Fragen & Antworten

farbige Sprechblasen mit Fragezeichen
Grafik: artinspiring/stock.adobe.com

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und für Helfer im Landkreis Mittelsachsen

Der russische Angriffskrieg bringt schreckliches Leid über die Menschen in der Ukraine. Viele befinden sich gegenwärtig auf der Flucht. Deutschland und die anderen EU-Staaten helfen. 

Stark verkürzt dargestellt bedeutet das:

  • Sofortiger vorübergehender Schutz in der EU für ein bis drei Jahre,
  • Aufnahme ohne aufwändiges Asylverfahren,
  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung,
  • Unterkunft,
  • Sozialleistungen und Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik,
  • Recht auf Bildung und Schulbesuch,
  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche.

Wen betrifft das?

  • ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.

Im Zuge des Konflikts vertriebene Personen, die nicht in diese Kategorien fallen, muss vor der Rückkehr in ihr Heimatland Zugang zur EU zum Zwecke der Durchreise gewährt werden.

(Stand: 24. März 2022; Aufgrund der sich schnell ändernden Lage und neu hinzukommenden Informationen können die hier zusammengetragenen Angaben schnell überholt sein. Zudem sind einige Regelungen noch nicht abschließend geklärt. Wir bitten daher darum, die Aktualität zu überprüfen. Für Hinweise auf unzutreffende oder veraltete Informationen sind wir dankbar.)


Arbeit

Kann ich nach Ankunft in Deutschland gleich arbeiten?

Ukrainische Geflüchtete können sich bis 90 Tage visumsfrei im EU-/Schengenraum und damit auch Deutschland aufhalten. In dieser Zeit dürfen Sie nicht arbeiten. Mit Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG wird Ihnen von der Ausländerbehörde vorerst eine Fiktionsbescheinigung als vorläufiges Dokument ausgestellt. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung dürfen Sie bis zur Aushändigung des eigentlichen Aufenthaltstitels sowohl selbstständig als auch als Arbeitnehmer in nicht-reglementierten Berufen arbeiten. Für reglementierte Berufe (beispielsweise medizinische Berufe, Rechtsberufe, Lehrer etc.) muss zusätzlich erst noch die Berufserlaubnis durch Anerkennung der beruflichen Qualifikation gegeben werden.

Wie kann Arbeit gefunden werden, wenn geklärt ist, dass eine Beschäftigung aufgenommen werden darf?

Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt die regionale Agentur für Arbeit in Freiberg, auch mehrsprachig: www.arbeitsagentur.de/vor-ort/freiberg/startseite
Die Agentur für Arbeit berät und unterbreitet konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgängen. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit ist kostenfrei.

Zweisprachiger Flyer mit Kontaktmöglichkeiten bei der Agentur für Arbeit Freiberg.
Zweisprachiger Anmeldebogen zur Anmeldung geflüchteter Menschen für die Arbeitssuche.

Bin ich automatisch krankenversichert, wenn ich eine Beschäftigung aufgenommen habe?

Mit der Aufnahme einer Arbeit, sind Sie in Deutschland versicherungspflichtig. Das heißt Sie müssen sich eine Krankenkasse auswählen und dort einen Antrag stellen. Jede gesetzliche Krankenkasse muss Sie aufnehmen, wenn Sie arbeiten.

Beratung zur Krankenversicherung erhalten Sie (auch als Nicht-EU-Staatsangehörige/r) bei der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (in verschiedenen Sprachen): www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-de

Kann ich als ukrainischer Kriegsflüchtling in Deutschland in meinem erlernten Beruf arbeiten?

Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen unter: www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php.

Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen (www.netzwerk-iq.de).

Wie kann ich meine in der Ukraine erworbenen Abschlüsse anerkennen lassen?

Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Damit haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.
Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen: www.anerkennung-in-deutschland.de.

Aufenthaltsrecht / Einreise / Ausreise / Aufenthalt

Müssen Flüchtlinge aus der Ukraine einen Asylantrag stellen?

Geflüchtete aus der Ukraine mit und ohne ukrainische Staatsangehörigkeit müssen keinen Asylantrag stellen.

