Zuwanderung und Integration


Migranten

In Mittelsachsen lebten Ende 2022 zirka 15 300 Ausländer. Das entspricht einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von etwas mehr als fünf Prozent. Die Integration der zugewanderten Menschen ist eine alle Bereiche der Gesellschaft umfassende Herausforderung, die nur gemeinsam bewältigt werden kann. Nachfolgend möchten wir einige Informationen und Hinweise bereitstellen, um diesen Prozess konstruktiv zu begleiten.

Weitere Informationen zur Zuwanderung und Integration können unter www.bamf.de (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder unter www.asylinfo.sachsen.de (Sächsisches Staatsministerium des Inneren) abgerufen werden. Nachfolgend einige Fakten im Überblick:


Newsletter

Der Newsletter informiert über aktuelle Angebote, Projekte und anstehende Veranstaltungen zur Förderung der Integration. Zudem bietet er Einblick in asyl- und migrationsbezogene Entwicklungen.

aktuelle Ausgabe: 
Newsletter "Migration und Integration" - Ausgabe 01/2024
Ausgaben-Archiv:
Newsletter "Migration und Integration" - Ausgabe 03/2023
Newsletter „Migration und Integration" – Ausgabe 01/2023
Newsletter „Migration und Integration" – Ausgabe 02/2023


Informationen zur Integration

Info Nr. 4 – Arbeitsmarktintegration: Informationsangebote für Unternehmen

Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ bietet interessierten Unternehmen und Arbeitgebern eine umfangreiche Sammlung an Informationsmaterial zum Thema Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Die zahlreichen – auch für Nicht-Mitglieder des Netzwerkes – zur Verfügung stehenden Merkblätter, Kurzübersichten und Infografiken klären über aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie über Fördermöglichkeiten auf und können auf der Internetseite der Initiative abgerufen werden. Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ ist eine durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) geförderte Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und hat die Unterstützung und Vernetzung von Unternehmen aller Branchen zum Ziel, welche sich für die Integration von Geflüchteten interessieren oder sich bereits darin engagieren.

Ein interaktives Informationsangebot insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen stellt das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) auf der Internetseite „KOFA-Interaktiv“ zum Abruf bereit. In den multimedial aufbereiteten Inhalten zu den Themenbereichen Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung werden dabei jeweils relevante Informationen vermittelt und Einblicke in Best-Practice Beispiele gegeben.

Info Nr. 3 – WohnRatGeber

Das Projekt „Einheit der Verschiedenen" des Vereins Lichtpunkt e. V. hat eine Broschüre rund um das Thema Wohnen in Freiberg veröffentlicht. Darin findet man unter anderem allgemeine Informationen zum Mietrecht in Deutschland, zur Wohnungssuche und Wohnungsnutzung sowie wichtige Kontakte in der Stadt Freiberg. Die Informationen im „WohnRatGeber" sind in Deutsch, Englisch, Arabisch und Persisch (Farsi) verfasst.

Ansprechpartner 

Erik Mädler, Telefon: 03731 799-3693, E-Mail: erik.maedler[at]landkreis-mittelsachsen.de

Info Nr. 2 – Führerschein in Deutschland

Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Integration in Arbeit oder Ausbildung. Der Besitz eines Führerscheins ist deshalb auch für Geflüchtete oder Neuzugewanderte wichtig. Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die DEKRA hat deshalb Merkblätter sowohl für den Erwerb einer Fahrerlaubnis als auch zur Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis veröffentlicht. Die Merkblätter können in verschiedenen Sprachen (unter anderem Englisch, Arabisch, Russisch, Französisch) unter www.dekra.de/de/fuehrerschein-in-deutschland abgerufen werden.

Bei weiteren Fragen zum Führerschein wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Mittelsachsen.

Info Nr. 1 – Genehmigungserfordernisse für verschiedene Beschäftigungsformen

Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Ausbildung, eines Praktikums oder einer anderen Tätigkeit müssen Asylbewerber und Geduldete entsprechende Genehmigungen bei der zuständigen Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit einholen. Ob und welche Genehmigungen für die verschiedenen Beschäftigungsformen erforderlich sind, kann in einer Schnellübersicht (PDF) nachgelesen werden.

