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Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen, deren wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann. In der Regel handelt es sich hier um Personen mit einer nicht dauerhaften vollen Erwerbsminderung, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens (wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften, Konzertbesuch).
Der Sozialhilfeträger – im Allgemeinen das Sozialamt – gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Übernommen werden des Weiteren angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.
► Die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten sowie die Heizkosten (monatliche Abschläge) bzw. Aufwendungen bei Wohneigentum, welches nicht zum verwertbaren Vermögen zählt) gehören zu den laufenden Leistungen.
► Bestandteil der Kosten der Unterkunft können auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Holz, Kohlen, Pellets, Heizöl, Flüssiggas sein.
Aufgrund der Energiekrise ist zu erwarten, dass bedeutend mehr Menschen den Weg ins Sozialamt suchen, da sie die Lebenshaltungskosten und insbesondere Kosten für die Wohnunterkunft und Heizung (Erdgas, Heizöl, Elektroenergie für Heizung) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht decken können.
Die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Abschläge für die Betriebs- und Heizkosten werden derzeit enorm erhöht. Viele Menschen, in der Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere die nicht dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden dadurch künftig individuelle Unterstützung vom Sozialamt benötigen und möglicherweise Anspruch auf eine monatliche Leistung zur z. B. Erwerbsminderungsrente haben.
Die massiv gestiegenen Preise für Brennmaterial können ebenso zu enormen finanziellen Engpässen führen. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehen. Hierbei handelt es sich dann um eine einmalige Beihilfe im Rahmen des Erwerbs von Brennmaterial.
Für Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt (auf Antrag) Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben („Bildungspaket") an. Im Gegensatz zu den anderen Hilfen müssen Sie für diese Leistungen einen Antrag stellen.
Über die genannten Leistungen hinaus haben Betroffene Anspruch auf Zuschläge für Mehrbedarf, insbesondere wenn sie
Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für
Zudem kann das Sozialamt auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.
Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.
Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:
Hinweis: Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.
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Betroffene haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe wenn sie
Leben die Betroffenen in einem Heim, so übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege i. V. m. der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter die Heimkosten voll oder zum Teil und zahlt einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld).
Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Träger der Sozialhilfe von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt – durch die Betroffenen selbst oder durch andere. (Ausnahme: Bildungs- und Teilhabepaket)
Für diese Hilfen muss ein Antrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen gestellt werden.
Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Die Mitarbeiter des Sozialamtes beraten die Betroffenen und deren Angehörigen hierzu umfassend und prüfen auch, ob weitere spezielle Unterstützungsangebote sinnvoll sind, wie etwa die der Schuldnerberatungsstellen.
Zur Berechnung des Anspruches werden insbesondere Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen benötigt. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte individuell beim Sozialamt.
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Hilfe zum Lebensunterhalt, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
DETAILS:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.