Wohngeld beantragen

Wohngeld beantragen

Allgemeine Informationen

Es wird um Verständnis gebeten, dass die Inhalte dieser Seiten auf Grund der dynamischen Lageentwicklung bei Bedarf kurzfristig geändert und ergänzt werden.

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Absicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Als solches ist es ein von Bund und Land gemeinsam getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Mit dem Wohngeld soll all jenen Mitbürgern geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung (für Eigentum) für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet. Wohngeldberechtigt sind natürliche Personen, die den Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen oder Eigentum an selbst genutzten Wohnraum haben.

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:

  • Mietzuschuss:
    • Mieter
    • Untermieter
    • Nutzungsberechtigter von Wohnraum
    • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus
  • Lastenzuschuss:
    • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Antrag Online stellen

Ab sofort können Berechtigte im Landkreis Mittelsachsen ihren Antrag auf Wohngeld direkt online über das Serviceportal Wohngeld beantragen – Amt24 (sachsen.de) stellen. Auch erforderliche Unterlagen wie der Mietvertrag sowie Nachweise über Einkommen und Mietzahlungen können online eingereicht werden. Auch Anträge auf Lastenzuschuss und für Heimbewohner sowie Erhöhungsanträge für Miet- und Lastenzuschuss sind bereits möglich. 
Für das neue Verfahren brauchen Antragsteller ein Amt24-Servicekonto. Dieses ist unter Servicekonto Login (sachsen.de) in wenigen Minuten selbst eingerichtet und lässt sich künftig auch für andere Online-Verfahren nutzen. Ein Video erklärt, wie das Servicekonto eingerichtet wird. Ein FAQ-Katalog gibt Antworten auf noch offene Fragen.

Wichtig ist, dass die Anträge mit den erforderlichen Nachweisen (nur Kopien) vollständig vorliegen. Nachforderungen verzögern die Bearbeitungszeiten deutlich, aktuell liegen diese im Durchschnitt bei drei bis vier Monaten.

WEITERE INFORMATIONEN:

Bildungspaket:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt worden sind und für die sie gleichzeitig Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Zuständigkeiten

Referat Wohngeld und BAföG

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit Bereich Wohngeld

Telefon: 03731 799-6445 oder Telefon: 03731 799-0
wohngeld[at]landkreis-mittelsachsen.de

Telefonische Beratungen sind dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie von 13 bis 18 Uhr und donnerstags von 9 bis 12 Uhr sowie von 13 bis 16 Uhr möglich.


Voraussetzungen

Ausschlaggebend für die Wohngeldberechtigung ist die Höhe des Einkommens und der Miete bzw. Belastung. Nach neuem Wohngeld-Plus-Gesetz erhalten Sie, nach Abzug der tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten, einen Zuschlag zur Miete in Form einer Heizkosten-, Klimakomponente und den Heizkostenentlastungsbetrag.

Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind unter anderem Empfänger von (nicht abschließend):

  • Bürgergeld nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter Mittelsachsen)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Leistungen vom Sozialamt)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II die als Zuschuss erbracht werden
  • Übergangsgeld in Höhe des Bürgergelds
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergelds
  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und
  • Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit (BAB)

Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren „Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

  • Zahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder (Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung (Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)

HINWEIS 
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

AKTUELLES
Die Bundesregierung hat ein drittes Entlastungspaket auf den Weg gebracht, damit soll es unter anderem einen zweiten Heizkostenzuschuss geben. Weiterhin soll es ab Januar 2023 eine Wohngeldreform geben. Sobald wir Informationen über die Auszahlung des Heizkostenzuschusses haben und zur Wohngeldreform, werden Sie an dieser Stelle darüber informiert.

Verfahrensablauf

Antragstellung
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle oder bei Ihrer Wohnortgemeinde einen Antrag stellen. Dafür sollen die amtlichen Vordrucke (Amt24) verwendet werden.

Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Wohngeldbezug noch nachreichen.

Zuständig für die Wohngeldbeantragung für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Freiberg ist die Stadtverwaltung Freiberg, Wohngeldbehörde.  Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Döbeln ist die Stadtverwaltung Döbeln, Sachgebiet Wohnen/Soziales zuständig. Für alle weiteren Städte und Gemeinden ist das Landratsamt Mittelsachsen die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen.

Beispielrechnung/Eckwerte

Mit nachfolgendem Link können Sie bereits vorab eine unverbindliche Wohngeldberechnung vornehmen und prüfen, ob es sich lohnt einen Wohngeldantrag zu stellen: Wohngeldabfrage (Land Berlin)

Mitteilung von Änderungen
Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert, sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) verringert oder erhöht oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder steigt oder sinkt, kann sich auch die Höhe des Wohngeldes ändern. Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht auch bei einem Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist.

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung 

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:

Bitte reichen Sie uns nur Kopien Ihrer Unterlagen ein. Die Originale können nicht zurückgeschickt werden.

Kosten

keine

Sonstiges

Automatisierter Datenabgleich

Der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Wohngeldgesetz (WoGG)wurde in Sachsen zum 1. Januar 2013 eingeführt. Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs regelmäßig,

  • ob Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt oder gezahlt werden;
  • ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;
  • ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt wurden;
  • ob bereits Wohngeld für eine andere Wohnung beantragt oder empfangen wird oder wurde;
  • ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde, und unter welcher Anschrift es gemeldet ist;
  • ob die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat. 
  • Bei Verdacht auf rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Sollten die wohngeldberechtigte Person oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken, muss die Wohngeldbehörde nach § 23 Abs. 2 bis 4 WoGG bei anderen Stellen wie dem Arbeitgeber, Vermieter oder bei Banken teils kostenpflichtige Auskünfte einholen, die der Erstattungspflichtige unter Umständen zu tragen hat. 

Bitte beachten Sie:
Zu Unrecht geleistetes Wohngeld ist zurückzuzahlen, wenn die wohngeldberechtigte Person die rechtswidrige Inanspruchnahme des Wohngeldes zu vertreten hat. Dies kann durch unvollständige und/oder unzutreffende Angaben bei der Antragstellung beziehungsweise durch versäumte Mitteilungen maßgeblicher Änderungen während des Wohngeldbezuges der Fall sein. Bei Nachweis einer groben Fahrlässigkeit bzw. eines Vorsatzes kann sich auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder eine strafrechtliche Verfolgung durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ergeben.

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • § 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes
    • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
    • § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
    • § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
    • § 22 WoGG – Antrag
    • § 23 WoGG – Auskunftspflicht
    • § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
    • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
    • § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
    • § 33 WoGG – Datenabgleich

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.