Fragen und Antworten - Thema: Asyl

Was ist Asylrecht?

Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland verankert. Nach Artikel 16 a genießen politisch Verfolgte das Recht auf Asyl. Darüber hinaus wird Flüchtlingsschutz auf der Grundlage der UN-Flüchtlingskonvention von 1951 oder subsidiärer Schutz gewährt beziehungsweise Abschiebeverbote festgestellt.

Jeder Asylsuchende muss im Inland einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen und ist damit ein „Asylbewerber“. Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich.

Wie wird die Integration der Asylsuchenden in ihrem neuen Wohnort gefördert?

Am 1. Februar haben die kommunalen Integrationskoordinatoren ihre Tätigkeit im Landkreis Mittelsachsen aufgenommen. Die Stellen sind der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten angegliedert und werden über die Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 2 des Freistaates Sachsen gefördert. Die Integrationskoordinatoren sollen die kreisangehörigen Gemeinden und Städte in ihrer alltäglichen Integrationsarbeit unterstützen und werden dabei über den Landkreis koordiniert und gesteuert.

Weitere Informationen sind unter www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/kommunale-integrationskoordination.html zu finden.  

Integrationsbündnisse und Koordinierungskreise in den Kommunen unterstützen Asylsuchende ganz besonders darin, sich in ihrem neuen Wohnort gut einzuleben und zu integrieren. Zum Beispiel vermitteln sie Kenntnisse, anhand derer die Asylbewerber sich im Alltag besser zurechtfinden, sowie Mitgliedschaften in Sportvereinen; Lehrer im Ruhestand unterrichten erwachsene Asylbewerber in Deutsch.

Das Landratsamt hält zwei Sozialarbeiter-Stellen in der Ausländerbehörde vor. Zudem betreut die Ausländerbeauftragte des Landkreises die Integrationsnetzwerke und leitet sie fachlich an. 

Was ist der Unterschied zwischen einem Asylbewerber und einem Flüchtling?

Alle Asylsuchenden, über deren Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abschließend entschieden wurde, sind Asylbewerber. Nach Anerkennung des Asylantrages sind sie Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge.

Ein Flüchtling ist, wer als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Grundgesetz (GG) anerkannt wurde oder die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hat. Demnach ist ein Ausländer ein Flüchtling, wenn er sich

  • aus begründeter Furcht vor Verfolgung seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Landes befindet,
    • dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Flucht nicht in Anspruch nehmen will, oder
    • in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Flucht nicht zurückkehren will.  

Die beiden Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet. Informationen zur ausländerrechtlichen Unterscheidung sind in der Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu finden.

 

Wieviel Asylsuchende muss der Landkreis Mittelsachsen aufnehmen?

Der Anteil an aufzunehmenden Asylsuchenden eines Bundeslandes in Deutschland richtet sich nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl und wird durch den Königsteiner Schlüssel geregelt. Sachsen erhielt demnach beispielsweisel im Jahr 2020 insgesamt 4,99 Prozent aller aufzunehmenden Asylbewerber.

Diese werden dann durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) der Landesdirektion Sachsen auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Dem Landkreis Mittelsachsen kam im Jahr 2020 ein prozentualer Anteil an allen im Freistaat zu verteilenden Asylbewerbern in Höhe von 7,46 Prozent zu. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 wurden Mittelsachsen insgesamt 329 Asylbewerber zugewiesen. Sie kamen unter anderem aus der Türkei, Syrien, Indien und Libyen.

Wer sorgt für die Sicherheit der Asylbewerber und der Anwohner?

Landkreis, Polizei, Betreiber und privater Wachschutz arbeiten in dieser Frage eng zusammen. Jede Gemeinschaftsunterkunft hat ein Sicherheitskonzept. Kommt es zu Problemen, kann sofort gehandelt oder die Polizei informiert werden. Dringende Sachverhalte und Notlagen sollten der Polizei stets über den Notruf 110 mitgeteilt werden.

