Infos zum Führerschein-Umtausch und für Berufskraftfahrer

13.08.2021

Der Umtausch des Führerscheins kann per Post beantragt werden. Für die Erweiterung oder Verlängerung des Führerscheins sowie zur Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises ist im November und Dezember ein Sonderschalter besetzt. 

[Update 01.12.2021]

Für den Antrag auf Pflichtumtausch des Führerscheins ist ab sofort keine persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde Döbeln mehr notwendig. Der Antrag lässt sich jetzt bequem per Post stellen. Das hierfür benötigte Antragsformular sowie weitere wichtige Informationen können unter www.landkreis-mittelsachsen.de heruntergeladen werden.

Zusammen mit den einzureichenden Unterlagen ist der Antrag anschließend mit Unterschrift versehen an die Fahrerlaubnisbehörde zu senden. Die Übersendung und Bearbeitung der Anträge per Post erfolgt derzeit ausschließlich für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958. Wer bereits einen Online-Termin gebucht hat und nun lieber per Post den Antrag stellen möchte, sagt diesen Termin ab.

Sobald der Führerschein zur Abholung bereitliegt, werden die Bürgerinnen und Bürger durch die Fahrerlaubnisbehörde informiert. Für die Abholung ist das persönliche Erscheinen dann wieder nötig. Mitzubringen sind ein gültiger Personalausweis und der derzeitige Führerschein.

Die Gebühr für den Umtausch beträgt 26,90 Euro, sofern keine zusätzlichen Abfragen erforderlich sind. Eine Abrechnung erfolgt bei Abholung.

Auf Wunsch sind persönliche Vorsprachen nach Terminvereinbarung weiterhin möglich.

[Update 02.11.2021] In der Fahrerlaubnisbehörde wird ab 4. November 2021 ein Sonderschalter eingerichtet. Dieser ist immer donnerstags besetzt. Das Angebot ist vorerst befristet bis 30. Dezember dieses Jahres. Termine können ab sofort gebucht werden. Diese zusätzliche Online-Terminvergabe gilt für die folgenden vier wichtigen Leistungsbereiche:

  • Erweiterung der Fahrerlaubnis
  • Verlängerung der Lkw-Fahrerlaubnis
  • Verlängerung der Busfahrerlaubnis
  • Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises (ehemals „Schlüsselzahl 95“). 
 

 

Terminbuchung für Führerscheintausch 

[13.08.2021] Bis zum 19. Januar 2022 müssen die Fahrerlaubnisinhabenden der Geburtsjahre 1953 bis 1958 ihren Papierführerschein in sogenannte Kartenführerscheine umtauschen. Spätere Geburtsjahrgänge haben nach einer Staffelung teilweise noch mehrere Jahre Zeit. Personen, die schon einen Kartenführerschein haben, müssen diesen frühestens 2025/2026 umtauschen.

Jeder muss einmal persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde in der Straße des Friedens 9a in Döbeln vorsprechen. Es wird darum gebeten, dass zunächst nur die Geburtsjahr 1953 bis 1958 ihren Führerschein umtauschen. Erst ab Februar 2022 sollen die Jahrgänge 1959 bis 1964 zur Behörde kommen.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
  • Altführerschein
  • biometrisches Foto
  • gegebenenfalls Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
  • falls vorhanden VK 30 („graue Karte“)

Über ein Portal können Termine vereinbart werden.

Gesetzliche Fristen:

Bei Papierführerscheinen gilt das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabenden, bei Kartenführerscheinen (ab 1. Januar 1999 ausgestellt) das Ausstellungsjahr

1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind
(Papierführerscheine):

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabenden
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
1953 – 1958 19. Januar 2022
1959 – 1964 19. Januar 2023
1965 – 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
vor 1953 19. Januar 2033

 

2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind
(Kartenführerscheine)*:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19. Januar 2026
2002 – 2004 19. Januar 2027
2005 – 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 – 18. Januar 2013 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhabende, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.