zwei Interessensbekundungsverfahren für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit

07.06.2024

Die Abteilung Jugend und Familie hat zwei Interessensbekundungsverfahren für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Döbeln gestartet. Die Projekte sollen im kommenden Jahr beginnen. Ende Juli endet die Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen. 


Interessenbekundungsverfahren für ein Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII in der Großen Kreisstadt Döbeln

Bewilligungsbehörde:                  

Landkreis Mittelsachsen
Abteilung Jugend und Familie
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
E-Mail: jugend.familie@landkreis-mittelsachsen.de

Verfahren:

Nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren

Gesetzliche Grundlagen/Art der Leistung:

  • Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Absatz 2 SGB VIII i. V. m. § 74 SGB VIII
  • Zuwendung gemäß §§ 23 und 44 SäHO (Projektförderung) i. V. m.
  • der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 327), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 851) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306) und i. V. m.
  • der Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung von offenen Angeboten und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 – 14, 16 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Angeboten der Jugendgerichtshilfe nach § 52 SGB VIII i. V. m. § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) (FRL Jugendhilfe) (Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. JHA 091/21./2024 vom 29.04.2024; elektronische Ausgabe des Amtsblattes 54/2024e)

Gegenstand der Förderung:

Mit den Fördermitteln des Freistaates Sachsen (FRL Jugendpauschale) und den Fördermitteln des Landkreises Mittelsachsen (FRL Jugendhilfe) sowie durch eine kommunale Komplementärfinanzierung der Großen Kreisstadt Döbeln soll durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ein hauptamtlich geführtes Projekt der offenen Kinder- und Jugendarbeit gefördert werden.

Die offene Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII nimmt eine besondere Stellung in der Jugendhilfe ein. Kinder und Jugendliche sollen in der Jugendarbeit selbst tätig werden, Aktionen, Projekte und Veranstaltungen selbstständig planen, Arbeitsinhalte und Arbeitsformen mitgestalten und sich weitestgehend selbst organisieren.

Fachkräfte in der offenen Kinder- und Jugendarbeit setzen sich für die Interessen und Bedarfe aller jungen Menschen ein, begleiten und fördern Kinder und Jugendliche auf dem Weg zur Selbstständigkeit, befähigen sie zur Selbstbestimmung und regen junge Menschen zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement im Gemeinwesen an.

Die Schwerpunkte der offenen Kinder- und Jugendarbeit richten sich nach § 11 Absatz 3 SGB VIII. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die fachlich-inhaltliche und methodische Ausgestaltung des Projekts ist dem Träger der freien Jugendhilfe freigestellt. Eine Orientierung an den Leitzielen, Grundlagen und bereichsübergreifenden Qualitätsmerkmalen des Jugendhilfeplanes des Landkreises Mittelsachsen – Teilfachplan §§ 11 bis 14 SGB VIII – Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz – für die Jahre 2021 – 2026 (Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. 016/03./2020 vom 24.02.2020) wird vorausgesetzt.
Jugendhilfeplanung Teilfachplan B

Zielgruppe:

Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie die Öffnungszeiten der Einrichtungen sind im Kern an den Bedürfnissen der Altersgruppe junger Menschen von 10 bis ca. 21 Jahren und den sozialräumlichen Bedarfen auszurichten. Angebote der Jugendarbeit können gemäß § 11 Absatz 4 SGB VIII auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenen Umfang einbeziehen. Nach § 11 Absatz 3 SGB VIII wird eine inklusive Leistungserbringung für alle jungen Menschen angestrebt.

Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe i. S. der §§ 3, 74 und 75 SGB VIII.

Förderumfang und Qualifikation:

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen des Projektträgers für Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen für 1,0 Vollzeitäquivalent.

