Bibermanagement


Bibermanagement – oder Wildtiermanagement allgemein – ist eine noch relativ junge Disziplin im Naturschutz. Der wesentliche Unterschied zwischen Wildtiermanagement und „klassischem“ Naturschutz oder Jagd und Hege liegt darin, dass beim Wildtiermanagement nicht nur das Tier und sein Lebensraum, und vielleicht noch rechtliche Ge- und Verbote, betrachtet werden, sondern vor allem die Vielzahl unterschiedlicher menschlicher Interessen und Berührungspunkte, die auf eine Tierart oder einen Lebensraum einwirken.

Bibermanagement für den Landkreis Mittelsachsen

Das Bibermanagement hat das Ziel, einen Ausgleich der unterschiedlichen menschlichen Ansprüche an die Biber und ihre Lebensräume zu finden. Es wird im Landkreis Mittelsachsen kontinuierlich entwickelt.

Formulare für die Biberkartierung

Information zur Erfassung/Kartierung von Hinweisen auf das Vorhandensein des Elbebibers (Castor fiber)

§ 37 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) 

Der Landkreis Mittelsachsen ist als untere Naturschutzbehörde (uNB) unter anderem für die Sicherstellung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum besonderen Artenschutz (§§ 44 ff. BNatSchG) zuständig.

Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, ist im Rahmen des landkreiseigenen Bibermanagements die Erfassung von Nachweisen zur Anwesenheit und zu Aktivitäten des Elbebibers (Castor fiber) erforderlich. Mit dieser Erfassung/Kartierung sind die vom Landrat bestellten Naturschutzbeauftragten und Naturschutzhelfer sowie Bedienstete der uNB beauftragt. Aus diesem Grund ergeht hiermit der Hinweis, dass auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 SächsNatSchG die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und Fachbehörden befugt sind, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (hier die obengenannte Erfassung/Kartierung) während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind.

Im Rahmen der Erfassung/Kartierung wird darauf Rücksicht genommen, dass die bisher ausgeübte Grundstücksnutzung nicht unnötig behindert oder sonstige wirtschaftliche Nachteile begründet werden. Gemäß § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen. Weil sich die Erfassung/Kartierung im Rahmen des Bibermanagements insgesamt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, werden sie hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die für die oben genannten Aufgaben legitimierten Bediensteten der uNB und deren Beauftragte führen die Dienstausweise beziehungsweise ein entsprechendes Nachweisdokument mit.