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Vorhaben stellen Eingriffe in Natur und Landschaft dar, wenn diese unter die rechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 9 Abs.1 SächsNatSchG zu subsumieren sind. Nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2 BNatSchG sind unvermeidbare Eingriffe im Falle ihrer Zulässigkeit zu kompensieren.
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Sowohl zur Ermittlung des Eingriffsumfangs als auch des erforderlichen Kompensationsumfangs ist die „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ anzuwenden. Bei der Auswahl von Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft kann sowohl auf Maßnahmen aus dem Ökokonto als auch auf Maßnahmen aus dem Maßnahme- und Flächenpool zurückgegriffen werden:
Die Zulässigkeit der Eingriffe wird letztlich entweder:
a) mit der Sachentscheidung (zum Beispiel Baugenehmigung) festgestellt, wenn dazu das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt (vgl. § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 SächsNatSchG), oder
b) durch die Untere Naturschutzbehörde festgestellt, wenn der Eingriff nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Gestattung bedarf (vgl. § 17 Abs. 3 BNatSchG) – in diesen Fällen ist der Eingriff vorher schriftlich zu beantragen.
Die zur Kompensation der Eingriffe festgesetzten Maßnahmen sind nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG rechtlich zu sichern.
Pflege von Natur und Landschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.