Finanzielle Förderung in den Bereichen Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt weiterhin möglich

05.11.2019

Projekte, die einen Beitrag in der Integrationsarbeit vor Ort leisten, den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken und helfen, die Potenziale von Personen mit Migrationshintergrund zu fördern, erhalten auch weiterhin eine Förderung gemäß der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung (SächsKomPauschVO), in der die Richtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 2, aufgegangen ist. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen in den Bereichen Spracherwerb, Orientierung sowie die Sprach- und Kulturmittlung.

Auch für 2020 bestehen Möglichkeiten zur Förderung von Maßnahmen des Förderbereichs „Integration“ der SächsKomPauschVO. Gefördert werden können ehrenamtliche Sprachkurse (bis zu 500 Euro) und Projekte von ehrenamtlichen Initiativen (bis zu 3.500 Euro), die niedrigschwellige Angebote für Migrantinnen und Migranten schaffen, mit dem Ziel, Kenntnisse der deutschen Sprache und Kultur zu erwerben sowie Orientierung in der Region zu erhalten. Förderfähig sind dabei auch Ehrenamtspauschalen in Höhe von 40 Euro monatlich, bei einer durchschnittlichen monatlichen Tätigkeit der ehrenamtlichen Helfer von mindestens 20 Stunden pro Monat. Darüber hinaus kann ein Zuschuss für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber und Geduldete beantragt werden (bis zu 500 Euro). Anträge für das kommende Förderjahr können seit dem 1. November 2019 gestellt werden. Sollte ein Projektstart zum 1. Januar 2020 vorgesehen sein, müssen die Antragsunterlagen bereits bis zum 16. Dezember 2019 eingereicht werden. Ein Ansprechpartner zum Verfahren steht in der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten unter Telefon 03731 799-3685 oder per E-Mail stabsstelle.asyl@landkreis-mittelsachsen.de zur Verfügung. 

Es wird darauf hingewiesen, dass mit einem geförderten Projekt grundsätzlich erst begonnen werden darf, wenn ein Zuwendungsbescheid erlassen ist oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegt. Antragsteller werden deshalb gebeten, im Antragsformular gleich auch den vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen, wenn mit dem Projekt bereits vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden soll. Erfahrungsgemäß können die Zuwendungsbescheide regelmäßig nicht vor dem 1. April des neuen Förderjahres erstellt werden. 
Weitere Informationen und die Antragsunterlagen sind unter www.landkreis-mittelsachsen.de beim Stabsbereich Koordination Unterbringung und Integration eingestellt.