Die Europäische Union hat am 3. März 2022 die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert (Richtlinie 2001/55/EG). Die Richtlinie trat am 4. März 2022 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Richtlinie sichert Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine einen einheitlichen Schutzstatus in der Europäischen Union. In Deutschland erhalten die Schutzsuchenden einen Aufenthalt gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit dieser Regelung soll ein langfristiges Verfahren vermieden werden.

Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort. Das Asylverfahren ruht jedoch, solange ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gewährt wird. Unabhängig vom Asylantrag muss ein Antrag auf § 24 AufenthG gestellt werden

Was bedeutet ein Aufenthalt nach § 24 Aufenthaltsgesetz?

Laut eines Beschlusses der EU kommt die Massenzustrom-Richtlinie der EU zur Anwendung. Somit kann den aus der Ukraine Geflüchteten, die in Deutschland Schutz suchen, nach § 24 AufenthG ein zunächst auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf maximal drei Jahre).
Geregelt ist damit das Anrecht auf Unterkunft, Sozialleistungen, medizinische Versorgung sowie das Recht auf Bildung/Schule sowie Zugang zum Arbeitsmarkt.
Paragraf 24 wird angewandt auf:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige der ersten beiden Gruppen, dazu zählen Ehegatten/Lebenspartner, zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs minderjährige Kinder (auch adoptierte Kinder), nicht-ukrainische Elternteile, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die UKR haben und die Fürsorge für das ukr. Kind haben sowie Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs auf Hilfe und Pflege der Familie angewiesen waren.

Wenn sich ukrainische Staatsangehörige dafür entscheiden, den Asylprozess zu durchlaufen, welche Rechte und Pflichten hat diese Person dann?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und haben, solange sie verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel nach neun Monaten einen Arbeitsmarktzugang (nach sechs Monaten, wenn sie minderjährige Kinder haben). Sofern keine Verpflichtung besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht grundsätzlich bereits nach drei Monaten ein Arbeitsmarktzugang.
Informationen zum Asylverfahren gibt es auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Eine Asylantragstellung ist bei der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen möglich: Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz.

Wann bekommt man als ukrainischer Flüchtling den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?

Wenn Sie sich bei der Ausländerbehörde gemeldet haben (über integration@landkreis-mittelsachsen.de), werden Sie zu einem Termin eingeladen. Bei diesem werden Sie erkennungsdienstlich behandelt (Abnahme Fingerabdrücke) und bekommen Ihre Erlaubnisfiktion (= grüner Schein) ausgestellt. Mit dieser kommen Sie in den Leistungsbezug des Sozialamtes oder Jobcenters, haben Zugang zu Integrationskursen und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Für Personen die von der Landesdirektion in den Landkreis zugewiesen wurden oder welche sich selbst nach dem 1. Juni 2022 im Landkreis Mittelsachsen angemeldet haben, werden die beiden Termine zur Erstellung der Erlaubnisfiktion und erkennungsdienstlichen Registrierung zu einem gemeinsamen Termin zusammengefasst. Im Anschluss an diese Termine werden die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geprüft und bei einem positiven Entscheid wird der eAT bei der Bundesdruckerei bestellt. Nach Fertigstellung der eAT erhalten Sie eine Benachrichtigung von der Bundesdruckerei. Zirka vier Wochen nach dieser Benachrichtigung trifft der eAT in der Ausländerbehörde ein. Zur Abholung erhalten Sie dann zeitnah einen Termin per Mail oder Post.

Dieser Vorgang ist unumgänglich und unabänderlich! Bitte bewahren Sie Geduld und sehen Sie von Nachfragen oder persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde ohne vorherige terminliche Vereinbarung ab, da dies die Bearbeitung Ihrer Anträge weiter verzögert. Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung können nicht bedient werden. Warten Sie bitte bis Sie telefonisch oder via E-Mail zu Ihrem Termin zur erkennungsdienstlichen Registrierung (falls noch erforderlich – siehe oben) oder zur Abholung des eAT eingeladen werden.

Müssen Ausweisdokumente für den Aufenthaltstitel übersetzt werden?

