Tierische Nebenprodukte: Handel, Verarbeitung und Beseitigung; Registrierung/Zulassung von Unternehmen

Tierische Nebenprodukte: Handel, Verarbeitung und Beseitigung; Registrierung/Zulassung von Unternehmen

Allgemeine Informationen

Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden.

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau DVM Herold
Telefon: 03731 799-6261
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt überwacht den Handel, die Verarbeitung und die Beseitigung tierischer Nebenprodukte.

Unternehmen, die auf der Stufe des Inverkehrbringens und des Vertriebs von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind, werden nach Artikel 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 durch die zuständige Behörde registriert. Bestimmte Betriebe bedürfen darüber hinaus der Zulassung (zum Beispiel Biogasanlagen, Hersteller von Heimtierfutter, Lagerbetriebe für tierische Nebenprodukte, Tierkrematorien).  Zugelassene und registrierte Betriebe werden regelmäßig kontrolliert. Ein entsprechender Antrag auf Registrierung/Zulassung ist vor Aufnahme der Tätigkeit beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu stellen.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:

Kosten

Für die Zulassung von Betrieben und Anlagen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 sieht das Sächs. Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen von 50 bis 1.150 Euro vor.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.