Was geschieht, wenn ein Asylbewerber eine Straftat begeht?

Es gilt das deutsche Strafrecht. Wenn das Verhalten eines Asylbewerbers die öffentliche Ordnung stört oder es sich um eine Straftat handelt, sollte Anzeige erstattet werden. Straftaten werden entsprechend verfolgt. 

Welche Leistungen und Unterstützungen erhalten die Asylbewerber?

Für die Unterbringung und Leistungsgewährung der Asylbewerber ist der Landkreis Mittelsachsen zuständig. Asylbewerber erhalten während der Dauer ihres Aufenthalts Asylleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese entsprechen im Prinzip in der Höhe den Hartz-IV-Regelsätzen. Hiervon sind sämtliche Ausgaben für die Ernährung, Bekleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und ähnliches zu bestreiten. Die Unterkunft wird als Sachleistung bereitgestelllt. Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre haben unter bestimmten Voraussetzungen zudem Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Im Krankheitsfall erhalten Asylbewerber einen Behandlungsschein für die medizinische Betreuung bei einem niedergelassenen Arzt.

Die Betreuung der Asylbewerber in zentralen Unterkünften erfolgt durch den Betreiber der jeweiligen Einrichtung sowie durch Sozialarbeiter.

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wechseln Flüchtlinge vom Rechtskreis Asylbewerberleistungen in den Rechtskreis SGB II (bis zur Aufnahme einer Arbeit).  

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Asylbewerber dürfen grundsätzlich dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt hat.

Bei dieser Prüfung klärt die Ausländerbehörde gemeinsam mit der Agentur für Arbeit ab, inwieweit sonstige Gründe der Aufnahme einer Beschäftigung entgegenstehen.

Für Asylsuchende gilt in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ein grundsätzliches Arbeitsverbot.

Während des Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates ist Asylsuchenden keine Erwerbstätigkeit erlaubt. In dieser Zeit gilt auch die Residenzpflicht. 

Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) nach § 29a AsylG mit Asylantragstellung nach dem 31. August 2015 gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.

Asylbewerber können außerdem im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit beschäftigt werden.

Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist Asylbewerbern generell nicht gestattet. 

Wo gibt es Unterstützung und Hilfen?

Wie kann man Asylsuchenden helfen?

Bei Kleider- oder Möbelspenden sollten Bürgerinnen und Bürger sich an die Wohlfahrtsverbände beziehungsweise an gemeinnützige Vereine wenden, die für ihren Ort zuständig sind. Wichtig ist, dass sie nicht wahllos Gegenstände spenden, sondern sich im Vorfeld erkundigen, welche Gegenstände benötigt werden (beispielsweise Kleider- und Schuhgrößen). Weitere Hilfen, wie Deutschkurse oder Hausaufgabenbegleitung, können über das  

angeboten werden. Zudem sind in fast allen Kommunen Bürgerinitiativen zur Unterstützung von asylsuchenden Menschen entstanden. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind den Gemeindeverwaltungen bekannt.

