Fragen & Antworten

farbige Sprechblasen mit Fragezeichen
Grafik: artinspiring/stock.adobe.com

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und für Helfer im Landkreis Mittelsachsen

Der russische Angriffskrieg bringt schreckliches Leid über die Menschen in der Ukraine. Viele befinden sich gegenwärtig auf der Flucht. Deutschland und die anderen EU-Staaten helfen. 

Stark verkürzt dargestellt bedeutet das:

  • Sofortiger vorübergehender Schutz in der EU für ein bis drei Jahre,
  • Aufnahme ohne aufwändiges Asylverfahren,
  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung,
  • Unterkunft,
  • Sozialleistungen und Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik,
  • Recht auf Bildung und Schulbesuch,
  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche.

Wen betrifft das?

  • ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.

Im Zuge des Konflikts vertriebene Personen, die nicht in diese Kategorien fallen, muss vor der Rückkehr in ihr Heimatland Zugang zur EU zum Zwecke der Durchreise gewährt werden.

(Stand: 24. März 2022; Aufgrund der sich schnell ändernden Lage und neu hinzukommenden Informationen können die hier zusammengetragenen Angaben schnell überholt sein. Zudem sind einige Regelungen noch nicht abschließend geklärt. Wir bitten daher darum, die Aktualität zu überprüfen. Für Hinweise auf unzutreffende oder veraltete Informationen sind wir dankbar.)


Arbeit

Kann ich nach Ankunft in Deutschland gleich arbeiten?

Arbeiten dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt hat aus dem auch hervorgeht, dass Sie damit arbeiten können.

Die Ausländerbehörde wird allerdings bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Bereits bei einer Antragstellung wird die Ausländerbehörde sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für vorübergehend Geschützte selbstverständlich wie für alle anderen. Aber auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.

Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt diese Regelung nicht.

Benötigen Geflüchtete aus der Ukraine für die Arbeit die Zustimmung der Arbeitsagentur?

Der Arbeitsmarktzugang (auch zur betrieblichen Ausbildung) ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 4a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) möglich.
Nach § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV) wäre nach derzeitigem Informationsstand keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Dürfen ukrainische Staatsangehörige, die visumsfrei eingereist, sind arbeiten?

Ohne einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, dürfen sie vorerst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. In diesem Fall ist es notwendig, sich mit der Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen in Verbindung zu setzen.

Wie kann Arbeit gefunden werden, wenn geklärt ist, dass eine Beschäftigung aufgenommen werden darf?

Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt die regionale Agentur für Arbeit in Freiberg, auch mehrsprachig: www.arbeitsagentur.de/vor-ort/freiberg/startseite
Die Agentur für Arbeit berät und unterbreitet konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit ist kostenfrei.

Zweisprachiger Flyer mit Kontaktmöglichkeiten bei der Agentur für Arbeit Freiberg.
Zweisprachiger Anmeldebogen zur Anmeldung geflüchteter Menschen für die Arbeitssuche.

Bin ich automatisch krankenversichert, wenn ich eine Beschäftigung aufgenommen habe?

Wenn Sie einer nichtselbstständigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen, sind Sie krankenversichert.
Beratung zur Krankenversicherung erhalten Sie (auch als Nicht-EUStaatsangehörige/r) auch bei der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (in verschiedenen Sprachen):
www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-de

Kann ich als ukrainischer Kriegsflüchtling in Deutschland in meinem erlernten Beruf arbeiten?

Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen unter: www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php.

Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen (www.netzwerk-iq.de).

Wie kann ich meine in der Ukraine erworbenen Abschlüsse anerkennen lassen?

Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Damit haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.
Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen: www.anerkennung-in-deutschland.de.

Aufenthaltsrecht / Einreise / Ausreise / Aufenthalt

Müssen Flüchtlinge aus der Ukraine einen Asylantrag stellen?

Geflüchtete aus der Ukraine mit und ohne ukrainische Staatsangehörigkeit müssen keinen Asylantrag stellen.

Die Europäische Union hat am 3. März 2022 die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert (Richtlinie 2001/55/EG). Die Richtlinie trat am 4. März 2022 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Richtlinie sichert Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine einen einheitlichen Schutzstatus in der Europäischen Union. In Deutschland erhalten die Schutzsuchenden einen Aufenthalt gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit dieser Regelung soll ein langfristiges Verfahren vermieden werden.

Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort.

Was bedeutet ein Aufenthalt nach § 24 Aufenthaltsgesetz?

Laut eines Beschlusses der EU kommt die Massenzustrom-Richtlinie der EU zur Anwendung. Somit kann den aus der Ukraine Geflüchteten, die in Deutschland Schutz suchen, nach § 24 AufenthG ein zunächst auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf maximal drei Jahre).
Geregelt ist damit das Anrecht auf Unterkunft, Sozialleistungen, medizinische Versorgung sowie das Recht auf Bildung/Schule sowie Zugang zum Arbeitsmarkt.
Paragraf 24 wird angewandt auf:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines ukrainischen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Wenn sich ukrainische Staatsangehörige dafür entscheiden, den Asylprozess zu durchlaufen, welche Rechte und Pflichten hat diese Person dann?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und haben, solange sie verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel nach neun Monaten einen Arbeitsmarktzugang (nach sechs Monaten, wenn sie minderjährige Kinder haben). Sofern keine Verpflichtung besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht grundsätzlich bereits nach drei Monaten ein Arbeitsmarktzugang.
Informationen zum Asylverfahren gibt es auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Eine Asylantragstellung ist bei der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen möglich: Leipzig Mockau III (Graf-Zeppelin-Ring 6, 04356 Leipzig)

Wann bekommt man als ukrainischer Flüchtling den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?

Zunächst werden Sie registriert um Ihre Erlaubnisfiktion (grüner Schein = Fiktionsbescheinigung) zu erhalten und in den Leistungsbezug (Jobcenter, Sozialamt oder Asylbewerberleistung) zu gelangen. Danach werden/wurden Sie zu einem zweiten Termin, der erkennungsdienstlichen Registrierung, eingeladen.

Für Personen die von der Landesdirektion in den Landkreis zugewiesen wurden oder welche sich selbst nach dem 1. Juni 2022 im Landkreis Mittelsachsen angemeldet haben, werden die beiden Termine zur Erstellung der Erlaubnisfiktion und erkennungsdienstlichen Registrierung zu einem gemeinsamen Termin zusammengefasst. Im Anschluss an diese Termine werden die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geprüft und bei einem positiven Entscheid wird der eAT bei der Bundesdruckerei bestellt. Nach Fertigstellung der eAT erhalten Sie eine Benachrichtigung von der Bundesdruckerei. Die Aushändigung des eAT erfolgt dann frühestens ab Mitte September. Hierfür erhalten Sie von der Ausländerbehörde zeitnah einen Termin.

Dieser Vorgang ist unumgänglich und unabänderlich! Bitte bewahren Sie Geduld und sehen Sie von Nachfragen oder persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde ohne vorherige terminliche Vereinbarung ab, da dies die Bearbeitung Ihrer Anträge weiter verzögert. Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung können nicht bedient werden. Warten Sie bitte bis Sie telefonisch oder via E-Mail zu Ihrem Termin zur erkennungsdienstlichen Registrierung (falls noch erforderlich – siehe oben) oder zur Abholung des eAT eingeladen werden.

Müssen Ausweisdokumente für den Aufenthaltstitel übersetzt werden?

Zur Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT oder Plastikkarte) benötigen die antragstellenden Personen mindestens ein gültiges Ausweisdokument oder, im Falle von Drittstaatenangehörigen, einen ukrainischen Aufenthaltstitel in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument des Herkunftslandes. Zu den gültigen Aufenthalts- und Personaldokumenten zählen ukrainische Reisepässe (biometrisch), ukrainische ID-Cards (biometrisch), ukrainische Inlandspässe oder für Kinder, die noch kein anderes Ausweisdokument erhalten haben, die Geburtsurkunde. Zur Klärung von Familienverhältnissen wird bei Eheleuten zudem eine Heiratsurkunde benötigt.

Ukrainische Inlandspässe, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden sind im Regelfall in kyrillischen Lettern geschrieben und bedürfen einer nachweislichen schriftlichen Übersetzung durch ein anerkanntes Übersetzungs- und Dolmetscherbüro. Diese Übersetzungsleistungen erfolgen von den Antragstellern selbstfinanziert! Die antragstellenden Personen erhalten hierfür keine gesonderten Zuwendungen von Amts wegen. Eine Übersetzung der Dokumente durch die Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten kann durch die Behörde nicht gewährleistet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels ohne eine solche Übersetzung nicht erfolgen kann! Im Internet finden Sie unter dem Suchbegriff „Übersetzungs- und Dolmetscherbüros“ zahlreiche Adressen und Kontakte.

