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Soweit Ihr Bauvorhaben weder verfahrensfrei noch im Bebauungsplan per Genehmigungsfreistellung realisiert werden kann, bedarf dieses einer Baugenehmigung. Diese wird grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten. Sonderbauten sind im Katalog des § 2 Abs. 4 SächsBO normiert. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird i.d.R. nur das Bauplanungsrecht und damit die Standortzulässigkeit geprüft. Die Baugenehmigung bündelt somit nicht alle weiteren Anforderungen an Bauvorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Hinweise zum Baunebenrecht (Einhaltung durch Bauherr und Planer):
Eine vollständige Übersicht aller neben der Baugenehmigung erforderlicher Gestattungen gibt es auf der Seite des Freistaates.
Es wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine Prüfung dieser rechtlichen Vorschriften erfolgt.
Es wird immer empfohlen, sachkundige Entwurfsverfasser (Fachplaner) hinzuzuziehen.
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bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
WICHTIGER LINK:
Bitte verwenden Sie zur Beantragung diese Online-Plattform. Es handelt sich hier um einen Dienstleistungsservice der Baugenehmigungsbehörde zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer.
Allein der Bauantrag (PDF-Dokument) muss die Unterschrift des Bauherrn und Entwurfsverfassers tragen. Diese kann als Scan-Unterschrift eingefügt werden. Gegebenenfalls erforderliche Anträge auf Teilbaugenehmigung und Abweichungsanträge (Befreiungen, Ausnahmen) sind mit hochzuladen.
Mit dem Bauantrag müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Der Bauherr oder die Bauherrin sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Baubeschreibung unterschreiben, der Entwurfsverfasser zusätzlich noch alle weiteren Unterlagen.
Der Bauantrag ist in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher. Zur Beschleunigung bitten wir um zwei bis drei Mehrfertigungen.
Einzureichen sind grundsätzlich:
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet nach bestätigtem Eingangsdatum der vollständigen und mängelfreien Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. In Ausnahmefällen kann diese Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.
Für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im vereinfachten Verfahren werden Gebühren erhoben. Grundlage der Gebührenerhebung sind dabei die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelten Rohbausumme.
Sofern Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben oder Nachbarn beteiligt werden mussten, entstehen weitere Gebühren.
Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt.
Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren zur Hälfte von der Baugenehmigungsgebühr abgezogen, sofern es sich um inhaltsgleiche Bauvorlagen handelt.
Der zeitliche Ablauf und der Schriftverkehr zum Verfahren können über nachfolgenden Link eingesehen werden. Die Zugangsdaten gehen mit der Eingangsbestätigung zu.
Bevor ein Bauantrag eingereicht wird, besteht die Möglichkeit, sich über die für ein konkretes Grundstück geltenden baurechtlichen Vorschriften zu informieren:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.