Referatsleiter: Mario Helbig

Im Referat sind die behördlichen Aufgaben aus den Bereichen Forst, Jagd, Landwirtschaft und Grundstücksverkehr gebündelt.

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Aktuelle Meldungen

30.01.2024 | Verlängerung der Gültigkeit von Jagdscheinen

 

Der unteren Jagdbehörde obliegt die Bearbeitung sämtlicher jagdrechtlicher Angelegenheiten der gemeinschaftlichen und Eigenjagdbezirke im Landkreis. Sie übt die Rechtsaufsicht über Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts aus, führt Jägerprüfungen durch, erteilt/verlängert Jagdscheine und koordiniert das (netzbasierte) Wildmonitoring. Für Rot-, Dam-, und Muffelwild werden Abschusspläne erstellt. Außerdem ist sie zuständige Behörde nach Bundeswildschutzverordnung.

Die untere Forstbehörde nimmt hoheitliche Aufgaben mit Schwerpunkt im Privat- und Körperschaftswald des Landkreises wahr und ist hier für die Erhaltung des Waldes in seiner Einheit von Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zuständig. Die Kerntätigkeiten sind die Sicherstellung der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des Waldes durch die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer (Forstaufsicht), die Abwehr von Gefahren, die dem Wald durch andere Waldnutzer drohen (Forstschutz), die Prävention gegen Waldschäden, insbesondere durch Insekten, wie beispielsweise den Borkenkäfer, Feuer oder Stürme (Waldschutz), das Vertreten der Belange des Waldes bei öffentlichen und privaten Vorhaben, das Überwachen der Erzeugung und des Handels herkunftsgerechten forstlichen Vermehrungsgutes, die Anerkennung und Aufsicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen im Wald.

Die wirtschaftliche Nutzung des Waldes hingegen obliegt den Forstbetrieben unterschiedlicher Eigentumsformen. Demzufolge sind diese auch Ansprechpartner, beispielsweise bei Fragen zum Brennholzerwerb.

Ein Aufgabenschwerpunkt der unteren Landwirtschaftsbehörde ist die Umsetzung des öffentlichen Interesses einer ausgewogenen Agrarstruktur. Hierbei werden beispielsweise Genehmigungsverfahrens nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) und Verfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) durchgeführt, Stellungnahmen zum Ausgleichsleistungsgesetz und zur Flächenerwerbsverordnung sowie Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange zu größeren raumbedeutsamen Vorhaben erarbeitet. Des Weiteren erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde Genehmigungen zur Erstaufforstung, Bescheinigungen über die Abgabe eines Landwirtschaftsbetriebes zum Zweck der Strukturverbesserung nach Einkommenssteuergesetz (EStG) und Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie Steuerbefreiungen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).

Für die Anliegen wenden Sie sich bitte an eine/n zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Auf dem Gebiet der ostdeutschen Bundesländer bedürfen die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung/Übertragung eines Erbbaurechts und die zugehörigen schuldrechtlichen Verträge einer Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung, wenn für diese Grundstücke ein „Anmeldevermerk“ (§ 30b VermG) im Grundbuch eingetragen wurde. Diese Genehmigungen werden von der Grundstücksverkehrsgenehmigungsstelle erteilt. In allen anderen Fällen wird von einer Genehmigungspflicht abgesehen, so dass diese Grundstücke ohne weitere Prüfungen veräußert werden können. Die ab 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) erleichtern den Grundstücksverkehr im Beitrittsgebiet erheblich.