Für Antragsteller die bei Beantragung des eAT ein biometrisches Ausweisdokument vorlegen konnten, wird der eAT als Passersatzdokument erstellt. Dies bedeutet, dass sich die beantragende Person nach Erhalt des eAT damit in der Bundesrepublik Deutschland ausweisen kann und zudem in Verbindung mit dem biometrischen Ausweisdokument weltweit reisen kann. Antragsteller die lediglich einen ukrainischen Inlandspass oder eine Geburtsurkunde vorlegen konnten, erhalten den eAT als Ausweisersatzdokument und können sich somit in der Bundesrepublik Deutschland ausweisen, ins Ausland verreisen jedoch nicht!

Wie lange muss ich auf den Aufenthaltstitel warten?

Sie haben einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt. Der Antrag wird zurzeit überprüft. Deshalb haben Sie momentan eine Fiktionsbescheinigung, welche Ihnen einen vorläufigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt.

Aktuell müssen im Landkreis Mittelsachsen über 3000 Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von ukrainischen Staatsangehörigen geprüft werden. Die Anträge werden der Reihe nach (nach Datum der Einreise ins Bundesgebiet) abgearbeitet und im Anschluss werden die eAT bei der Bundesdruckerei bestellt. Die Aushändigung der elektronischen Aufenthaltstitel erfolgt dann ebenfalls entsprechend der bearbeiteten Anträge. Hierfür werden von der Ausländerbehörde Termine vergeben.

Wenn Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis positiv entschieden wurde, wird Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei bestellt. Sie erhalten eine schriftliche Information per Post, wenn der elektronische Aufenthaltstitel bestellt wurde. Die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei beträgt dann noch einmal 4 bis 6 Wochen.

Aufgrund des hohen Antragsvolumens können aktuell keine Auskünfte erteilt werden, wann Sie den eAT erhalten werden. Wir bemühen uns jedoch, die Anträge so bald als möglich zu bearbeiten.

Dieser Vorgang ist unumgänglich und unabänderlich! Bitte bewahren Sie Geduld und sehen Sie von Nachfragen oder persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde ohne vorherige terminliche Vereinbarung ab, da dies die Bearbeitung Ihrer Anträge erheblich weiter verzögert. Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung können nicht bedient werden!

Warten Sie bitte bis Sie per Post, telefonisch oder via E-Mail zu Ihrem Termin zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels eingeladen werden.

Wir bitten um Verständnis und Geduld!

Wo werden Fragen zum Aufenthaltsrecht beantwortet, wenn ich schon im Landkreis Mittelsachsen gemeldet bin?

Der Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Aufenthaltsrecht der sich rechtmäßig aufhaltenden nichtdeutschen Staatsangehörigen.

  • Telefonsprechzeit:
  • montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr
  • Telefon 03731 799-3600

Ist es möglich, innerhalb der EU weiterzureisen? Oder muss ich in dem Land bleiben, in das ich zuerst eingereist bin?

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei (mit biometrischem Pass) nach Deutschland eingereist sind, dürfen innerhalb der EU beziehungsweise im sogenannten Schengenraum reisen.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben, geht dies aber nur für 90 Tage.

Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des Staates möglich, in den Sie umziehen. Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind, während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden.

Wo gibt es Ersatz für verloren gegangene Ausweise?

Sind auf der Flucht Pass und/oder Nachweisdokumente verloren gegangen, können Passersatzpapiere bei der Ausländerbehörde im Landkreis Mittelsachsen beantragt werden.

Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht
Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Fax: 03731 799-3691
E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

Wohin können sich Geflüchtete wenden, wenn sie keine Unterkunft und Versorgung im Landkreis Mittelsachsen haben?

Geflüchtete ohne private oder zur Verfügung gestellte Unterkunft melden sich bei den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen.
Eine Übersicht über die Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen sind auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen oder im Abschnitt Kontakte in diesem FAQ zu finden.

Wie kann ich, wenn ich einen deutschen Aufenthaltstitel habe und in der Ukraine lebe, wieder nach Deutschland einreisen?

Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch Geltung hat, Sie sich also beispielsweise nicht länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten haben oder mit der zuständigen Ausländerbehörde eine andere Frist vereinbart haben, können Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und des gültigen Aufenthaltstitels wieder einreisen.

Kann ich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Ja, das ist zum einen für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts nötig. Ebenso ist es aktuell auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann etwa zum Zweck eines Studiums, der Ausbildung oder einer Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation sein. Aktuell wird vom Vorliegen eines Visums als Erteilungsvoraussetzung abgesehen*.
Wenn eine Ausreise nach 90 Tagen nicht möglich ist, müssen Sie sich rechtzeitig vor dem Ablauf der 90 Tage an die für Sie Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen wenden.
Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von der Ausländerbehörde des Landkreises als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt

*Bundesministerium des Innern und für Heimat: Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-AufenthaltsÜbergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022

Was gilt für Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in die BRD eingereist sind oder sich in einem Duldungsstatus befinden?

Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder sich in einem Duldungsstatus befinden, können sich ebenfalls an die Ausländerbehörde im Landkreis Mittelsachsen wenden.

  • Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht
  • Besucheradresse:
  • Dr.-W.-Külz-Straße 16,
  • 09618 Brand-Erbisdorf

  • Postadresse:
  • Frauensteiner Straße 43
  • 09599 Freiberg

  • Fax: 03731 799-3691
  • E-Mail auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

Einreise mit Haustieren

Haustiere müssen aufgrund eines Erlasses des Sozialministeriums angemeldet werden. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail mit den Kontaktdaten der Halter/Betreuer an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) lueva@landkreis-mittelsachsen.de.

Bitte füllen Sie das 

Anzeigeformular (englisch und ukrainisch)
Anzeigeformular (englisch und deutsch)

dafür aus. 

Das LÜVA prüft anhand der Anzahl der Meldungen, wie weiter verfahren werden soll. Ansprechpartnerin im Landkreis Mittelsachsen ist Dr. Anke Kunze, Telefon 03731 799-6231.

Kann ich kostenfrei mit Bus und Bahn reisen?

Am 31. Mai 2022 endete die Regelung Pass = Ticket zur deutschlandweiten freien Fahrt im Öffentlichen Nahverkehr ÖPNV.

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten registrierte Geflüchtete aus der Ukraine auf Beschluss der Bundesregierung umfassende Hilfen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts, zur Gesundheitsversorgung und zur Integration. Darin eingeschlossen sind weitreichende Angebote für die Nutzung von Öffentlichen Verkehrsmitteln.

Ab dem 1. Juni 2022 werden ukrainische Geflüchtete auf das 9-Euro-Ticket verwiesen. Nach dem Auslaufen des 9-Euro-Tickets ab 1. September 2022 müssen auch ukrainische Geflüchtete die regulären Tarifangebote nutzen.

Helfen

Kontaktformular zur Erfassung von Hilfsangeboten

Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, brauchen Unterstützung in unterschiedlichen Bereichen, unter anderem Begleitung zu Behörden, Orientierungshilfe in Mittelsachsen wie zum Beispiel beim Benutzen der Verkehrsmittel oder Unterstützung bei Alltagsproblemen. Auch ehrenamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind herzlich willkommen. Es besteht auch die Möglichkeit, Wohnraum dem Landratsamt zu melden.

Nutzen Sie zur Erfassung bitte dieses Formular (PDF) und senden es ausgefüllt an integration@landkreismittelsachsen.de.

Geld- und Sachspenden

Mehrere Kommunen sammeln Spenden für die Menschen aus und in der Ukraine. Hinzu kommen deutschlandweite Initiativen, wie die Aktion Deutschland hilft oder vom Deutschen Roten Kreuz.

Eine Auswahl von Möglichkeiten für Geld- und Sachspenden im Landkreis Mittelsachsen finden Sie hier auf der Seite des Landkreises.

Gastfamilien für unbegleitete Flüchtlingskinder aus der Ukraine

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch Minderjährige aus der Ukraine ohne Erziehungsberechtigte nach Mittelsachsen kommen werden. Diese werden von der Abteilung Jugend und Familie des Landratsamts Mittelsachsen in Obhut genommen und versorgt.