Personalausgaben sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig für

  • Diplom-Sozialpädagoge/-in, Diplom-Sozialarbeiter/in;
  • Master- oder Bachelor of Arts-Abschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik;
  • Hochschulabschluss als Diplom-Pädagoge/-in oder Magister Pädagogik/Erziehungswissenschaften, mit Vertiefungsrichtung Sozial- bzw. Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation;
  • Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/-in oder Sozialpädagoge/-in;
  • ein dem/der „Staatlich anerkannten Sozialarbeiter/-in“ oder „Sozialpädagoge/-in“ gleichgestellter Abschluss im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 oder
  • vergleichbare Abschlüsse.

Förderzeitraum und Hinweis zum Projektstandort:

Die Durchführung des Projekts soll zum 01. Januar 2025 beginnen.  Der aktuelle Standort des Jugendclubs „North Point“, Bernhard-Kretzschmar-Weg 4, 04720 Döbeln steht dem zukünftigen Projekt nicht zur Verfügung. Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahren sind deshalb Angaben erforderlich, ob Räumlichkeiten vom Projektträger zur Verfügung gestellt werden können oder welche Ansätze verfolgt werden, um einen neuen Standort für einen Jugendclub im Stadtteil Döbeln Nord zu erschließen. 

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen sowie die Mittel zur kommunalen komplementären Finanzierung durch den Landkreis Mittelsachsen und der Großen Kreisstadt Döbeln im Haushaltsjahr 2025 zur Verfügung stehen. Für die kommenden Haushaltsjahre ist jeweils eine separate Antragsstellung bis zum 30. April des Vorjahres erforderlich.

Verfahren der Interessenbekundung sowie weitere Vorgehensweise:

Die Auswahl des Projektträgers sowie des Projekts erfolgt über ein mehrstufiges Verfahren und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem sich daran anschließenden Auswahl- und Antragsverfahren.

In der ersten Stufe sind Interessenbekundungen anzufertigen und einzureichen. Die Bewertung und Auswahl einer geeigneten Interessenbekundung erfolgt anhand definierter Bewertungskriterien. Auf Basis der Bewertungen wird eine Rankingliste fördermöglicher Interessenbekundungen erstellt.

Der ausgewählte Träger wird sodann aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher Form zu stellen (zuwendungsrechtliches Antragsverfahren).

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises Mittelsachsen entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über die Art und Höhe der Förderung vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel voraussichtlich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11. November 2024. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

Anschließend erfolgt die Bewilligung des Antrages durch die Abteilung Jugend und Familie mittels Zuwendungsbescheid. Kosten, die durch das Verfahren der Interessenbekundung entstehen, können nicht gefördert oder erstattet werden.

Die Einreichungsfrist für die Unterlagen der Interessenbekundung endet am 31. Juli 2024, 23:59 Uhr. Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die fristgerecht eingereicht werden.

Einreichungsstelle:

Landratsamt Mittelsachsen
Abteilung Jugend und Familie
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Einzureichende Unterlagen:

  • begründete schriftliche Interessenbekundung
  • Nachweis des Trägers zur Rechtsform; ggf. Satzung
  • Eignungsvoraussetzungen des Trägers entsprechend § 74 SGB VIII
  • Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
  • Projektkonzeption
  • Kosten- und Finanzierungsplan einschließlich der Angaben zum Tarifsystem und zur Eigenbeteiligung gemäß § 74 SGB VIII
  • Absicherung zum Angebotsbeginn unter Berücksichtigung des Fachkräftegebotes

Wesentliche Bewertungskriterien der Interessenbekundung:

Grundlage für das Interessenbekundungsverfahren ist eine Bewertung der aussagekräftigen Projektkonzeption sowie weiterer nachfolgender Kriterien.

