Denkmalförderung

Denkmalförderung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Eigentümer, Bauunterhaltspflichtiger oder Besitzer eines Kulturdenkmals Maßnahmen zu dessen Erhaltung und Pflege vornehmen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Die Denkmalschutzbehörde unterstützt Sie damit bei der Erfüllung Ihrer besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Verantwortung ergeben.

Konditionen

Zuwendungsart: Projektförderung 
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung 
Form der Zuwendung: 

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Im Falle der Förderung einer Ersatzvornahme – vollzogen durch die zuständige Denkmalschutzbehörde – ist die Zuwendung zurückzuzahlen, soweit sie bei dem Verpflichteten beigetrieben werden kann.

Fördersatz:
Der Regelfördersatz im Landesprogramm Denkmalpflege beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (in Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 90 Prozent angehoben werden)

Zuständigkeiten

Referat Bauaufsicht und Denkmalschutz

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Förderfähige Maßnahmen

  • Die Maßnahmen müssen der Sicherung, der Erhaltung, der Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation des Kulturdenkmals dienen.
  • Alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen müssen vor der Bewilligung der Fördermittel vorliegen. Insbesondere betrifft dies die Baugenehmigung oder die denkmalschutzrechtliche Genehmigung:
  • Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann erteilt werden, sie ersetzt aber nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weitere Voraussetzungen

  • Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen werden die zulässigen Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Zu deren Sicherung ist vor der Auszahlung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde (Stadt, Gemeinde, Landkreis oder Freistaat Sachsen) im Grundbuch einzutragen. 
    DETAILS:  
  • Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit diese ebenfalls für die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und sie zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen. 
    Hinweis: Die Leistungen, die aus anderen Programmen durch Fördermittel unterstützt wurden, können nicht im Programm der Einzeldenkmalförderung berücksichtigt werden (Doppelförderung).
  • Wenn für die denkmalpflegerischen Maßnahmen eine Förderung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen möglich ist, müssen Sie diese beantragen und dies gegenüber der Denkmalschutzbehörde nachweisen. 
    Hinweis: Fachförderung geht vor! Beantragung in anderen Programmen nur, wenn bei uns nichts geht (geringe Fördermittel).

Verfahrensablauf

Beantragung

Die Förderung müssen Sie beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Bauaufsicht und Denkmalschutz mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen beantragen.

Die Formulare stehen als Online-Formulare zur Verfügung. 

Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde führt ein Bewertungsverfahren durch, da in jedem Haushaltsjahr die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt. (Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel der Bewilligungsbehörde, führt sie ein Bewertungsverfahren durch.) Im Einvernehmen mit der Fachbehörde legt sie eine Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen fest. Fachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie. Als Bewertungskriterien dienen unter anderem die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme.

Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wenn Ihr Objekt berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist. Folgende Regeln müssen Sie dabei einhalten:

  • Die Auszahlung erfolgt nur, wenn diese Mittel voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
  • Teilzahlungen sind möglich. Sie sollen dabei einen Betrag von 20 Prozent (mindestens EUR 2.500) nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.

Verwendungsnachweis

Sie müssen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei sind die Anlagen zum Verwendungsnachweis zu verwenden, die dem Zuwendungsbescheid als Anlagen beiliegen. Die Behörde überprüft auf der Grundlage des von Ihnen eingereichten Verwendungsnachweises samt Belege dabei die folgenden Punkte:

  • Entspricht der Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen?
  • Wurde die Zuwendung zweckentsprechend verwendet?
  • Ist der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden?

Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordrucke sowie Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsbelege), es sei denn, es wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind.

Fristen

Antrag

Ihr Antrag muss bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr eingehen. Bei Maßnahmen, die der Notsicherung des Kulturdenkmales dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist möglich.

Verwendungsnachweis

Den Verwendungsnachweis müssen Sie bei der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel das Jahr der Zuwendung) einreichen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften beträgt die Frist jeweils ein Jahr.

Kosten

Die Gewährung der Zuwendung ist kostenfrei.

Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.