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In Mittelsachsen lebten Ende 2022 zirka 15 300 Ausländer. Das entspricht einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von etwas mehr als fünf Prozent. Die Integration der zugewanderten Menschen ist eine alle Bereiche der Gesellschaft umfassende Herausforderung, die nur gemeinsam bewältigt werden kann. Nachfolgend möchten wir einige Informationen und Hinweise bereitstellen, um diesen Prozess konstruktiv zu begleiten.
Weitere Informationen zur Zuwanderung und Integration können unter www.bamf.de (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder unter www.asylinfo.sachsen.de (Sächsisches Staatsministerium des Inneren) abgerufen werden. Nachfolgend einige Fakten im Überblick:
Der Newsletter informiert über aktuelle Angebote, Projekte und anstehende Veranstaltungen zur Förderung der Integration. Zudem bietet er Einblick in asyl- und migrationsbezogene Entwicklungen.
aktuelle Ausgabe:
Newsletter „Migration und Integration" – Ausgabe 02/2023
Ausgaben-Archiv:
Newsletter „Migration und Integration" – Ausgabe 01/2023
Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ bietet interessierten Unternehmen und Arbeitgebern eine umfangreiche Sammlung an Informationsmaterial zum Thema Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Die zahlreichen – auch für Nicht-Mitglieder des Netzwerkes – zur Verfügung stehenden Merkblätter, Kurzübersichten und Infografiken klären über aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie über Fördermöglichkeiten auf und können auf der Internetseite der Initiative abgerufen werden. Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ ist eine durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) geförderte Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und hat die Unterstützung und Vernetzung von Unternehmen aller Branchen zum Ziel, welche sich für die Integration von Geflüchteten interessieren oder sich bereits darin engagieren.
Ein interaktives Informationsangebot insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen stellt das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) auf der Internetseite „KOFA-Interaktiv“ zum Abruf bereit. In den multimedial aufbereiteten Inhalten zu den Themenbereichen Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung werden dabei jeweils relevante Informationen vermittelt und Einblicke in Best-Practice Beispiele gegeben.
Das Projekt „Einheit der Verschiedenen" des Vereins Lichtpunkt e. V. hat eine Broschüre rund um das Thema Wohnen in Freiberg veröffentlicht. Darin findet man unter anderem allgemeine Informationen zum Mietrecht in Deutschland, zur Wohnungssuche und Wohnungsnutzung sowie wichtige Kontakte in der Stadt Freiberg. Die Informationen im „WohnRatGeber" sind in Deutsch, Englisch, Arabisch und Persisch (Farsi) verfasst.
Ansprechpartner
Erik Mädler, Telefon: 03731 799-3693, E-Mail: erik.maedler[at]landkreis-mittelsachsen.de
Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Integration in Arbeit oder Ausbildung. Der Besitz eines Führerscheins ist deshalb auch für Geflüchtete oder Neuzugewanderte wichtig. Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die DEKRA hat deshalb Merkblätter sowohl für den Erwerb einer Fahrerlaubnis als auch zur Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis veröffentlicht. Die Merkblätter können in verschiedenen Sprachen (unter anderem Englisch, Arabisch, Russisch, Französisch) unter www.dekra.de/de/fuehrerschein-in-deutschland abgerufen werden.
Bei weiteren Fragen zum Führerschein wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Mittelsachsen.
Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Ausbildung, eines Praktikums oder einer anderen Tätigkeit müssen Asylbewerber und Geduldete entsprechende Genehmigungen bei der zuständigen Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit einholen. Ob und welche Genehmigungen für die verschiedenen Beschäftigungsformen erforderlich sind, kann in einer Schnellübersicht (PDF) nachgelesen werden.
Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland verankert. Nach Artikel 16 a genießen politisch Verfolgte das Recht auf Asyl. Darüber hinaus wird Flüchtlingsschutz auf der Grundlage der UN-Flüchtlingskonvention von 1951 oder subsidiärer Schutz gewährt beziehungsweise Abschiebeverbote festgestellt.
Jeder Asylsuchende muss im Inland einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen und ist damit ein „Asylbewerber“. Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich.
Am 1. Februar haben die kommunalen Integrationskoordinatoren ihre Tätigkeit im Landkreis Mittelsachsen aufgenommen. Die Stellen sind der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten angegliedert und werden über die Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 2 des Freistaates Sachsen gefördert. Die Integrationskoordinatoren sollen die kreisangehörigen Gemeinden und Städte in ihrer alltäglichen Integrationsarbeit unterstützen und werden dabei über den Landkreis koordiniert und gesteuert.