1. Qualität der Projektkonzeption (45 %)

  • Wirkungsbereich und Bedarfe
  • Zielbeschreibung, Zielgruppen
  • Leistungsumfang
  • Beteiligungsformen junger Menschen
  • Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
  • Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Evaluation

2. Qualität der Projektumsetzung (20 %)

  • Zuständigkeiten, Aufgaben und Ressourcen für das Projekt
  • fachlich- inhaltliche Arbeitsansätze und Methoden
  • Vernetzung und Kooperation
  • Standort oder Ansätze zur Erschließung neuer Räumlichkeiten im Stadtteil Döbeln Nord
  • Personaleinsatz sowie
  • technische und räumliche Ausstattungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten

3. Aspekte der Eignung und Finanzierung (25 %)

  • Trägerbeschreibung / Trägerprofil:
    • Personal- und Qualitätsmanagement des Trägers, ggf. Vorhandensein eines Leitbildes
    • Erfahrungen mit der Zielgruppe und dem Themenfeld
    • Erfahrungen mit ähnlichen Projekten
  • Erfahrungen in der Projektumsetzung (fachlich-inhaltlich und zuwendungsrechtlich)
  • Tragfähigkeit von Netzwerken und Kooperationen in der Stadt Döbeln/Sozialregion 6
  • Nutzung möglicher Drittmittel, Ehrenamt usw.
  • Effizienz des Vorhabens: Plausibilität und Wirtschaftlichkeit des Kosten- und Finanzierungsplanes in Verbindung zu den geplanten Aktivitäten/Maßnahmen

4. Verstetigungspotentiale (10 %)

  • Kommunikation / Öffentlichkeitsarbeit
  • Darstellung der erwarteten Wirkungen des Projekts, insbesondere
    • in Bezug auf die Zielgruppen sowie
    • auf die Akteure im Netzwerk
    • auf das Gemeinwesen und den Sozialraum/die Sozialregion

Die Bewertungskommission im Interessenbekundungsverfahren setzt sich aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Abteilung Jugend und Familie und der Stadtverwaltung Döbeln sowie aus Mitgliedern des Unterausschusses Jugendhilfeplanung des Landkreises Mittelsachsen zusammen. Nach erfolgter Bewertung wird der Vorschlag zur Trägerauswahl formuliert. Danach schließt sich das Antragsverfahren sowie die Beratungsfolge für die finale Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mittelsachsen an.

Weitere Informationen und Ansprechpartner:

Abteilung Jugend und Familie
Förderung der Jugendarbeit und Familienbildung – offene Angebote und Leistungen


Interessenbekundungsverfahren für ein Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII in der Großen Kreisstadt Döbeln

Bewilligungsbehörde:                  

Landkreis Mittelsachsen
Abteilung Jugend und Familie
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
E-Mail: jugend.familie@landkreis-mittelsachsen.de

Verfahren:

Nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren

Gesetzliche Grundlagen/Art der Leistung:

  • Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Absatz 2 SGB VIII i. V. m. § 74 SGB VIII
  • Zuwendung gemäß §§ 23 und 44 SäHO (Projektförderung) i. V. m.
  • der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 327), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 851) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306) und i. V. m.
  • der Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung von offenen Angeboten und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 – 14, 16 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Angeboten der Jugendgerichtshilfe nach § 52 SGB VIII i. V. m. § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) (FRL Jugendhilfe) (Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. JHA 091/21./2024 vom 29.04.2024; elektronische Ausgabe des Amtsblattes 54/2024e)

Gegenstand der Förderung:

Mit den Fördermitteln des Freistaates Sachsen (FRL Jugendpauschale) und den Fördermitteln des Landkreises Mittelsachsen (FRL Jugendhilfe) sowie durch eine kommunale Komplementärfinanzierung der Großen Kreisstadt Döbeln soll durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ein hauptamtlich geführtes Projekt der offenen Kinder- und Jugendarbeit gefördert werden. Der Standort für die Umsetzung des Projekts umfasst die Räume zzgl. des Außengeländes des derzeitigen Angebots „CityClub“, Körnerplatz 20 in 04720 Döbeln.

