Allgemeine Informationen
Soweit Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht durch eine Bauanzeige genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten. Sonderbauten sind im Katalog des § 2 Abs. 4 SächsBO normiert.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, ob dem geplanten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird insbesondere Bauplanungsrecht (BauGB), beantragte Abweichungen (Befreiungen und Ausnahmen) sowie von der Baugenehmigung zu bündelnde fachrechtliche Nebenentscheidungen, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Besonderes Städtebaurecht, Ausnahmen vom Überschwemmungsgebiet usw.
Mit dem Bauantrag müssen die Bauzeichnungen und Lagepläne, die zu beantragenden Baulasten und Ausnahmegenehmigungen vorliegen. Die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes sollen grundsätzlich auch schon, spätestens aber mit der Baubeginnsanzeige vorliegen.
Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen dennoch alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Dafür zeichnen Bauherr und Entwurfsverfasser verantwortlich.
Lassen Sie sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung beraten und helfen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Es gibt bei Bauten, die technisch nicht geringfügig sind eine Pflicht, die Unterlagen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erarbeiten zu lassen. Bauvorlageberechtigt sind übrigens alle Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Der Entwurfsverfasser muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei fehlenden Voraussetzungen die Möglichkeit, den Bau zu stoppen oder andere Maßnahmen des Bauordnungsrechts, wie Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsverfügungen, zu ergreifen.
HINWEIS
Das Landratsamt Mittelsachsen weist darauf hin, dass in Bezug auf die Verlängerung des Baukindergeld-Förderzeitraumes (31. März 2021) die Bauanträge zuvor bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt Mittelsachsen, Referat Bauantragsbearbeitung) fristgerecht einzureichen sind, so dass diese noch vor dem 31. März 2021 abschließend bearbeitet werden können. Die Förderbedingungen machen die Gewährung des Baukindergeldes unter anderem von der Erteilung der Baugenehmigung abhängig. Für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann die Bearbeitung des Bauantrages entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gegebenenfalls bis zu drei Monaten ab Vollständigkeit dauern.
Dazu müssen die Bauanträge rechtzeitig eingehen. Das Referat Bauantragsbearbeitung bittet zudem die Bauherrn und Planer, die einzureichenden Bauanträge möglichst mit dem Hinweis „Baukindergeld“ zu kennzeichnen.