Zur Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT oder Plastikkarte) benötigen die antragstellenden Personen mindestens ein gültiges Ausweisdokument oder, im Falle von Drittstaatenangehörigen, einen ukrainischen Aufenthaltstitel in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument des Herkunftslandes. Zu den gültigen Aufenthalts- und Personaldokumenten zählen ukrainische Reisepässe (biometrisch), ukrainische ID-Cards (biometrisch), ukrainische Inlandspässe oder für Kinder, die noch kein anderes Ausweisdokument erhalten haben, die Geburtsurkunde. Zur Klärung von Familienverhältnissen wird bei Eheleuten zudem eine Heiratsurkunde benötigt.

Ukrainische Inlandspässe, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden sind im Regelfall in kyrillischen Lettern geschrieben und bedürfen einer nachweislichen schriftlichen Übersetzung durch ein anerkanntes Übersetzungs- und Dolmetscherbüro. Diese Übersetzungsleistungen erfolgen von den Antragstellern selbstfinanziert! Die antragstellenden Personen erhalten hierfür keine gesonderten Zuwendungen von Amts wegen. Eine Übersetzung der Dokumente durch die Ausländer- und Asylbehörde kann nicht gewährleistet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels ohne eine solche Übersetzung nicht erfolgen kann! Im Internet finden Sie unter dem Suchbegriff „Übersetzungs- und Dolmetscherbüros“ zahlreiche Adressen und Kontakte.

Für Antragsteller die bei Beantragung des eAT ein biometrisches Ausweisdokument vorlegen konnten, wird der eAT als Passersatzdokument erstellt. Dies bedeutet, dass sich die beantragende Person nach Erhalt des eAT damit in der Bundesrepublik Deutschland ausweisen kann und zudem in Verbindung mit dem biometrischen Ausweisdokument weltweit reisen kann. Antragsteller die lediglich einen ukrainischen Inlandspass oder eine Geburtsurkunde vorlegen konnten, erhalten den eAT als Ausweisersatzdokument und können sich somit in der Bundesrepublik Deutschland ausweisen, ins Ausland verreisen jedoch nicht!

Wie lange muss ich auf den Aufenthaltstitel warten?

Sie haben einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt. Der Antrag wird zurzeit überprüft. Deshalb haben Sie momentan eine Fiktionsbescheinigung, welche Ihnen einen vorläufigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt.

Aktuell müssen im Landkreis Mittelsachsen über 3000 Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von ukrainischen Staatsangehörigen geprüft werden. Die Anträge werden der Reihe nach (nach Datum der Einreise ins Bundesgebiet) abgearbeitet und im Anschluss werden die eAT bei der Bundesdruckerei bestellt. Die Aushändigung der elektronischen Aufenthaltstitel erfolgt dann ebenfalls entsprechend der bearbeiteten Anträge. Hierfür werden von der Ausländerbehörde Termine vergeben.

Wenn Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis positiv entschieden wurde, wird Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei bestellt. Sie erhalten eine schriftliche Information per Post, wenn der elektronische Aufenthaltstitel bestellt wurde. Die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei beträgt dann noch einmal vier bis sechs Wochen.

Aufgrund des hohen Antragsvolumens können aktuell keine Auskünfte erteilt werden, wann Sie den eAT erhalten werden. Wir bemühen uns jedoch, die Anträge so bald als möglich zu bearbeiten.

Dieser Vorgang ist unumgänglich und unabänderlich! Bitte bewahren Sie Geduld und sehen Sie von Nachfragen oder persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde ohne vorherige terminliche Vereinbarung ab, da dies die Bearbeitung Ihrer Anträge erheblich weiter verzögert. Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung können nicht bedient werden!

Warten Sie bitte bis Sie per Post, telefonisch oder via E-Mail zu Ihrem Termin zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels eingeladen werden.

Wir bitten um Verständnis und Geduld!

Wo werden Fragen zum Aufenthaltsrecht beantwortet, wenn ich schon im Landkreis Mittelsachsen gemeldet bin?

Fragen zu Ausländer- und Asylangelegenheiten, Asylbewerberleistungen sowie Integration werden unter 03731 799-3600 beantwortet.