Die offene Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII nimmt eine besondere Stellung in der Jugendhilfe ein. Kinder und Jugendliche sollen in der Jugendarbeit selbst tätig werden, Aktionen, Projekte und Veranstaltungen selbstständig planen, Arbeitsinhalte und Arbeitsformen mitgestalten und sich weitestgehend selbst organisieren.

Fachkräfte in der offenen Kinder- und Jugendarbeit setzen sich für die Interessen und Bedarfe aller jungen Menschen ein, begleiten und fördern Kinder und Jugendliche auf dem Weg zur Selbstständigkeit, befähigen sie zur Selbstbestimmung und regen junge Menschen zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement im Gemeinwesen an.

Die Schwerpunkte der offenen Kinder- und Jugendarbeit richten sich nach § 11 Absatz 3 SGB VIII. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die fachlich-inhaltliche und methodische Ausgestaltung des Projekts ist dem Träger der freien Jugendhilfe freigestellt. Eine Orientierung an den Leitzielen, Grundlagen und bereichsübergreifenden Qualitätsmerkmalen des Jugendhilfeplanes des Landkreises Mittelsachsen – Teilfachplan §§ 11 bis 14 SGB VIII – Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz – für die Jahre 2021 – 2026 (Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. 016/03./2020 vom 24.02.2020) wird vorausgesetzt.
Jugendhilfeplanung Teifachplan B

Zielgruppe:

Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie die Öffnungszeiten der Einrichtungen sind im Kern an den Bedürfnissen der Altersgruppe junger Menschen von 10 bis ca. 21 Jahren und den sozialräumlichen Bedarfen auszurichten. Angebote der Jugendarbeit können gemäß § 11 Absatz 4 SGB VIII auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenen Umfang einbeziehen. Nach § 11 Absatz 3 SGB VIII wird eine inklusive Leistungserbringung für alle jungen Menschen angestrebt.

Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe i. S. der §§ 3, 74 und 75 SGB VIII.

Förderumfang und Qualifikation:

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen des Projektträgers für Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen für 1,0 Vollzeitäquivalent.

Personalausgaben sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig für

  • Diplom-Sozialpädagoge/-in, Diplom-Sozialarbeiter/in;
  • Master- oder Bachelor of Arts-Abschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik;
  • Hochschulabschluss als Diplom-Pädagoge/-in oder Magister Pädagogik/Erziehungswissenschaften, mit Vertiefungsrichtung Sozial- bzw. Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation;
  • Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/-in oder Sozialpädagoge/-in;
  • ein dem/der „Staatlich anerkannten Sozialarbeiter/-in“ oder „Sozialpädagoge/-in“ gleichgestellter Abschluss im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 oder
  • vergleichbare Abschlüsse.

Förderzeitraum:

Die Durchführung des Projekts soll zum 01. Januar 2025 beginnen. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen sowie die Mittel zur kommunalen komplementären Finanzierung durch den Landkreis Mittelsachsen und der Großen Kreisstadt Döbeln im Haushaltsjahr 2025 zur Verfügung stehen. Für die kommenden Haushaltsjahre ist jeweils eine separate Antragsstellung bis zum 30. April des Vorjahres erforderlich.

Verfahren der Interessenbekundung sowie weitere Vorgehensweise:

Die Auswahl des Projektträgers sowie des Projekts erfolgt über ein mehrstufiges Verfahren und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem sich daran anschließenden Auswahl- und Antragsverfahren.

In der ersten Stufe sind Interessenbekundungen anzufertigen und einzureichen. Die Bewertung und Auswahl einer geeigneten Interessenbekundung erfolgt anhand definierter Bewertungskriterien. Auf Basis der Bewertungen wird eine Rankingliste fördermöglicher Interessenbekundungen erstellt.

Der ausgewählte Träger wird sodann aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher Form zu stellen (zuwendungsrechtliches Antragsverfahren).

