Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen


Ausgabe 44/2023e vom 22. Mai 2023 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemeinde Königshain-Wiederau

vom 25. April 2023

Aktenzeichen 23.5-561103-290/006-1.6.2V-22/01


Gemäß § 21 a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht.

Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde hat der Windpark Königshain Wiederau Zwei GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7 in 09603 Großschirma, mit Bescheid vom 21. April 2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf den Flurstücken Nr. 443 und 461 der Gemarkung Wiederau, Gemeinde Königshain-Wiederau erteilt.

Im Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 21. April 2023 wird Folgendes verfügt:

1.  Genehmigungsgegenstand

Auf Grund ihres Antrages vom 04.07.2022 wird der Windpark Königshain-Wiederau Zwei GmbH & Co. KG nach Maßgabe der geprüften Unterlagen sowie der nachstehenden Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 4 BImSchG die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage vom

  • Typ Enercon E-160 EP5 E3 mit TES (Trailing Edge Serrations)

mit folgenden Anlagenparametern

  • Nabenhöhe: 166,6 m
  • Rotordurchmesser:  160 m
  • Gesamthöhe: 246,6 m
  • Nennleistung: 5,56 MW

auf den Flurstücken Nr. 443 und 461 Gemarkung Wiederau, Gemeinde Königshain-Wiederau mit folgenden Standortkoordinaten

  • ETRS89/UTM Zone 33:               Rechts-/Ost-Wert: 33349399         Hoch-/Nord-Wert: 5647479
  • entspricht WGS84:                      12° 51‘ 19,92“ Ost                          50° 57‘ 33,18“ Nord

und der maximalen Höhe der Windkraftanlage von 553,25 m über NN einschließlich der für die Errichtung der Anlage erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen erteilt.

2.  Antragsunterlagen

Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten, mit Genehmigungsvermerk (Dienstsiegel des Landratsamtes Mittelsachsen) versehenen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird. Die Anlage ist nach Maßgabe dieser Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit nicht Bestimmungen dieses Bescheides abweichende Regelungen treffen.
Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 04.07.2022 und den Nachträgen vom 15.09.2022, 17.10.2022, 17.11.2022, 17.01.2023 sowie 16.03.2023 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages.

3.  Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.

4. Eingeschlossene Genehmigungen und Entscheidungen

Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Genehmigungen ein:

4.1 Baugenehmigung (Az. 22BAU1190) nach § 59 i. V. m. § 72 Sächsische Bauordnung (SächsBO) mit Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO zur Reduzierung der Abstandsfläche auf die vom Rotor überstrichene Fläche plus 3 m (demnach gesamt 84,90 m) im Radius vom Anlagenmittelpunkt

4.2 Denkmalschutzrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 SächsDSchG (Az. 22DML0017-UFL-22)

4.2 Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 BNatSchG

4.3 Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne

5.  Messanordnung nach § 28 i. V. m. § 26 BImSchG

5.1 Nach Errichtung der Windkraftanlage ist der genehmigungskonforme Betrieb entsprechend der Nebenbestimmung unter C.3.2 durch eine nach § 29 b BImSchG zugelassene Messstelle, die ihre Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von Windkraftanlagen nachgewiesen hat, z. B. durch die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windkraftanlagen, eine FGW-konforme Abnahmemessung an der Windkraftanlage durchführen zu lassen.
Es ist nachzuweisen, dass die im Wind-BIN des höchsten gemessenen Summenschallleistungspegels vermessener Oktavschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Gesamtunsicherheit aus Vermessung, Serienstreuung und Prognosemodell die vorgenannten Werte der oberen Vertrauensbereichsgrenze Lo,Okt nicht überschreiten.

Die Leistung der Windkraftanlage ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

5.2 Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage ist der Genehmigungsbehörde eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden.

Die Messungen sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass in dem Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.

Die Messdurchführung und die Messbedingungen sind durch das Messinstitut vorher mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Der Messplan und der Messtermin sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vorher zuzusenden.

Der Messbericht ist der Behörde spätestens 8 Wochen nach der Messung (Messtermin) vorzulegen. Der Messbericht hat Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren sowie die Betriebs- und Witterungsbedingungen während der Messung zu enthalten.

5.3 Der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs der Windkraftanlage ist dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel zuzüglich des 90%- Konfidenzintervalls der Unsicherheit der Messung die beantragten und unter C.3.2 festgelegten Werte nicht überschreiten. Werden nicht alle Werte eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebes über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsberechnung für die Windkraftanlage erbracht werden.

Ist dieser Nachweis nicht möglich, sind weitere geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung in Absprache mit der Genehmigungsbehörde durchzuführen, wie z. B. das Betreiben der Windkraftanlage im Nachtzeitraum nur noch mit einer abgesenkten Leistungskennlinie bzw. Nachtabschaltung.

6. Kosten

Die Kosten des Verfahrens hat die Windpark Königshain-Wiederau Zwei GmbH & Co. KG zu tragen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid lautet:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Im Abschnitt C des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde Inhalts- und Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht, Denkmalschutz, Naturschutz, Luftverkehrsrecht und Arbeitsschutz festgelegt. Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung liegt nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen in der Zeit

vom 23. Mai 2023 bis einschließlich 5. Juni 2023

an folgender Stelle zur Einsicht aus:

  • Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle: Leipziger Straße 4 in 09599 Freiberg im Zimmer V-202
  • Montag nach Terminvereinbarung
  • Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch nach Terminvereinbarung
  • Donnerstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Freitag 09:00 -12:00 Uhr

Für Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte an: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder telefonisch an die 03731/799-4183.

Diese Bekanntmachung wird zudem im Internet (https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen-nach-bimschg.html) veröffentlicht.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt. Die Zustellung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.

Die im Genehmigungsbescheid enthaltene und oben angeführte Rechtsbehelfsbelehrung gilt entsprechend.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite  https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann.

In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person.

Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 25. April 2023
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dirk Neubauer
Landrat