Wer in Mittelsachsen aus der Ukraine geflüchtete, unbegleitete Kinder bei sich aufnehmen möchte, kann die Abteilung Jugend und Familie/Referat Besondere Soziale Dienste des Landkreises Mittelsachsen informieren und dort die für die Aufnahme geforderten Voraussetzungen erfragen.
Das Jugendamt sucht ständig Pflegefamilien, die sich dieser anspruchsvollen Aufgabe stellen wollen und Kindern ein zweites Zuhause geben möchten. Informationen dazu gibt es im Bereich Pflegekinderdienst. Im eingestellten Flyer sind die regionalen Standorte der Pflegekinderdienste des Landratsamtes Mittelsachsen aufgeführt

Hilfe vom Staat

Wann besteht Anspruch auf Kindergeld?

Ab dem 1. Juni 2022 ist für Kindergeld keine Erwerbstätigkeit mehr bei ukrainischen Flüchtlingen erforderlich. Antragsstellerinnen und Antragssteller müssen keine entsprechenden Nachweise mehr einreichen.

Die Unterlagen können Sie bei der Familienkasse abgeben, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Diese finden Sie über die Dienststellensuche.

Informationen, Hinweise, Merkblätter und Antragsformulare befinden sich mehrsprachig im Internet auf den Seiten der Familienkasse.

Gesundheit / Krankenversicherung / medizinische Versorgung / Corona

Mein Kind wird in Deutschland in die Kita gehen. Gibt es eine Impfpflicht gegen Masern?

Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.

Gelten in Deutschland Corona-bedingte Beschränkungen? Welche Nachweise sind erforderlich?

In Deutschland gilt aktuell nur eine allgemeine Nachweispflicht (3G – geimpft, genesen, getestet) vor Einreise. Die deutsche Bundespolizei nimmt auf die Situation der Geflüchteten aus der Ukraine aber große Rücksicht und es werden auch Corona-Tests an der Grenze angeboten.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsministerium.

Können sich Geflüchtete gegen eine Corona-Infektion impfen lassen?

Geflüchtete aus der Ukraine können sich wie alle anderen Sachsen auch in den jeweiligen Corona-Impfstationen gegen eine mögliche Infektion impfen lassen. Laut Information des Deutschen Roten Kreuzes Sachsen benötigen die Geflüchteten dafür lediglich ihren Ausweis und falls vorhanden ihre Impfunterlagen.

Sind Geflüchtete in Sportvereinen versichert?

Der Kreissportbund Mittelsachsen (KSB) informiert: „Der Landessportbund Sachsen hat seine Sportversicherung bereits Anfang März erweitert. Geflüchtete aus der Ukraine, die sich in einem Verein des LSB sportlich betätigen wollen, haben damit einen Versicherungsschutz über die ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder im Verein sind“, erklärt KSB-Geschäftsführer Benjamin Kahlert. Diese Deckung gelte bei der Teilnahme am normalen Sportbetrieb. Darüber hinaus bestehe auch ein Versicherungsschutz für Geflüchtete, falls Vereine spezielle Sportangebote für diese Zielgruppe organisieren.

Sprache / Schule / KiTa / Ausbildung / Studium

Ich möchte an einem Kurs zum Deutschlernen teilnehmen. Wie und wo kann ich mich anmelden?

Die Bundesregierung hat entschieden, Geflüchteten aus der Ukraine ab sofort Zugang zu den Angeboten der Sprachförderung und Beratung zu gewähren. Geflüchtete aus der Ukraine können gemäß § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zugelassen werden. Dies gilt für Personen, die einen vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG erhalten.

Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zuständig sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche das ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach über das „BAMFNAvI" herausfinden.

Was kostet die Teilnahme am Integrationskurs?

Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch (von Amts wegen) von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Wo bekomme ich einen Kita-Platz?

Im Landkreis Mittelsachsen gibt in jeder Stadt und Gemeinde eine oder mehrere Kindertagesstätten, in denen Kinder im Alter von neun Wochen bis zum Ende der Grundschulzeit betreut werden. Zudem bieten zahlreiche Kindertagespflegepersonen individuelle Betreuungsangebote für Kinder im Alter von bis zu drei Jahren an.