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises Mittelsachsen entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über die Art und Höhe der Förderung vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel voraussichtlich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11. November 2024. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

Anschließend erfolgt die Bewilligung des Antrages durch die Abteilung Jugend und Familie mittels Zuwendungsbescheid. Kosten, die durch das Verfahren der Interessenbekundung entstehen, können nicht gefördert oder erstattet werden.

Die Einreichungsfrist für die Unterlagen der Interessenbekundung endet am 31. Juli 2024, 23:59 Uhr. Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die fristgerecht eingereicht werden.

Einreichungsstelle:

Landratsamt Mittelsachsen
Abteilung Jugend und Familie
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Einzureichende Unterlagen:

  • begründete schriftliche Interessenbekundung
  • Nachweis des Trägers zur Rechtsform; ggf. Satzung
  • Eignungsvoraussetzungen des Trägers entsprechend § 74 SGB VIII
  • Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
  • Projektkonzeption
  • Kosten- und Finanzierungsplan einschließlich der Angaben zum Tarifsystem und zur Eigenbeteiligung gemäß § 74 SGB VIII
  • Absicherung zum Angebotsbeginn unter Berücksichtigung des Fachkräftegebotes

Wesentliche Bewertungskriterien der Interessenbekundung:

Grundlage für das Interessenbekundungsverfahren ist eine Bewertung der aussagekräftigen Projektkonzeption sowie weiterer nachfolgender Kriterien.

1. Qualität der Projektkonzeption (45 %)

  • Wirkungsbereich und Bedarfe
  • Zielbeschreibung, Zielgruppen
  • Leistungsumfang
  • Beteiligungsformen junger Menschen
  • Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
  • Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Evaluation

2. Qualität der Projektumsetzung (20 %)

  • Zuständigkeiten, Aufgaben und Ressourcen für das Projekt
  • fachlich-inhaltliche Arbeitsansätze und Methoden
  • Vernetzung und Kooperation
  • Personaleinsatz sowie
  • technische und räumliche Ausstattungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten

3. Aspekte der Eignung und Finanzierung (25 %)

  • Trägerbeschreibung / Trägerprofil:
    • Personal- und Qualitätsmanagement des Trägers, ggf. Vorhandensein eines Leitbildes
    • Erfahrungen mit der Zielgruppe und dem Themenfeld
    • Erfahrungen mit ähnlichen Projekten
  • Erfahrungen in der Projektumsetzung (fachlich-inhaltlich und zuwendungsrechtlich)
  • Tragfähigkeit von Netzwerken und Kooperationen in der Stadt Döbeln/Sozialregion 6
  • Nutzung möglicher Drittmittel, Ehrenamt usw.
  • Effizienz des Vorhabens: Plausibilität und Wirtschaftlichkeit des Kosten- und Finanzierungsplanes in Verbindung zu den geplanten Aktivitäten/Maßnahmen

4. Verstetigungspotentiale (10 %)

  • Kommunikation / Öffentlichkeitsarbeit
  • Darstellung der erwarteten Wirkungen des Projekts, insbesondere
    • in Bezug auf die Zielgruppen sowie
    • auf die Akteure im Netzwerk
    • auf das Gemeinwesen und den Sozialraum/die Sozialregion

Die Bewertungskommission im Interessenbekundungsverfahren setzt sich aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Abteilung Jugend und Familie und der Stadtverwaltung Döbeln sowie aus Mitgliedern des Unterausschusses Jugendhilfeplanung des Landkreises Mittelsachsen zusammen. Nach erfolgter Bewertung wird der Vorschlag zur Trägerauswahl formuliert. Danach schließt sich das Antragsverfahren sowie die Beratungsfolge für die finale Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mittelsachsen an.

Weitere Informationen und Ansprechpartner:

Abteilung Jugend und Familie
Förderung der Jugendarbei und Familienbildungbildung – offene Angebote und Leistungen