Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Allgemeine Informationen

Es wird um Verständnis gebeten, dass die Inhalte dieser Seiten auf Grund der dynamischen Lageentwicklung bei Bedarf kurzfristig geändert und ergänzt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen, deren wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann. In der Regel handelt es sich hier um Personen mit einer nicht dauerhaften vollen Erwerbsminderung, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens (wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften, Konzertbesuch).

Der Sozialhilfeträger – im Allgemeinen das Sozialamt – gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Übernommen werden des Weiteren angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.  

► Die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten sowie die Heizkosten (monatliche Abschläge) bzw. Aufwendungen bei Wohneigentum, welches nicht zum verwertbaren Vermögen zählt) gehören zu den laufenden Leistungen.

► Bestandteil der Kosten der Unterkunft können auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Holz, Kohlen, Pellets, Heizöl, Flüssiggas sein.

Aufgrund der Energiekrise ist zu erwarten, dass bedeutend mehr Menschen den Weg ins Sozialamt suchen, da sie die Lebenshaltungskosten und insbesondere Kosten für die Wohnunterkunft und Heizung (Erdgas, Heizöl, Elektroenergie für Heizung) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht decken können.

Die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Abschläge für die Betriebs- und Heizkosten werden derzeit enorm erhöht. Viele Menschen, in der Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere die nicht dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden dadurch künftig individuelle Unterstützung vom Sozialamt benötigen und möglicherweise Anspruch auf eine monatliche Leistung zur z. B. Erwerbsminderungsrente haben.

Die massiv gestiegenen Preise für Brennmaterial können ebenso zu enormen finanziellen Engpässen führen. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehen. Hierbei handelt es sich dann um eine einmalige Beihilfe im Rahmen des Erwerbs von Brennmaterial.

Für Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt (auf Antrag) Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben („Bildungspaket") an. Im Gegensatz zu den anderen Hilfen müssen Sie für diese Leistungen einen Antrag stellen. 

Zuschläge bei Mehrbedarf

Über die genannten Leistungen hinaus haben Betroffene Anspruch auf Zuschläge für Mehrbedarf, insbesondere wenn sie

  • schwanger sind,
  • alleinerziehend sind,
  • eine Krankheit haben, die eine besondere Ernährung erfordert oder
  • das Merkzeichen „G" (Gehbehinderung) besitzen und entweder

Einmalige Beihilfen

Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für

  • die Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt und
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten.

Zudem kann das Sozialamt auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.

Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen. 

Ermittlung des Leistungsanspruches

Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:

  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz jeweils bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (sofern daneben Sozialhilfe gerechtfertigt ist) und

Hinweis: Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.

Zuständigkeiten

Referat Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Betroffene haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe wenn sie

  • ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
  • wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften bestreiten können – insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer (zum Beispiel der Verwandten).

Leben die Betroffenen in einem Heim, so übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege i. V. m. der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter die Heimkosten voll oder zum Teil und zahlt einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld).

Verfahrensablauf

Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII

Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Träger der Sozialhilfe von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt – durch die Betroffenen selbst oder durch andere. (Ausnahme: Bildungs- und Teilhabepaket) 

Sozialhilfeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Für diese Hilfen muss ein Antrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen gestellt werden. 

Nachweis des Anspruches, Beratung und weitere Hilfen

Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Die Mitarbeiter des Sozialamtes beraten die Betroffenen und deren Angehörigen hierzu umfassend und prüfen auch, ob weitere spezielle Unterstützungsangebote sinnvoll sind, wie etwa die der Schuldnerberatungsstellen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Berechnung des Anspruches werden insbesondere Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen benötigt. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte individuell beim Sozialamt.

Sonstiges

Rundfunkbeitrag

Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Hilfe zum Lebensunterhalt, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

DETAILS: 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.