Hotline-Zeiten:
Montag: 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr      
Mittwoch: 08:30 – 12:00 Uhr  
Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr               
Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr          

Ist es möglich, innerhalb der EU weiterzureisen? Oder muss ich in dem Land bleiben, in das ich zuerst eingereist bin?

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei (mit biometrischem Pass) nach Deutschland eingereist sind, dürfen innerhalb der EU beziehungsweise im sogenannten Schengenraum reisen.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben, geht dies aber nur für 90 Tage.

Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des Staates möglich, in den Sie umziehen. Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind, während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden.

Achtung: Nach Erhalt einer Fiktionsbescheinigung in Deutschland (vorläufiges Dokument bis zur Ausgabe des Aufenthaltstitels) ist ein Reisen innerhalb der EU bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels nicht mehr möglich. Das gilt auch, wenn die 90 Tage Visumsfreiheit noch nicht abgelaufen sind.

Mit einem biometrischen, internationalen Reisepass sind Reisen natürlich grundsätzlich möglich. Die Erlaubnisfiktion ist aber kein Reisedokument und eine Wiedereinreise in den EU-/Schengen-Raum bzw. Deutschland damit nicht möglich!

Wo gibt es Ersatz für verloren gegangene Ausweise?

Sind auf der Flucht Pass und/oder Nachweisdokumente verloren gegangen, können Passersatzpapiere bei der Ausländerbehörde im Landkreis Mittelsachsen beantragt werden.

Bereich Ausländer- und Asylrecht
Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Fax: 03731 799-3691
E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

Sollten Sie Ihre Fiktion oder Ihren Aufenthaltstitel verlieren, machen Sie eine Verlustanzeige bei der Polizei. Mit diesem Schreiben müssen Sie dann zur Ausländerbehörde um eine neue Fiktion ausgestellt zu bekommen bzw. einen neuen Aufenthaltstitel zu bestellen.

Die Neubestellung eines Aufenthaltstitels kostet, unabhängig Ihres Leistungsbezugs, 67,00 € Gebühr. Für die Fiktion wird keine Gebühr erhoben.

Wohin können sich Geflüchtete wenden, wenn sie keine Unterkunft und Versorgung im Landkreis Mittelsachsen haben?

Geflüchtete ohne private oder zur Verfügung gestellte Unterkunft melden sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen in Chemnitz.

Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz
Adalbert-Stifter-Weg 25
09131 Chemnitz

Wie kann ich, wenn ich einen deutschen Aufenthaltstitel habe und in der Ukraine lebe, wieder nach Deutschland einreisen?

Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch Geltung hat, Sie sich also beispielsweise nicht länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten haben oder mit der zuständigen Ausländerbehörde eine andere Frist vereinbart haben, können Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und des gültigen Aufenthaltstitels wieder einreisen.

Solange Ihr Aufenthaltstitel gültig ist besteht die Wohnsitzauflage für das jeweilige Bundesland fort! Sollten Sie also innerhalb von sechs Monaten wieder einreisen um wieder in Deutschland zu leben, müssen Sie sich einen Wohnsitz in dem Bundesland nehmen, in dem die Ausländerbehörde sitzt, die Ihren Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Dies gilt nicht, sollte die Wohnsitzauflage bereits vorher aus bestimmten Gründen aufgehoben worden sein.

Kann ich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Ja, das ist zum einen für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts nötig. Ebenso ist es aktuell auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann etwa zum Zweck eines Studiums, der Ausbildung oder einer Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation sein. Aktuell wird vom Vorliegen eines Visums als Erteilungsvoraussetzung abgesehen*.
Wenn eine Ausreise nach 90 Tagen nicht möglich ist, müssen Sie sich rechtzeitig vor dem Ablauf der 90 Tage an die für Sie Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen wenden.
Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von der Ausländerbehörde des Landkreises als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt

*Bundesministerium des Innern und für Heimat: Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-AufenthaltsÜbergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022

Was gilt für Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in die BRD eingereist sind oder sich in einem Duldungsstatus befinden?

Für Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in die BRD eingereist sind gilt, dass, wenn sie zum Stichtag 27. November 2021 oder später aus der Ukraine ausgereist sind, ein Antrag auf § 24 AufenthG gestellt werden kann.

