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Für die Veranstaltung von
brauchen Sie eine, gegebenenfalls mehrere Genehmigungen.
Die Bedingungen hängen unter anderem davon ab, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welche Tiere ausgestellt bzw. angeboten werden sollen. In der Bescheinigung über die Genehmigung, die duch das örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ausgestellt wird, werden je nach Tierart und der tierseuchenrechtlichen Situation die Ausstellungsbedingungen festgelegt.
Detaillierte Informationen zu Ihrem individuellen Anliegen erhalten Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner (für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
In der Regel müssen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dies erfolgt entweder durch
Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:
Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder den unter Umständen negativen Bescheid sowie den Gebührenbescheid erhalten Sie per Post oder Fax zugesandt.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Informationen zum Geflügelpestvirus
Veranstaltungen mit Vögeln
Antragstellung: mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung
EUR 12,00 bis EUR 575,00
Hinweis: Die Gebühren werden nicht bei der Antragsstellung erhoben, sondern bei der nachträglichen beziehungsweise zusätzlichen Kontrolle der Ausstellung vor Ort.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.