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Wenn Sie als Eigentümer, Bauunterhaltspflichtiger oder Besitzer eines Kulturdenkmals Maßnahmen zu dessen Erhaltung und Pflege vornehmen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Die Denkmalschutzbehörde unterstützt Sie damit bei der Erfüllung Ihrer besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Verantwortung ergeben.
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung:
Fördersatz:
Der Regelfördersatz im Landesprogramm Denkmalpflege beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (in Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 90 Prozent angehoben werden)
Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-1908
Fax: 03731 799-1942
bauaufsicht.denkmalschutz[at]landkreis-mittelsachsen.de
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung müssen Sie beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Bauaufsicht und Denkmalschutz mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen beantragen.
Die Formulare stehen als Online-Formulare zur Verfügung.
Die Bewilligungsbehörde führt ein Bewertungsverfahren durch, da in jedem Haushaltsjahr die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt. (Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel der Bewilligungsbehörde, führt sie ein Bewertungsverfahren durch.) Im Einvernehmen mit der Fachbehörde legt sie eine Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen fest. Fachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie. Als Bewertungskriterien dienen unter anderem die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme.
Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wenn Ihr Objekt berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist. Folgende Regeln müssen Sie dabei einhalten:
Sie müssen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei sind die Anlagen zum Verwendungsnachweis zu verwenden, die dem Zuwendungsbescheid als Anlagen beiliegen. Die Behörde überprüft auf der Grundlage des von Ihnen eingereichten Verwendungsnachweises samt Belege dabei die folgenden Punkte:
Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.
Ihr Antrag muss bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr eingehen. Bei Maßnahmen, die der Notsicherung des Kulturdenkmales dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist möglich.
Den Verwendungsnachweis müssen Sie bei der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel das Jahr der Zuwendung) einreichen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften beträgt die Frist jeweils ein Jahr.
Die Gewährung der Zuwendung ist kostenfrei.
Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.