Ausgenommen sind ukrainische Staatsangehörige, die bereits einen Aufenthaltstitel in der BRD haben oder ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 5a oder 5b AufenthG haben. Ukrainische Staatsangehörige, die bereits eine Duldung besitzen können unter Umständen einen Antrag auf § 24 AufenthG stellen. Ausgeschlossen davon sind jedoch Personen, deren Duldung aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Reisedokumente (§ 60 a Abs. 2 S.1 AufenthG) oder ungeklärter Identität (§ 60 b AufenthG) ausgestellt wurde. 

Wenden Sie sich dazu an die Ausländerbehörde.

  • Bereich Ausländer- und Asylrecht
  • Besucheradresse:
  • Dr.-W.-Külz-Straße 16
  • 09618 Brand-Erbisdorf

  • Postadresse:
  • Frauensteiner Straße 43
  • 09599 Freiberg

  • Fax: 03731 799-3691
  • E-Mail auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

Einreise mit Haustieren

Haustiere müssen aufgrund eines Erlasses des Sozialministeriums angemeldet werden. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail mit den Kontaktdaten der Halter/Betreuer an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) lueva@landkreis-mittelsachsen.de.

Bitte füllen Sie das 

Anzeigeformular (englisch und ukrainisch)
Anzeigeformular (englisch und deutsch)

dafür aus. 

Das LÜVA prüft anhand der Anzahl der Meldungen, wie weiter verfahren werden soll. Ansprechpartnerin im Landkreis Mittelsachsen ist Dr. Anke Kunze, Telefon 03731 799-6231.

Helfen

Kontaktformular zur Erfassung von Hilfsangeboten

Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, brauchen Unterstützung in unterschiedlichen Bereichen, unter anderem Begleitung zu Behörden, Orientierungshilfe in Mittelsachsen wie zum Beispiel beim Benutzen der Verkehrsmittel oder Unterstützung bei Alltagsproblemen. Auch ehrenamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind herzlich willkommen. Es besteht auch die Möglichkeit, Wohnraum dem Landratsamt zu melden.

Nutzen Sie zur Erfassung bitte dieses Formular (PDF) und senden es ausgefüllt an integration@landkreismittelsachsen.de.

Geld- und Sachspenden

Mehrere Kommunen sammeln Spenden für die Menschen aus und in der Ukraine. Hinzu kommen deutschlandweite Initiativen, wie die Aktion Deutschland hilft oder vom Deutschen Roten Kreuz.

Eine Auswahl von Möglichkeiten für Geld- und Sachspenden im Landkreis Mittelsachsen finden Sie hier auf der Seite des Landkreises.

Gastfamilien für unbegleitete Flüchtlingskinder aus der Ukraine

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch Minderjährige aus der Ukraine ohne Erziehungsberechtigte nach Mittelsachsen kommen werden. Diese werden von der Abteilung Jugend und Familie des Landratsamts Mittelsachsen in Obhut genommen und versorgt.

Wer in Mittelsachsen aus der Ukraine geflüchtete, unbegleitete Kinder bei sich aufnehmen möchte, kann die Abteilung Jugend und Familie/Referat Besondere Soziale Dienste des Landkreises Mittelsachsen informieren und dort die für die Aufnahme geforderten Voraussetzungen erfragen.
Das Jugendamt sucht ständig Pflegefamilien, die sich dieser anspruchsvollen Aufgabe stellen wollen und Kindern ein zweites Zuhause geben möchten. Informationen dazu gibt es im Bereich Pflegekinderdienst. Im eingestellten Flyer sind die regionalen Standorte der Pflegekinderdienste des Landratsamtes Mittelsachsen aufgeführt

Hilfe vom Staat

Wann besteht Anspruch auf Kindergeld?

Ab dem 1. Juni 2022 ist für Kindergeld keine Erwerbstätigkeit mehr bei ukrainischen Flüchtlingen erforderlich. Antragsstellerinnen und Antragssteller müssen keine entsprechenden Nachweise mehr einreichen.

Die Unterlagen können Sie bei der Familienkasse abgeben, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Diese finden Sie über die Dienststellensuche.

Informationen, Hinweise, Merkblätter und Antragsformulare befinden sich mehrsprachig im Internet auf den Seiten der Familienkasse.