Weitere Informationen sind unter www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/kommunale-integrationskoordination.html zu finden.
Integrationsbündnisse und Koordinierungskreise in den Kommunen unterstützen Asylsuchende ganz besonders darin, sich in ihrem neuen Wohnort gut einzuleben und zu integrieren. Zum Beispiel vermitteln sie Kenntnisse, anhand derer die Asylbewerber sich im Alltag besser zurechtfinden, sowie Mitgliedschaften in Sportvereinen; Lehrer im Ruhestand unterrichten erwachsene Asylbewerber in Deutsch.
Das Landratsamt hält zwei Sozialarbeiter-Stellen in der Ausländerbehörde vor. Zudem betreut die Ausländerbeauftragte des Landkreises die Integrationsnetzwerke und leitet sie fachlich an.
Alle Asylsuchenden, über deren Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abschließend entschieden wurde, sind Asylbewerber. Nach Anerkennung des Asylantrages sind sie Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge.
Ein Flüchtling ist, wer als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Grundgesetz (GG) anerkannt wurde oder die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hat. Demnach ist ein Ausländer ein Flüchtling, wenn er sich
Die beiden Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet. Informationen zur ausländerrechtlichen Unterscheidung sind in der Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu finden.
Der Anteil an aufzunehmenden Asylsuchenden eines Bundeslandes in Deutschland richtet sich nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl und wird durch den Königsteiner Schlüssel geregelt. Sachsen erhielt demnach beispielsweisel im Jahr 2020 insgesamt 4,99 Prozent aller aufzunehmenden Asylbewerber.
Diese werden dann durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) der Landesdirektion Sachsen auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Dem Landkreis Mittelsachsen kam im Jahr 2020 ein prozentualer Anteil an allen im Freistaat zu verteilenden Asylbewerbern in Höhe von 7,46 Prozent zu. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 wurden Mittelsachsen insgesamt 329 Asylbewerber zugewiesen. Sie kamen unter anderem aus der Türkei, Syrien, Indien und Libyen.
Asylbewerber sind gesetzlich vorrangig in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. In Mittelsachsen sind das die Asylbewerberunterkünfte in Döbeln, Freiberg, Lunzenau, Mobendorf (Gemeinde Striegistal) und Rossau.
Eine weitere Möglichkeit sind Wohnprojekte, wie in Döbeln, Frankenberg, Hainichen und Waldheim. Außerdem leben einige Asylbewerber in dezentralen Wohnungen.
In Zeiten, in denen wegen hoher Zuweisungszahlen die Plätze in den regulären Unterkünften nicht ausreichen, werden Notersatzunterkünfte geschaffen, um sie zeitweise zu nutzen.
Die Unterbringungskosten werden gemäß Asylbewerberleistungsgesetz durch den Landkreis getragen. Die Kommunen haben bei der Unterbringung der Asylsuchenden Mitwirkungspflichten.
Landkreis, Polizei, Betreiber und privater Wachschutz arbeiten in dieser Frage eng zusammen. Jede Gemeinschaftsunterkunft hat ein Sicherheitskonzept. Kommt es zu Problemen, kann sofort gehandelt oder die Polizei informiert werden. Dringende Sachverhalte und Notlagen sollten der Polizei stets über den Notruf 110 mitgeteilt werden.
Es gilt das deutsche Strafrecht. Wenn das Verhalten eines Asylbewerbers die öffentliche Ordnung stört oder es sich um eine Straftat handelt, sollte Anzeige erstattet werden. Straftaten werden entsprechend verfolgt.
Für die Unterbringung und Leistungsgewährung der Asylbewerber ist der Landkreis Mittelsachsen zuständig. Asylbewerber erhalten während der Dauer ihres Aufenthalts Asylleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese entsprechen im Prinzip in der Höhe den Hartz-IV-Regelsätzen. Hiervon sind sämtliche Ausgaben für die Ernährung, Bekleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und ähnliches zu bestreiten. Die Unterkunft wird als Sachleistung bereitgestelllt. Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre haben unter bestimmten Voraussetzungen zudem Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Im Krankheitsfall erhalten Asylbewerber einen Behandlungsschein für die medizinische Betreuung bei einem niedergelassenen Arzt.
Die Betreuung der Asylbewerber in zentralen Unterkünften erfolgt durch den Betreiber der jeweiligen Einrichtung sowie durch Sozialarbeiter.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wechseln Flüchtlinge vom Rechtskreis Asylbewerberleistungen in den Rechtskreis SGB II (bis zur Aufnahme einer Arbeit).
Asylbewerber dürfen grundsätzlich dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt hat.
