Allgemeine Informationen
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen – in der Regel durch Waldbesucher verursacht – drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu verhindern oder zu beseitigen. Damit unterstützt der Forstschutz die Waldbesitzer aller Waldeigentumsarten gegenüber den Handlungen Dritter.
Ausübung des Forstschutzes bedeutet weiterhin, rechtswidrige Handlungen, die eine Allgemeine Ordnungswidrigkeit/einen Bußgeldtatbestand nach Forstrecht oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen, der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand darstellen, zu verhüten, ihre Fortsetzung zu verhindern, sie anzuzeigen, zu verfolgen und gegebenenfalls zu ahnden.
Forstschutz ist besonderes Polizeirecht. Er obliegt der Forstbehörde. Diese wird dabei durch Forstschutzbeauftragte unterstützt. Sie sind in den jeweiligen Waldungen ihres Dienstherrn/Arbeitgebers örtlich zuständig, Forstschutzbeauftragte der unteren Forstbehörde im Wald aller Eigentumsarten. Sie alle haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten und sind dazu verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.