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Tote Heim- und Nutztiere sind in Sachsen grundsätzlich beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen zur Entsorgung anzumelden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich für das Verbrennen von Heimtieren und Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) in zugelassenen Tierkrematorien und für das Vergraben von Heimtieren.
Bestimmte Schlachtabfälle von Rindern, Schafen und Ziegen sind zwingend beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen zur Entsorgung anzumelden, sonstige Schlachtabfälle können in dafür zugelassenen Anlagen verwertet werden.
Das Merkblatt zur Entsorgung von toten Haustieren und Schlachtabfällen und das Merkblatt BSE/TSE und spezifiziertes Risikomaterial gehen auf die konkreten Möglichkeiten ein.
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Die Anmeldung von toten Tieren hat unverzüglich beim
Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen
zu erfolgen. Die Auftragsannahme ist von 0:00 bis 24:00 Uhr gewährleistet.
Ausnahmegenehmigungen für das Kremieren von Equiden sind beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu beantragen.
Eine Liste von zugelassenen Tierkrematorien, Tierfriedhöfen und Verwertungsanlagen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:
Die Kosten für die Entsorgung von toten Tieren und Schlachtabfällen richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen.
Für die Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG zum Kremieren von Equiden sieht das Sächsische Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen von 30 bis 1.300 Euro vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.