Allgemeine Informationen
Soweit Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht durch eine Bauanzeige genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten. Sonderbauten sind im Katalog des § 2 Abs. 4 SächsBO normiert.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, ob dem geplanten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird insbesondere Bauplanungsrecht (BauGB), beantragte Abweichungen (Befreiungen und Ausnahmen) sowie von der Baugenehmigung zu bündelnde fachrechtliche Nebenentscheidungen, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Besonderes Städtebaurecht, Ausnahmen vom Überschwemmungsgebiet usw.
Mit dem Bauantrag müssen die Bauzeichnungen und Lagepläne, die zu beantragenden Baulasten und Ausnahmegenehmigungen vorliegen. Die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes sollen grundsätzlich auch schon, spätestens aber mit der Baubeginnsanzeige vorliegen.
Die Baugenehmigung bündelt nicht alle Anforderungen an Bauvorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Gesonderte Anforderungen können sich auch aus den Rechtsbereichen des Lebensmittelrechts und der Fleischygiene, dem Tierschutz und der Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte und Tierarzneimittelrecht ergeben. Sollten diese Rechtsbereiche in Ihrem Bauvorhaben eine Rolle spielen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Landratsamt Mittelsachsen auf. Es wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine Prüfung dieser rechtlichen Vorschriften erfolgt.
Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen dennoch alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Dafür zeichnen Bauherr und Entwurfsverfasser verantwortlich.
Lassen Sie sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung beraten und helfen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Es gibt bei Bauten, die technisch nicht geringfügig sind eine Pflicht, die Unterlagen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erarbeiten zu lassen. Bauvorlageberechtigt sind übrigens alle Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Der Entwurfsverfasser muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei fehlenden Voraussetzungen die Möglichkeit, den Bau zu stoppen oder andere Maßnahmen des Bauordnungsrechts, wie Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsverfügungen, zu ergreifen.