Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-1951 und -1949
Fax: 03731 799-1942
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, mit dem dafür vorgeschriebenen Formular und den erforderlichen Bauvorlagen ein.
Bitte verwenden Sie zur Einreichung der Genehmigungsfreistellung diese Online-Plattform. Es handelt sich hier um einen Dienstleistungsservice der Baugenehmigungsbehörde zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer.
Lediglich das Formular Genehmigungsfreistellung (PDF-Dokument) muss die Unterschrift des Bauherrn und Entwurfsverfassers tragen. Diese kann als Scan-Unterschrift eingefügt werden.
Entwurfsverfasser beziehungsweise Bauherren senden anschließend die schriftliche Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach dem Uploaden auf die Bauonline-Plattform unterschrieben 1-fach an die Baugenehmigungsbehörde. Liegt diese noch nicht vor, fordert die Baubehörde nach. Das ergibt sich auf das in Sachsen noch geltende Schriftform-Erfordernis. Die Bearbeitung findet jedoch weitreichend elektronisch statt.
Alle Dokumente werden für die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde benötigt. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Bauvorlageberechtigt sind in der Regel Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Grundsätzlich sind einzureichen:
Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Beginn des Bauvorhabens eingereicht werden. Mit dem Bauvorhaben darf erst drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht untersagt.
Die Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise bauliche Anlage betragen je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.