Gesundheit / Krankenversicherung / medizinische Versorgung / Corona

Mein Kind wird in Deutschland in die Kita gehen. Gibt es eine Impfpflicht gegen Masern?

Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.

Sind Geflüchtete in Sportvereinen versichert?

Der Kreissportbund Mittelsachsen (KSB) informiert: „Der Landessportbund Sachsen hat seine Sportversicherung bereits Anfang März erweitert. Geflüchtete aus der Ukraine, die sich in einem Verein des LSB sportlich betätigen wollen, haben damit einen Versicherungsschutz über die ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder im Verein sind“, erklärt KSB-Geschäftsführer Benjamin Kahlert. Diese Deckung gelte bei der Teilnahme am normalen Sportbetrieb. Darüber hinaus bestehe auch ein Versicherungsschutz für Geflüchtete, falls Vereine spezielle Sportangebote für diese Zielgruppe organisieren.

Sprache / Schule / KiTa / Ausbildung / Studium

Ich möchte an einem Kurs zum Deutschlernen teilnehmen. Wie und wo kann ich mich anmelden?

Die Bundesregierung hat entschieden, Geflüchteten aus der Ukraine ab sofort Zugang zu den Angeboten der Sprachförderung und Beratung zu gewähren. Geflüchtete aus der Ukraine können gemäß § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zugelassen werden. Dies gilt für Personen, die einen vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG erhalten.

Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zuständig sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche das ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach über das „BAMFNAvI" herausfinden.

Was kostet die Teilnahme am Integrationskurs?

Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch (von Amts wegen) von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Wo bekomme ich einen Kita-Platz?

Im Landkreis Mittelsachsen gibt in jeder Stadt und Gemeinde eine oder mehrere Kindertagesstätten, in denen Kinder im Alter von neun Wochen bis zum Ende der Grundschulzeit betreut werden. Zudem bieten zahlreiche Kindertagespflegepersonen individuelle Betreuungsangebote für Kinder im Alter von bis zu drei Jahren an.

Es ist wichtig, dass Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung vor Ort informieren. Informationen zur Anmeldung und dem Antrag gibt es direkt in der Kita oder bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Abteilung Jugend und Familie des Landkreises kann dazu ebenso beraten:

Referat Kindertagesbetreuung und Förderung
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6258
Fax: 03731 799-6495
E-Mail jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

Der Elternbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind in einer kommunalen Einrichtung, in der Kita eines freien Trägers oder bei einer Tagespflegeperson betreut wird.

Mehr dazu sowie konkrete Ansprechpartner können im Bereich Elternbeiträge für Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege abgerufen werden.

Wie verhält es sich mit schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die geflüchtet sind?

Die Anmeldung ukrainischer Kinder und Jugendlicher an sächsischen Schulen kann über ein Onlineanmeldeportal des Landesamtes für Schule und Bildung erfolgen: www.schulportal.sachsen.de/ukraine.

Ukrainische Kinder und Jugendliche sollen nach der Erstregistrierung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen schnell einen Zugang zu schulischer Bildung mit allen Rechten und Pflichten erhalten. Für Kinder und Jugendliche mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen bieten Schulen verschiedene Formen der Sprachförderung an. In „Vorbereitungsklassen" erwerben Schülerinnen und Schüler noch fehlende Deutschkenntnisse. Das Ziel ist ein Übergang in den Unterricht der Regelklassen.

Für den Landkreis Mittelsachsen zuständige Ansprechpartnerin für Fragen beim Landesamt für Schule und Bildung, Standort Chemnitz, ist 

Ein Info-Blatt mit den Ansprechpersonen beim Landesamt für Schule und Bildung gibt es auf ukrainisch, englisch und deutsch.

Können Lehrmaterialen aus der Ukraine genutzt werden?

Ja. Das Institut „Film und Bild für Unterricht und Wissenschaft" (FWU) konnte zwischenzeitlich über 1000 digitale Lehrwerke aus der Ukraine sichern, eine Task Force der Kultusministerkonferenz sorgte für die rechtliche Freigabe.

