Allgemeine Informationen
1. Gemeingebrauch
Dem Gemeingebrauch an natürlichen Gewässern nach § 25 WHG und 16 Abs. 1 SächsWG unterliegt, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist:
- das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen (zum Beispiel Gießkanne, Eimer oder ähnliches, jedoch nicht die Benutzung einer Pumpe),
- der Eissport und
- das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorantrieb sowie
- das direkte Einleiten von nicht verunreinigtem und nicht gewerblich genutztem Quell-, Grund- und Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer
(Hinweis: Die Errichtung einer Einleitstelle oder Aufstaus bedarf der- wasserrechtlichen Genehmigung (Wasserbaumaßnahmen)
Verfahrensbeschreibung/Landratsamt Mittelsachsen
- wasserrechtlichen Genehmigung (Wasserbaumaßnahmen)
Diese Benutzungen bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
2. Weitergehende Benutzungen
Für weitergehende Benutzungen bedarf es einer wasserrechtlichen Entscheidung. Insbesondere für folgende Nutzungen:
- Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Verfahrensbeschreibung/Landratsamt Mittelsachsen - Bootsfahrten, Tauchsport und sonstige Gewässerbenutzungen
Verfahrensbeschreibung/Landratsamt Mittelsachsen