Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Was ist zu beachten, wenn ich ein totes oder verunfalltes Wildschwein finde?
Über die Telefonnummer 03731 799-6999 kann zu jeder Zeit das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Mittelsachsen informiert werden.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Frau Trauzold
Telefon: 03731 799-6908
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie krank erlegte Wildschweine (FUK-Tiere) im Jagdbezirk ist durch den Jäger unverzüglich unter Angabe des Fund beziehungsweise Erlegungsortes im LÜVA unter Telefon 03731 799-6234 oder 03731 799-6999 anzuzeigen. Die Tiere sind mittels einer Blutprobe oder eines Bluttupfers zu beproben, mit Wild-ID zu kennzeichnen und nach erfolgter telefonischer Absprache mit dem LÜVA ist das Wildschwein flüssigkeitsdicht verpackt nach Mittweida (Am Landratsamt) in den Kadaversammelpunkt zu bringen. Sollte diese Anlieferung für den Jäger nicht möglich sein, hat er das Stück nach Vorliegen des negativen ASP-Befundes an eine durch die Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA) befahrbare Stelle zu bringen und die Abholung des FUK-Schwarzwildes bei der TBA unter 035249-7350 anzumelden. Im Rahmen der Überwachungsprogramme für anzeigepflichtige Tierseuchen erhalten Jäger und Jagdausübungsberechtigte für die sachgerechte Probenentnahme und ordnungsgemäße Anzeige und Abgabe von tot aufgefundenen und verunfallten Wildschweinen eine Aufwandsentschädigung.
Die Methodik der Probenentnahme ist zu beachten – siehe Merkblatt.
Die Meldung der Geodaten kann auch über die für jeden zugängliche App Tierfund-Kataster erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.