Allgemeine Informationen
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Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen, deren wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann. In der Regel handelt es sich hier um Personen mit einer nicht dauerhaften vollen Erwerbsminderung, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens (wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften, Konzertbesuch).
Der Sozialhilfeträger – im Allgemeinen das Sozialamt – gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Übernommen werden des Weiteren angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.
► Die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten sowie die Heizkosten (monatliche Abschläge) bzw. Aufwendungen bei Wohneigentum, welches nicht zum verwertbaren Vermögen zählt) gehören zu den laufenden Leistungen.
► Bestandteil der Kosten der Unterkunft können auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Holz, Kohlen, Pellets, Heizöl, Flüssiggas sein.
Aufgrund der Energiekrise ist zu erwarten, dass bedeutend mehr Menschen den Weg ins Sozialamt suchen, da sie die Lebenshaltungskosten und insbesondere Kosten für die Wohnunterkunft und Heizung (Erdgas, Heizöl, Elektroenergie für Heizung) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht decken können.
Die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Abschläge für die Betriebs- und Heizkosten werden derzeit enorm erhöht. Viele Menschen, in der Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere die nicht dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden dadurch künftig individuelle Unterstützung vom Sozialamt benötigen und möglicherweise Anspruch auf eine monatliche Leistung zur z. B. Erwerbsminderungsrente haben.
Die massiv gestiegenen Preise für Brennmaterial können ebenso zu enormen finanziellen Engpässen führen. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehen. Hierbei handelt es sich dann um eine einmalige Beihilfe im Rahmen des Erwerbs von Brennmaterial.
Für Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt (auf Antrag) Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben („Bildungspaket") an. Im Gegensatz zu den anderen Hilfen müssen Sie für diese Leistungen einen Antrag stellen.
Zuschläge bei Mehrbedarf
Über die genannten Leistungen hinaus haben Betroffene Anspruch auf Zuschläge für Mehrbedarf, insbesondere wenn sie
- schwanger sind,
- alleinerziehend sind,
- eine Krankheit haben, die eine besondere Ernährung erfordert oder
- das Merkzeichen „G" (Gehbehinderung) besitzen und entweder
- die Altersgrenze erreicht haben (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
- die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert sind.
- Altersgrenzen der Leistungsberechtigten (§ 41 SGB XII)
Bundesrecht juris
Einmalige Beihilfen
Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für
- die Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt und
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten.
Zudem kann das Sozialamt auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.
Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.
Ermittlung des Leistungsanspruches
Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz jeweils bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (sofern daneben Sozialhilfe gerechtfertigt ist) und
Hinweis: Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.