Es ist wichtig, dass Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung vor Ort informieren. Informationen zur Anmeldung und dem Antrag gibt es direkt in der Kita oder bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Abteilung Jugend und Familie des Landkreises kann dazu ebenso beraten:

Referat Kindertagesbetreuung und Förderung
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6258
Fax: 03731 799-6495
E-Mail jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

Der Elternbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind in einer kommunalen Einrichtung, in der Kita eines freien Trägers oder bei einer Tagespflegeperson betreut wird.

Mehr dazu sowie konkrete Ansprechpartner können im Bereich Elternbeiträge für Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege abgerufen werden.

Wie verhält es sich mit schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die geflüchtet sind?

Die Anmeldung ukrainischer Kinder und Jugendlicher an sächsischen Schulen kann über ein Onlineanmeldeportal des Landesamtes für Schule und Bildung erfolgen: www.schulportal.sachsen.de/ukraine.

Ukrainische Kinder und Jugendliche sollen nach der Erstregistrierung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen schnell einen Zugang zu schulischer Bildung mit allen Rechten und Pflichten erhalten. Für Kinder und Jugendliche mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen bieten Schulen verschiedene Formen der Sprachförderung an. In „Vorbereitungsklassen" erwerben Schülerinnen und Schüler noch fehlende Deutschkenntnisse. Das Ziel ist ein Übergang in den Unterricht der Regelklassen.

Für den Landkreis Mittelsachsen zuständige Ansprechpartnerin für Fragen beim Landesamt für Schule und Bildung, Standort Chemnitz, ist 

Ein Info-Blatt mit den Ansprechpersonen beim Landesamt für Schule und Bildung gibt es auf ukrainisch, englisch und deutsch.

Gibt es die Möglichkeit für ukrainische Lehrkräfte, an deutschen Schulen und Kitas zu arbeiten?

Der Freistaat Sachsen hat kurzfristig über den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus die Möglichkeit geschaffen, ab sofort befristete Einstellungen von Schulassistentinnen und Schulassistenten sowie Lehrkräften auf der Basis von Unterrichtsvertretung zur Unterrichtung und Betreuung von ukrainischen Kindern und Jugendlichen an Schulen und Kitas vorzunehmen.

Dies gilt insbesondere für Personen mit herkunftssprachlichen Kenntnissen der ukrainischen Sprache und/oder mit pädagogischen Erfahrungen, insbesondere auch Kriegsgeflüchtete.

Ansprechpartner: 
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Chemnitz
Rainer Fuhrmann,
Telefon: +49 371 5366-220
Mail: rainer.fuhrmann@lasub.smk.sachsen.de

Bei Fragen zum Schulbesuch kann Ihnen gegebenenfalls auch eine externe Beratung zum Beispiel über die Jugendmigrationsdienste helfen.

Können Lehrmaterialen aus der Ukraine genutzt werden?

Ja. Das Institut „Film und Bild für Unterricht und Wissenschaft" (FWU) konnte zwischenzeitlich über 1000 digitale Lehrwerke aus der Ukraine sichern, eine Task Force der Kultusministerkonferenz sorgte für die rechtliche Freigabe.

Die Lehrwerke stehen jetzt auf der Plattform Mundo, die offene Bildungsmediathek aller Bundesländer, bundesweit zur Verfügung stellen. Auch Sachsens Landesamt für Schule und Bildung stellt die Lehrwerke auf der digitalen Mediendatenbank MeSax zur Nutzung bereit.

Zur Unterstützung der schulischen Integration geflüchteter ukrainischer Schülerinnen und Schüler stehen damit zahlreiche ukrainische Lehrwerke in digitaler Form für viele Unterrichtsfächer des ukrainischen Schulsystems der Klassenstufen 1 bis 11 zur Verfügung. Diese Materialen können für den herkunftssprachlichen Unterricht im Wahlbereich sowie für zusätzlichen herkunftssprachlichen Angebote genutzt werden.

Darf ich in Deutschland studieren oder eine Ausbildung machen?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, können Sie studieren oder eine Ausbildung machen. Sie können dabei auch finanziell unterstützt werden.

An wen können sich Studierende aus der Ukraine wenden?

