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Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten kann und mindestens das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.
Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.
► Die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten sowie die Heizkosten (monatliche Abschläge) bzw. Aufwendungen bei Wohneigentum, welches nicht zum verwertbaren Vermögen zählt) gehören zu den laufenden Leistungen.
► Bestandteil der Kosten der Unterkunft können auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Holz, Kohlen, Pellets, Heizöl, Flüssiggas sein.
Aufgrund der Energiekrise ist zu erwarten, dass bedeutend mehr Menschen den Weg ins Sozialamt suchen, da sie die Lebenshaltungskosten und insbesondere Kosten für die Wohnunterkunft und Heizung (Erdgas, Heizöl, Elektroenergie für Heizung) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht decken können.
Die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Abschläge für die Betriebs- und Heizkosten werden derzeit enorm erhöht. Viele Altersrentner und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung erfüllen, werden dadurch künftig individuelle Unterstützung vom Sozialamt benötigen und möglicherweise Anspruch auf eine monatliche Leistung zur Alters- oder Erwerbsminderungsrente haben.
Die massiv gestiegenen Preise für Brennmaterial können ebenso zu enormen finanziellen Engpässen führen. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bestehen. Hierbei handelt es sich dann um eine einmalige Beihilfe im Rahmen des Erwerbs von Brennmaterial.
Leben die Betroffenen in einem Heim, so übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege i. V. m. der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter die Heimkosten voll oder zum Teil und zahlt einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld).
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat der Grundsicherungsträger bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über EUR 100.000 liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn die oder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
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Die Angaben im Antrag müssen belegt werden, so etwa durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste. Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Grundsicherung, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
DETAILS:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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