Beeren, Kräuter und andere Erzeugnisse des Waldes dürfen gleichfalls nur in geringer Menge für den Eigenbedarf gesammelt werden, sofern das Naturschutzrecht dem nicht entgegen steht (Artenschutz).
Befahren des Waldes
Das Befahren des Waldes mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen sowie das Abstellen dieser Fahrzeuge auf Forstgrund bedarf der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Das Aufstellen diesbezüglicher Sperrschilder (grün-weiß nach Waldsperrungsverordnung) soll lediglich darauf hinweisen, ist jedoch nicht Bedingung für ein Fahr-/Parkverbot.
Wer den Wald berechtigt befährt (zum Beispiel Waldbesitzer und deren Beauftragte/Helfer/Dienstleister auf direktem Weg, Jagdausübungsberechtigte, Naturschutzbeauftragte in ihrem Beobachtungsagebiet, Inhaber sonstiger Fahrberechtigungen) soll bei Verlassen des Fahrzeuges dieses gut sichtbar kennzeichnen – Auslegen der Fahrberechtigung, Erkennbarkeit des Grundes.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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