Tierische Nebenprodukte: Tote Tiere und Schlachtabfälle entsorgen

Tierische Nebenprodukte: Tote Tiere und Schlachtabfälle entsorgen

Allgemeine Informationen

Tote Heim- und Nutztiere sind in Sachsen grundsätzlich beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen zur Entsorgung anzumelden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich für das Verbrennen von Heimtieren und Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) in zugelassenen Tierkrematorien und für das Vergraben von Heimtieren.

Bestimmte Schlachtabfälle von Rindern, Schafen und Ziegen sind zwingend beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen zur Entsorgung anzumelden, sonstige Schlachtabfälle können in dafür zugelassenen Anlagen verwertet werden.

Das Merkblatt zur Entsorgung von toten Haustieren und Schlachtabfällen und das Merkblatt BSE/TSE und spezifiziertes Risikomaterial gehen auf die konkreten Möglichkeiten ein.

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau DVM Herold
Telefon: 03731 799-6261
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Die Anmeldung von toten Tieren hat unverzüglich beim

            Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen

zu erfolgen. Die Auftragsannahme ist von 0:00 bis 24:00 Uhr gewährleistet.

Ausnahmegenehmigungen für das Kremieren von Equiden sind beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu beantragen.

Eine Liste von zugelassenen Tierkrematorien, Tierfriedhöfen und Verwertungsanlagen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:

Erforderliche Unterlagen

  • Bei der Anmeldung von toten Tieren oder Schlachtabfällen beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung (TBA) ist die Kunden-Nummer bei der TBA oder die Mitgliedsnummer bei der Sächsischen Tierseuchenkasse bereit zu halten.
  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Abholen und Kremieren von Equiden

Kosten

Die Kosten für die Entsorgung von toten Tieren und Schlachtabfällen richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung des  Zweckverbandes  für Tierkörperbeseitigung Sachsen.

Für die Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG zum Kremieren von Equiden sieht das Sächsische Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen von 30 bis 1.300 Euro vor.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.