Verfahrensablauf
Die Zulässigkeit der Eingriffe wird letztlich entweder:
a) mit der Sachentscheidung (zum Beispiel Baugenehmigung) festgestellt, wenn dazu das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt (vgl. § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 SächsNatSchG), oder
b) durch die Untere Naturschutzbehörde festgestellt, wenn der Eingriff nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Gestattung bedarf (vgl. § 17 Abs. 3 BNatSchG) – in diesen Fällen ist der Eingriff vorher schriftlich zu beantragen.
Die zur Kompensation der Eingriffe festgesetzten Maßnahmen sind nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG rechtlich zu sichern.