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Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
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Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
WICHTIGER LINK:
Bitte verwenden Sie zur Antragstellung die Bauonline-Plattform. Diese ist ein Verfahrens- und Beteiligungsportal zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer.
Der Antragsteller sowie der Entwurfsverfasser müssen den Antrag und die Baubeschreibung im PDF unterschreiben (Scan-Unterschrift); der Entwurfsverfasser die weiteren PDF-Unterlagen.
Die Bearbeitung erfolgt elektronisch als Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz.
Sofern der Antrag nicht elektronisch eingereicht wurde, ist der Antrag in 1-facher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) ebenfalls nur 1-fach.
Alle Dokumente werden für die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde benötigt. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Bauvorlageberechtigt sind in der Regel Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Grundsätzlich sind einzureichen:
Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Beginn des Bauvorhabens eingereicht werden. Mit dem Bauvorhaben darf erst drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht untersagt.
Die Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise bauliche Anlage betragen je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.