Am besten an die Hochschule direkt. Ansprechpartner sind die internationalen Büros der jeweiligen Hochschule. Informationen sind auf der jeweiligen Homepage der mittelsächsischen Hochschulen zu finden:
Technische Universität Freiberg
Hochschule Mittweida

Informationen zu Möglichkeiten des Leistungsbezuges für ausländische Studierende: Sächsisches Staatsministerium des Innern
 

Wichtige Kontakte/Ansprechpartner

Deutschland und Sachsen

Botschaft der Ukraine:
S.E. Herr Andrii Melnyk,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter (12.01.2015)
10117 Berlin
Telefon: 030 28887128
Fax: 030 28887163
Postadresse: Albrechtstraße 26
Öffnungszeiten: montags bis freitags 08:45 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Website: http://germany.mfa.gov.ua/de
E-Mail: emb_de@mfa.gov.ua

Konsularabteilung für den konsularischen Amtsbezirk der Bundesländer Berlin, Brandenburg,Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:45 Uhr und Dienstag von 14:00 bis 17:45 Uhr
Telefon: 030 28887170 (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 15:00 bis 17:00 Uhr, Dienstag von 10:00 bis 12:00 Uhr)

Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Dammweg 5 (Geschäftsstelle), 01097 Dresden
Telefon: 0351 87451710, Fax: 0351 33294750
Kontakt: www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/en/contact
www.sfrev.de

Weiterhin gibt es in Sachsen eine Reihe von unabhängigen, nichtstaatlichen Einrichtungen und Beratungsstellen, die unterstützen können. Es gibt Organisationen, die überall in Sachsen handeln und es gibt Beratungsstellen direkt an Ihrem Aufenthaltsort. Beratungsstellen finden Sie im Internet unter www.integrationsakteure.sachsen.de.

Landkreis Mittelsachsen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Referat 51E Chemnitz/Landesasylstelle Sachsen/Ankunftszentrum
Aufgaben: Durchführung des Asylverfahrens oder des Dublin-Verfahrens
Postanschrift:
Adalbert-Stifter-Weg 25
09131 Chemnitz
Telefon: 0911 943-0
EMail: service@bamf.bund.de
Internet: www.bamf.de

 

Landesdirektion Sachsen  
Zentrale Ausländerbehörde des Freistaates Sachsen  
Aufgaben: Erstaufnahme und Verteilung von Asylbewerbern auf die Landkreise und kreisfreien Städte, Vorbereitung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Bereitstellung von Informationsmaterial (bspw. zum Aufenthaltsrecht oder Asylverfahren)  
Postanschrift:
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532-0
Telefon: 0371 532-1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
Internet: www.lds.sachsen.de
 
   
Erstaufnahmeeinrichtungen für ukrainische Geflüchtete  
Aufgaben: Unterbringung von Geflüchteten ohne Unterkunft oder Mittelose und Bedürftige sowie für Personen, deren Identität vorerst nicht  nachgewiesen werden kann Registrierung und Ersterfassung der Personendaten und vorläufige Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine  
Postanschrift/Besuchsadresse:   
  Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz, Betreiber: Malteser Werke gGmbH   
  Altendorfer Straße 98a, 09113 Chemnitz, Betreiber: Malteser Werke gGmbH  
  Thüringer Weg 5, 09126 Chemnitz, Betreiber: Malteser Werke gGmbH  
  Max-Liebermann-Straße 36 b/c, 04159 Leipzig, Betreiber: Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.  
  Außenstelle Mockau III, Graf-Zeppelin-Ring 6, 04356 Leipzig  
  Hammerweg 26, 01127 Dresden, Betreiber: European Homecare GmbH  
  Bremer Straße 25, 01067 Dresden, Betreiber: European Homecare GmbH  
  Stauffenbergallee 2 b, 01099 Dresden, Betreiber: European Homecare GmbH  
  Aufnahmeeinrichtung Dölzig, Westringstraße 55, 04435 Schkeuditz OT Dölzig,
  Betreiber: Malteser Hilfsdienst gGmbH
 
   
Landratsamt Mittelsachsen/Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten
Stabsbereich Koordination Unterbringung und Integration
Aufgaben: Krisenstab für die Ersterfassung und Unterbringung und der ukrainischen Geflüchteten, Koordination ehramtlicher Hilfen
Postanschrift:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3640
E-Mail: integration@landkreis-mittelsachsen.de
Internet: www.landkreis-mittelsachsen.de
Besuchsadresse:
Dr. Wilhelm Külz Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf
Bürgertelefon (Ukraine-Hilfe) 03731 799-3740
(Dienstag, Donnerstag und Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr)
 
Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht (Ausländerbehörde)
Aufgaben: Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Erteilung einer Arbeitserlaubnis, Ausstellung von deutschen Passersatzpapieruen, Zustimmung oder Ablehnung von Visa-Anträgen
Postanschrift:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3600 (Hotline)
E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de
Internet: www.landkreis-mittelsachsen.de 
Besucheradresse:
Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf
Sprechzeiten montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr
 
Stabsbereich Asylbewerberleistungen
Aufgaben: Gewährung von Leistungen nach ASYlBLG (unter anderem Leistungen für Gesundheitsversorgung) sowie Leistungen zur Bildung und Teilhabe (für Leistungsberechtigte nach AsylbLG)
Postanschrift:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
E-Mail: auslaenderbeoerde@landkreis-mittelsachsen.de 
Internet: www.landkreis-mittelsachsen.de
Besucheradresse:
Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Wohnen / Unterbringung / Kfz-Zulassung

Ich möchte helfen und eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Was ist zu tun?

Es besteht auch die Möglichkeit, Wohnraum direkt per E-Mail dem Landratsamt zu melden. Dafür gibt es auch ein entsprechendes Formular. Bitte das Formular ausfüllen und an integration@landkreis-mittelsachsen.de mailen. Gesucht werden ab sofort für mittel- und langfristige Unterbringungen Ein- bis Fünfraumwohnungen mit Küche und Bad, gerne auch möbliert. Die Wohnungen sollten den ukrainischen Familien für mindestens ein Jahr zur Verfügung gestellt werden können.

Hier finden Sie eine Checkliste für Wohnungen zur Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine (PDF).

Bitte beachten Sie:

Ein privates Wohnraumangebot sollten Sie nicht unbedacht aussprechen!

Die Wohnmöglichkeit sollte zeitlich nicht streng befristet sein, sondern eine Unterbringung sollte auch mittel- bis langfristig möglich sein. Allerdings werden unter Umständen Übernachtungsmöglichkeiten auch akut kurzfristig benötigt.

Teilen Sie den Behörden beziehungsweise den Betroffenen so genau wie möglich mit, für welchen Zeitraum Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum vergeben können und wollen.

Langfristig bedenken Sie bitte, dass Ihnen für die Wohnraumüberlassung weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Heizung, Renovierung, Erstausstattung) und Sie die Kosten für die Wohnraumüberlassung unter Umständen auch nicht steuerlich geltend machen können.

Der Mietvertrag wird auf privatrechtlichen Grundlagen zwischen der aufnehmenden und der aufgenommenen Partei abgeschlossen, die Ausländerbehörde wiederum bezahlt der aufgenommenen Partei bei Erfüllung der Voraussetzungen die Kosten im Rahmen ihrer Sozialleistungen.

Für den Fall, dass die aufgenommenen Personen Arbeit finden sollten und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind, muss die Frage der Unterkunftskosten ebenfalls privatrechtlich geklärt werden.

Welche Möglichkeiten der Unterbringung gibt es?

Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind insbesondere auch berechtigt, in Asylunterkünften zu wohnen. Sie sind aber nicht verpflichtet dazu, sondern können direkt in Wohnungen ziehen. Haben Sie keine Möglichkeit, in eine Wohnung zu ziehen, wenden Sie sich bitte an eine Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen: Dort werden alle Flüchtlinge jederzeit aufgenommen und registriert. Später erfolgt dann eine Verteilung auf die Städte und Landkreise.

Wenn Ihnen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde und eine Unterkunft benötigen wird, kümmert sich auch die Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen um eine Unterkunft (siehe wichtige Kontakte).

Was muss ich beachten, wenn ich mit meinem ukrainischen Fahrzeug weiter fahre?

Bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge: Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Weiterbenutzung der ukrainischen Kennzeichen / ukrainischen Zulassung:

Der Antrag ist im Freistaat Sachsen an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zu richten.

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind insbesondere:

  • eine bestehende Versicherung für das Fahrzeug (Grüne Karte oder Grenzversicherung)
  • die Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kfz und
  • die Erklärung, dass für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird.

Informationen und Antragsunterlagen gibt es beim LaSuV.

Ergänzende Informationen hat das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht.

Umschreibung nach Deutschland spätestens ab dem 1. April 2024:

Erforderliche Unterlagen für die Zulassung eines importierten Fahrzeuges sind auf der Seite des Landkreises veröffentlicht.