Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemeinde Königshain-Wiederau

22.07.2021

Gemäß § 21 a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht.

Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde hat der Königshain Wiederau GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7 in 09603 Großschirma mit Bescheid vom 17. Juni 2021 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 528 Gemarkung Wiederau, Gemeinde Königshain-Wiederau erteilt.

Im Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 17. Juni 2021 wird Folgendes verfügt:

1. Genehmigungsgegenstand

Auf Grund ihres Antrages vom 25.08.2020 wird der Windpark Königshain-Wiederau GmbH & Co. KG nach Maßgabe der geprüften Unterlagen sowie der nachstehenden Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 4 BImSchG die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage vom

  • Typ Enercon E-160 EP5 E2 mit TES (Trailing Edge Serrations)

mit folgenden Anlagenparametern

  • Nabenhöhe: 166,6 m
  • Rotordurchmesser:  160 m
  • Gesamthöhe: 246,6 m
  • Nennleistung: 5,5 MW

auf dem Flurstück Nr. 528 Gemarkung Wiederau, Gemeinde Königshain-Wiederau mit folgenden Koordinaten

  • ETRS89/UTM Zone 33:                  Rechts-/Ost-Wert: 33349091         Hoch-/Nord-Wert: 5647612
  • entspricht WGS84:                          50° 57‘ 37,19“ Nord                       12° 51‘ 3,95“ Ost

und der maximalen Höhe der Windkraftanlage von 545,60 m über NN einschließlich der für die Errichtung der Anlage erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen erteilt.

2. Antragsunterlagen

Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten, mit Genehmigungsvermerk (Dienstsiegel des Landratsamtes Mittelsachsen) versehenen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird. Die Anlage ist nach Maßgabe dieser Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit nicht Bestimmungen dieses Bescheides abweichende Regelungen treffen.
Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 25.08.2020 und den Nachträgen vom 15.10.2020 sowie 04.12.2020 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages.

3. Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.

4. Eingeschlossene Genehmigungen und Entscheidungen

Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Genehmigungen ein:

4.1 Baugenehmigung (Az. 20BAU1743) nach § 59 i. V. m. § 72 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

4.2 Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 BNatSchG

4.3 Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne

5.  Messanordnung nach § 28 i. V. m. § 26 BImSchG

5.1 Nach Errichtung der Windkraftanlage ist der genehmigungskonforme Betrieb entsprechend der Nebenbestimmung unter C.2.2 durch eine nach § 29 b BImSchG zugelassene Messstelle, die ihre Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von Windkraftanlagen nachgewiesen hat, z. B. durch die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windkraftanlagen, eine FGW-konforme Abnahmemessung an der Windkraftanlage durchführen zu lassen.
Es ist nachzuweisen, dass die im Wind-BIN des höchsten gemessenen Summenschallleistungspegels vermessener Oktavschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Gesamtunsicherheit aus Vermessung, Serienstreuung und Prognosemodell die vorgenannten Werte der oberen Vertrauensbereichsgrenze Lo,Okt nicht überschreiten.
Die Leistung der Windkraftanlage ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

5.2 Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage ist der Genehmigungsbehörde eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden.
Die Messungen sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlagen abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass in dem Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.

Die Messdurchführung und die Messbedingungen sind durch das Messinstitut vorher mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Der Messplan und der Messtermin sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vorher zuzusenden.

Der Messbericht ist der Behörde spätestens 8 Wochen nach der Messung (Messtermin) vorzulegen. Der Messbericht hat Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren sowie die Betriebs- und Witterungsbedingungen während der Messung zu enthalten.

5.3 Der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs der Windkraftanlage ist dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Unsicherheit der Messung die beantragten und unter C.2.2 festgelegten Werte nicht überschreiten. Werden nicht alle Werte eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebes über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsberechnung für die Windkraftanlage erbracht werden.

Ist dieser Nachweis nicht möglich, sind weitere geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung in Absprache mit der Genehmigungsbehörde durchzuführen, wie z. B. das Betreiben der Windkraftanlage im Nachtzeitraum nur noch mit einer weiter abgesenkten Leistungskennlinie bzw. Nachtabschaltung.

6. Kosten

Die Kosten des Verfahrens hat die Windpark Königshain-Wiederau GmbH & Co. KG zu tragen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid lautet:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Im Abschnitt C des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde Inhalts- und Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht und Naturschutz sowie Luftverkehrsrecht festgelegt. Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung liegt nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen in der Zeit vom 23. Juli 2021 bis einschließlich 5. August 2021

an folgender Stelle zur Einsicht aus:

Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle: Leipziger Straße 4 in 09599 Freiberg im Zimmer V-202

  • Montag nach Terminvereinbarung
  • Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch  nach Terminvereinbarung
  • Donnerstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Der Zugang zum Landratsamt Mittelsachsen ist gegenwärtig nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 03731/799-4183) erlaubt. Generell ist für Besucherinnen und Besucher im Landratsamt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP oder FFP2) sowie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln verpflichtend. Aktuelle Hinweise zum Besucherverkehr des Landratsamtes Mittelsachsen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/oeffnungszeiten.html

Diese Bekanntmachung wird zudem im Internet (https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html) veröffentlicht.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die im Genehmigungsbescheid enthaltene und oben angeführte Rechtsbehelfsbelehrung gilt im Übrigen entsprechend.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite  https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann.

In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person.

Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 6. Juli 2021
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Matthias Damm
Landrat