Die Lehrwerke stehen jetzt auf der Plattform Mundo, die offene Bildungsmediathek aller Bundesländer, bundesweit zur Verfügung stellen. Auch Sachsens Landesamt für Schule und Bildung stellt die Lehrwerke auf der digitalen Mediendatenbank MeSax zur Nutzung bereit.

Zur Unterstützung der schulischen Integration geflüchteter ukrainischer Schülerinnen und Schüler stehen damit zahlreiche ukrainische Lehrwerke in digitaler Form für viele Unterrichtsfächer des ukrainischen Schulsystems der Klassenstufen 1 bis 11 zur Verfügung. Diese Materialen können für den herkunftssprachlichen Unterricht im Wahlbereich sowie für zusätzlichen herkunftssprachlichen Angebote genutzt werden.

Darf ich in Deutschland studieren oder eine Ausbildung machen?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, können Sie studieren oder eine Ausbildung machen. Sie können dabei auch finanziell unterstützt werden.

An wen können sich Studierende aus der Ukraine wenden?

Am besten an die Hochschule direkt. Ansprechpartner sind die internationalen Büros der jeweiligen Hochschule. Informationen sind auf der jeweiligen Homepage der mittelsächsischen Hochschulen zu finden:
Technische Universität Freiberg
Hochschule Mittweida

Informationen zu Möglichkeiten des Leistungsbezuges für ausländische Studierende: Sächsisches Staatsministerium des Innern
 

Wichtige Kontakte/Ansprechpartner

Deutschland und Sachsen

Botschaft der Ukraine:
S.E. Herr Oleksij Makejew,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter (12.01.2015)
10117 Berlin
Telefon: 030 28887128
Fax: 030 28887163
Postadresse: Albrechtstraße 26
Öffnungszeiten: montags bis freitags 08:45 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Website: http://germany.mfa.gov.ua/de
E-Mail: emb_de@mfa.gov.ua

Konsularabteilung für den konsularischen Amtsbezirk der Bundesländer Berlin, Brandenburg,Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:45 Uhr und Dienstag von 14:00 bis 17:45 Uhr
Telefon: 030 28887170 (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 15:00 bis 17:00 Uhr, Dienstag von 10:00 bis 12:00 Uhr)

Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Dammweg 5 (Geschäftsstelle), 01097 Dresden
Telefon: 0351 87451710, Fax: 0351 33294750
Kontakt: www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/en/contact
www.sfrev.de

Weiterhin gibt es in Sachsen eine Reihe von unabhängigen, nichtstaatlichen Einrichtungen und Beratungsstellen, die unterstützen können. Es gibt Organisationen, die überall in Sachsen handeln und es gibt Beratungsstellen direkt an Ihrem Aufenthaltsort. Beratungsstellen finden Sie im Internet unter www.integrationsakteure.sachsen.de.

Landkreis Mittelsachsen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Referat 51E Chemnitz/Landesasylstelle Sachsen/Ankunftszentrum
Aufgaben: Durchführung des Asylverfahrens oder des Dublin-Verfahrens
Postanschrift:
Adalbert-Stifter-Weg 25
09131 Chemnitz
Telefon: 0911 943-0
EMail: service@bamf.bund.de
Internet: www.bamf.de

 

Landesdirektion Sachsen  
Zentrale Ausländerbehörde des Freistaates Sachsen  
Aufgaben: Erstaufnahme und Verteilung von Asylbewerbern auf die Landkreise und kreisfreien Städte, Vorbereitung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Bereitstellung von Informationsmaterial (bspw. zum Aufenthaltsrecht oder Asylverfahren)  
Postanschrift:
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532-0
Telefon: 0371 532-1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
Internet: www.lds.sachsen.de
 
   
Erstaufnahmeeinrichtungen für ukrainische Geflüchtete  
Aufgaben: Unterbringung von Geflüchteten ohne Unterkunft oder Mittelose und Bedürftige sowie für Personen, deren Identität vorerst nicht  nachgewiesen werden kann Registrierung und Ersterfassung der Personendaten und vorläufige Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine  
Postanschrift/Besuchsadresse:   
  Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz, Betreiber: Malteser Werke gGmbH   
   
