Gewässerbenutzungen

Gewässerbenutzungen

Allgemeine Informationen

1. Gemeingebrauch

Dem Gemeingebrauch an natürlichen Gewässern nach § 25 WHG und 16 Abs. 1 SächsWG unterliegt, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist:

  • das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen (zum Beispiel Gießkanne, Eimer oder ähnliches, jedoch nicht die Benutzung einer Pumpe),
  • der Eissport und
  • das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorantrieb sowie
  • das direkte Einleiten von nicht verunreinigtem und nicht gewerblich genutztem Quell-, Grund- und Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer 
    (Hinweis: Die Errichtung einer Einleitstelle oder Aufstaus bedarf der 

Diese Benutzungen bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.

2. Weitergehende Benutzungen

Für weitergehende Benutzungen bedarf es einer wasserrechtlichen Entscheidung. Insbesondere für folgende Nutzungen:

Zuständigkeiten

Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4006
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.