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Der Kreisbrandmeister „…überprüft Aufstellung, Ausrüstung, Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Er unterstützt die überörtliche Zusammenarbeit. Ihm können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden.“
(§ 24 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz – SächsBRKG)