Allgemeine Informationen
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Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten kann und mindestens das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.
Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.
► Die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten sowie die Heizkosten (monatliche Abschläge) bzw. Aufwendungen bei Wohneigentum, welches nicht zum verwertbaren Vermögen zählt) gehören zu den laufenden Leistungen.
► Bestandteil der Kosten der Unterkunft können auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Holz, Kohlen, Pellets, Heizöl, Flüssiggas sein.
Aufgrund der Energiekrise ist zu erwarten, dass bedeutend mehr Menschen den Weg ins Sozialamt suchen, da sie die Lebenshaltungskosten und insbesondere Kosten für die Wohnunterkunft und Heizung (Erdgas, Heizöl, Elektroenergie für Heizung) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht decken können.
Die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Abschläge für die Betriebs- und Heizkosten werden derzeit enorm erhöht. Viele Altersrentner und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung erfüllen, werden dadurch künftig individuelle Unterstützung vom Sozialamt benötigen und möglicherweise Anspruch auf eine monatliche Leistung zur Alters- oder Erwerbsminderungsrente haben.
Die massiv gestiegenen Preise für Brennmaterial können ebenso zu enormen finanziellen Engpässen führen. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bestehen. Hierbei handelt es sich dann um eine einmalige Beihilfe im Rahmen des Erwerbs von Brennmaterial.
Leistung für Heimbewohner
Leben die Betroffenen in einem Heim, so übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege i. V. m. der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter die Heimkosten voll oder zum Teil und zahlt einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld).
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat der Grundsicherungsträger bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über EUR 100.000 liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.