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03.09.2021
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes bekannt gegeben:
Der Motorsportverein Hainichen e. V., Berthelsdorfer Str. 41 in 09661 Hainichen beantragte mit Datum vom 06.05.2021 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4, 10 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 sowie Nr. 10.17.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb einer Motorsportanlage auf den Flurstücken Nr. 65/1, 65/2, 91/4, 91/c, 91/1, 91/2 (teilweise) und 91/a (teilweise) der Gemarkung Falkenau und den Flurstücken 648/3 und 648/2 (teilweise) der Gemarkung Berthelsdorf, nachdem die vorangegangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motorsportanlage am selbigen Standort mit Ablauf des 31.12.2020 erloschen war. Die Motorsportanlage soll im selben Umfang erneut betrieben werden wie dies vor dem 31.12.2020 erfolgte.
Das beantragte Vorhaben ist in Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Abs. 1 UVPG). Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch.
Bezüglich der in Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es durch das Vorhaben zu keiner weiteren Versiegelung von Flächen kommt. Die Fläche auf welcher das Vorhaben realisiert werden soll diente schon vorher als Motorsportanlage. Da sich das Motorsportareal in einem ehemaligen Tagebau, also einer ohnehin devastierten Fläche ohne nennenswerte Vegetation befindet, kann es auch nicht zur Zerstörung derselben kommen. Im Vorhabenbereich befinden sich darüber hinaus keine festgesetzten Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete. Insoweit ist auch das Schutzgut „Wasser“ nicht gefährdet. Die bei dem Betrieb der Anlage entstehenden Schallimmissionen unterschreiten die gesetzlichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) an allen Immissionsorten. Damit sind auch Schallimmissionen, welche aufgrund Ihrer Intensität als schädlich zu bewerten wären, ausgeschlossen.
Im Ergebnis sind erheblich nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demnach nicht. Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 43.
Den Antragsunterlagen liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen liegen nach dieser Bekanntmachung in der Zeit vom
13.09.2021 bis einschließlich 12.10.2021
an folgenden Stellen zur Einsicht aus:
Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle Leipziger Straße 4 in 09599 Freiberg im Zimmer V-204:
Aufgrund der aktuellen Situation (Corona-Pandemie) und den damit verbundenen Einschränkungen ist bezüglich der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen in jedem Fall eine Terminabsprache über die oben genannte Telefonnummer nötig. Die Einsichtnahme ist nur unter Beachtung der derzeit geltenden Hygienevorschriften möglich (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Einhaltung des notwendigen Abstandes).
Stadtverwaltung Hainichen, Markt 1, 1. OG, Bauamt, Zimmer 216 in 09661 Hainichen, Tel.: 037207 60-152:
Die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist in der Stadtverwaltung Hainichen derzeit ohne vorherige Terminabsprache möglich. Es kann jedoch pandemiebedingt kurzfristig zu Einschränkungen des Besucherverkehrs kommen. Daher sind stets die aktuell geltenden Hygienevorschriften zu beachten (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Einhaltung des notwendigen Abstandes, ggf. Terminvereinbarung unter der o. g. Telefonnummer).
Die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Einwendungsfrist vom
13.09.2021 bis einschließlich 26.10.2021
schriftlich bei den vorgenannten Stellen oder elektronisch erhoben werden.
Einwendungen über einfache E-Mail sind an das E-Mail-Postfach: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de zu richten.
Alternativ besteht die Möglichkeit, Einwendungen durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz zu erheben. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de.
Verschlüsselte E-Mails bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehene Einwendungen senden Sie bitte an egov@landkreis-mittelsachsen.de oder an egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html.
Die Einwendungen haben jeweils unter Angabe des vollständigen Namens und der voll leserlichen Anschrift des Einwenders/der Einwenderin zu erfolgen. Einwendungen, die Name und Adresse nicht eindeutig erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht. Des Weiteren bleiben gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gleichförmige Einwendungen, also von mehr als 50 Personen erhobene Einwendungen, unberücksichtigt, die nicht auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite deutlich Name und Anschrift des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist.
Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden bzw. welche Belange die Genehmigungsbehörde in ihre Prüfung einbeziehen soll.
Einwendungsschreiben werden den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von der Einwendung berührt ist bekanntgegeben sowie an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Als Erörterungstermin wird der
01.12.2021 um 09:00 Uhr
bestimmt. An diesem Termin werden im Saal des „Goldenen Löwen“, Markt 2 in 09661 Hainichen in öffentlicher Sitzung die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen sach- bzw. themenbezogen erörtert. Eine gesonderte Einladung hierzu erfolgt nicht.
Der Erörterungstermin kann u.a. entfallen, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde keiner Erörterung bedürfen oder Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden. Diese Entscheidung als auch ggf. eine Verschiebung des Termins wird nach Ende der Einwendungsfrist im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen sowie auf der Internetseite unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html öffentlich bekannt gegeben. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er soll denjenigen, die frist- und formgerecht Einwendungen erhoben haben, die Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Diejenigen, die Einwendungen erheben, können sich von einem Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Danach wird der Bescheid der Antragstellerin zugestellt. Die Zustellung an die Personen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren betreffend Beschwerden und Einwendungen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann.
In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person.
Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an Landratsamt Mittelsachsen, Ref. Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.
Freiberg, den 25.08.2021
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm
Landrat