Kleiderspenden – Kontakt (zum Beispiel):
  • DRK Kreisverband Freiberg e. V.
    • Raum Freiberg: 
      Ansprechpartner: Stefan Simon, Tel. 03731 2632-11 
      Spendenannahme in der DRK-Geschäftsstelle Freiberg, Annaberger Straße 5,
      zu den Geschäftszeiten
    • Raum Flöha:
      Tel. 03726 2686 oder 03731 2632-11
      Spendenannahme in der DRK-Kleiderkammer in Flöha, Bahnhofstraße 3,
      Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 11:45 Uhr und 13:00 bis 15:45 Uhr
    • Angenommen werden Kleider- und Spielzeugspenden sowie Haushalts- und Bettwäsche. 
  • DRK Kreisverband Döbeln-Hainichen e. V. 
    Frankenberg/Mittweida/Döbeln/Hainichen:
    Ansprechpartnerin: Diana Krondorf, Tel. 037207 689-14 
    Frau Krondorf steht für Fragen zu Spenden zur Verfügung.
  • DRK Kreisverband Rochlitz e. V. 
    • Rochlitz:
      Spendenannahme in der Kleiderkammer im DRK-Zentrum Rochlitz, Casparistraße 1, Dienstag von 11:00 bis 15:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 13:00 Uhr und auch außerhalb der Öffnungszeiten 
    • Mittweida:
      Spendenabgabe und -annahme in der DRK-Kleiderkammer in Mittweida, Neustadt 11,
      Montag von 11:00 bis 16:30 Uhr
      Angenommen werden die Kleiderspenden in Säcken verpackt.
    • Telefonische Erreichbarkeit der Kleiderkammern über die DRK-Geschäftsstelle in Rochlitz, Tel. 03737 49290
  • MöbelWert (Möbel- Sach- und Kleiderspenden)
    Mittweida, Industrieweg 8, Tel. 03727 997813; Döbeln, Eichbergstraße 9, Tel. 03431 6258462; Freiberg, Dammstraße 46, Tel. 03731 7754800
Möbelspenden – Kontakt (zum Beispiel):
  • MöbelWert (Möbel- Sach- und Kleiderspenden)
    Mittweida, Industrieweg 8, Tel. 03727 997813; Döbeln, Eichbergstraße 9, Tel. 03431 6258462; Freiberg, Dammstraße 46, Tel. 03731 7754800

Was ist eine Duldung?

Eine Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Es ist kein regulärer Aufenthaltstitel und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden sein, die beispielsweise eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort (Wohnsitzauflage), eine räumliche Beschränkung und die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung regeln.

Gründe für eine Duldung können das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes einschließlich ungeklärter Identität, ein Abschiebungsstopp für Kriegs- und Krisenländer oder humanitäre und persönliche Gründe sein. 

Was passiert im Fall einer Ablehnung?

Bei Ablehnung des Asylantrages erhält der Betroffene einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Die Ablehnung wird immer schriftlich mitgeteilt und ist mit einer Aufforderung zur Ausreise, einer Androhung der Abschiebung (für den Fall, dass er nicht innerhalb der ihm gewährten Ausreisefrist ausreist) und einem Rechtsbehelf versehen.

Reist der Betroffene nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist aus, wird die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Der Betroffene muss dann jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen, insofern diese nicht eventuell vorübergehend oder auf Dauer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Liegen Duldungsgründe vor, erhält er zunächst eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). 

Was geschieht nach der Bewilligung eines Asylantrages?

Bei Anerkennung der Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten Asylbewerber zuerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zwischen ein und drei Jahren. Danach erfolgt die Überprüfung auf weiteres Vorliegen von Verfolgungsgründen. Bei weiterem Vorliegen dieser Gründe kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Frühestens nach drei Jahren besteht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zudem die Möglichkeit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erwerben (Niederlassungserlaubnis). Mit Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis können die Betroffenen auch in Deutschland arbeiten (sowohl abhängige Beschäftigung als auch selbständige Tätigkeit) oder sind, wenn sie keine Arbeit finden, Anspruchsberechtigte für Leistungen nach SGB II. 

Können/Müssen Kinder von Asylbewerbern Kindertagesstätten/Schulen besuchen?

In Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen, auch für Asylbewerber. 

Für Kinder und Jugendliche in Deutschland besteht zudem bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine gesetzliche Schulpflicht von mindestens neun Schuljahren. Diese Schulpflicht gilt auch für Kinder von Asylbewerbern. Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen zunächst sogenannte „DaZ“-Klassen („Deutsch als Zweitsprache“), in denen der Erwerb der deutschen Sprache besonders gefördert wird. 

Kontakte

Landratsamt Mittelsachsen
Gleichstellungs- und Ausländerbeauftragte
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
Tel. 03731 799-3328
E-Mail auslaenderbeauftragte[at]landkreis-mittelsachsen.de

Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten
Besucheradresse: 
Dr.-W.-Külz-Straße 16,
09618 Brand-Erbisdorf
Postanschrift: 
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
Tel. 03731 799-3478
E-Mail auslaenderbehoerde[at]landkreis-mittelsachsen.de