Landratsamt Mittelsachsen/ Ausländer- und Asylbehörde
Bereich Unterbringung und Integration
Aufgaben: Krisenstab für die Ersterfassung und Unterbringung und der ukrainischen Geflüchteten, Koordination ehramtlicher Hilfen
Postanschrift:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3600
E-Mail: integration@landkreis-mittelsachsen.de
Internet: www.landkreis-mittelsachsen.de
Besuchsadresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg
 
Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht (Ausländerbehörde)
Aufgaben: Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Erteilung einer Arbeitserlaubnis, Ausstellung von deutschen Passersatzpapieruen, Zustimmung oder Ablehnung von Visa-Anträgen
Postanschrift:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3600 (Hotline)
E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de
Internet: www.landkreis-mittelsachsen.de 
Besucheradresse:
Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf
Sprechzeiten montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr

Wohnen / Unterbringung / Kfz-Zulassung

Ich möchte helfen und eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Was ist zu tun?

Es besteht auch die Möglichkeit, Wohnraum direkt per E-Mail dem Landratsamt zu melden. Dafür gibt es auch ein entsprechendes Formular. Bitte das Formular ausfüllen und an integration@landkreis-mittelsachsen.de mailen. Gesucht werden ab sofort für mittel- und langfristige Unterbringungen Ein- bis Fünfraumwohnungen mit Küche und Bad, gerne auch möbliert. Die Wohnungen sollten den ukrainischen Familien für mindestens ein Jahr zur Verfügung gestellt werden können.

Hier finden Sie eine Checkliste für Wohnungen zur Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine (PDF).

Bitte beachten Sie:

Ein privates Wohnraumangebot sollten Sie nicht unbedacht aussprechen!

Die Wohnmöglichkeit sollte zeitlich nicht streng befristet sein, sondern eine Unterbringung sollte auch mittel- bis langfristig möglich sein. Allerdings werden unter Umständen Übernachtungsmöglichkeiten auch akut kurzfristig benötigt.

Teilen Sie den Behörden beziehungsweise den Betroffenen so genau wie möglich mit, für welchen Zeitraum Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum vergeben können und wollen.

Langfristig bedenken Sie bitte, dass Ihnen für die Wohnraumüberlassung weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Heizung, Renovierung, Erstausstattung) und Sie die Kosten für die Wohnraumüberlassung unter Umständen auch nicht steuerlich geltend machen können.

Der Mietvertrag wird auf privatrechtlichen Grundlagen zwischen der aufnehmenden und der aufgenommenen Partei abgeschlossen, die Ausländerbehörde wiederum bezahlt der aufgenommenen Partei bei Erfüllung der Voraussetzungen die Kosten im Rahmen ihrer Sozialleistungen.

Für den Fall, dass die aufgenommenen Personen Arbeit finden sollten und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind, muss die Frage der Unterkunftskosten ebenfalls privatrechtlich geklärt werden.

Welche Möglichkeiten der Unterbringung gibt es?

Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind insbesondere auch berechtigt, in Asylunterkünften zu wohnen. Sie sind aber nicht verpflichtet dazu, sondern können direkt in Wohnungen ziehen. Haben Sie keine Möglichkeit, in eine Wohnung zu ziehen, wenden Sie sich bitte an eine Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen: Dort werden alle Flüchtlinge jederzeit aufgenommen und registriert. Später erfolgt dann eine Verteilung auf die Städte und Landkreise.

Was muss ich beachten, wenn ich mit meinem ukrainischen Fahrzeug weiter fahre?

Bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge: Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Weiterbenutzung der ukrainischen Kennzeichen / ukrainischen Zulassung:

Der Antrag ist im Freistaat Sachsen an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zu richten.

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind insbesondere:

  • eine bestehende Versicherung für das Fahrzeug (Grüne Karte oder Grenzversicherung)
  • die Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kfz und
  • die Erklärung, dass für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird.

Informationen und Antragsunterlagen gibt es beim LaSuV.

Ergänzende Informationen hat das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht.

Umschreibung nach Deutschland spätestens ab dem 1. Oktober 2024:

Erforderliche Unterlagen für die Zulassung eines importierten Fahrzeuges sind auf der Seite des Landkreises veröffentlicht.