Bei dieser Prüfung klärt die Ausländerbehörde gemeinsam mit der Agentur für Arbeit ab, inwieweit sonstige Gründe der Aufnahme einer Beschäftigung entgegenstehen.
Für Asylsuchende gilt in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ein grundsätzliches Arbeitsverbot.
Während des Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates ist Asylsuchenden keine Erwerbstätigkeit erlaubt. In dieser Zeit gilt auch die Residenzpflicht.
Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) nach § 29a AsylG mit Asylantragstellung nach dem 31. August 2015 gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.
Asylbewerber können außerdem im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit beschäftigt werden.
Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist Asylbewerbern generell nicht gestattet.
Orientierungshilfe für Asylsuchende in Sachsen
Ratgeber zur ersten Orientierung im Gesundheitswesen
Asylinformationsseite der Sächsischen Staatsregierung
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Broschüre „Willkommen in Deutschland"
Landesdirektion Sachsen – Erstaufnahme von Asylbewerbern
MEDIENDIENST Integration: Flucht und Asyl
Richtlinie Integrative Maßnahmen (REVOSax-Datenbank)
Teil 1 – Maßnahmen zur Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt
Teil 2 – Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte
(Sächsische Aufbaubank)
Förderung niedrigschwelliger Sprach- und Kulturerwerb
Förderung Arbeitsgelegenheiten
(Verfahrensbeschreibung Landratsamt Mittelsachsen)
Bei Kleider- oder Möbelspenden sollten Bürgerinnen und Bürger sich an die Wohlfahrtsverbände beziehungsweise an gemeinnützige Vereine wenden, die für ihren Ort zuständig sind. Wichtig ist, dass sie nicht wahllos Gegenstände spenden, sondern sich im Vorfeld erkundigen, welche Gegenstände benötigt werden (beispielsweise Kleider- und Schuhgrößen). Weitere Hilfen, wie Deutschkurse oder Hausaufgabenbegleitung, können über das
angeboten werden. Zudem sind in fast allen Kommunen Bürgerinitiativen zur Unterstützung von asylsuchenden Menschen entstanden. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind den Gemeindeverwaltungen bekannt.
Eine Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Es ist kein regulärer Aufenthaltstitel und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden sein, die beispielsweise eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort (Wohnsitzauflage), eine räumliche Beschränkung und die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung regeln.
Gründe für eine Duldung können das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes einschließlich ungeklärter Identität, ein Abschiebungsstopp für Kriegs- und Krisenländer oder humanitäre und persönliche Gründe sein.
Bei Ablehnung des Asylantrages erhält der Betroffene einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Die Ablehnung wird immer schriftlich mitgeteilt und ist mit einer Aufforderung zur Ausreise, einer Androhung der Abschiebung (für den Fall, dass er nicht innerhalb der ihm gewährten Ausreisefrist ausreist) und einem Rechtsbehelf versehen.
Reist der Betroffene nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist aus, wird die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Der Betroffene muss dann jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen, insofern diese nicht eventuell vorübergehend oder auf Dauer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Liegen Duldungsgründe vor, erhält er zunächst eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung).
Bei Anerkennung der Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten Asylbewerber zuerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zwischen ein und drei Jahren. Danach erfolgt die Überprüfung auf weiteres Vorliegen von Verfolgungsgründen. Bei weiterem Vorliegen dieser Gründe kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Frühestens nach drei Jahren besteht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zudem die Möglichkeit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erwerben (Niederlassungserlaubnis). Mit Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis können die Betroffenen auch in Deutschland arbeiten (sowohl abhängige Beschäftigung als auch selbständige Tätigkeit) oder sind, wenn sie keine Arbeit finden, Anspruchsberechtigte für Leistungen nach SGB II.
In Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen, auch für Asylbewerber.
Für Kinder und Jugendliche in Deutschland besteht zudem bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine gesetzliche Schulpflicht von mindestens neun Schuljahren. Diese Schulpflicht gilt auch für Kinder von Asylbewerbern. Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen zunächst sogenannte „DaZ“-Klassen („Deutsch als Zweitsprache“), in denen der Erwerb der deutschen Sprache besonders gefördert wird.
Landratsamt Mittelsachsen
Gleichstellungs- und Ausländerbeauftragte
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
Tel. 03731 799-3328
E-Mail auslaenderbeauftragte[at]landkreis-mittelsachsen.de
Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten
Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16,
09618 Brand-Erbisdorf
Postanschrift:
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
Tel. 03731 799-3478
E-Mail auslaenderbehoerde[at]landkreis-mittelsachsen.de